Steuerberaterin Margit Schunke

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26. September 2011
von MargitSchunke
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Beitragsrechtliche Beurteilung von Verdienstausfallentschädigungen

Bei einer Verdienstausfallentschädigung nach § 65a SGB I handelt es sich nicht um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt. Dies ergibt sich aus einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung.

Wer der Aufforderung eines Leistungsträgers zum persönlichen Erscheinen oder zu einer medizinischen Untersuchung nachkommt, kann für entgangenes Arbeitsentgelt eine Verdienstausfallentschädigung erhalten. Diese Entschädigung stellt weder eine Vergütung für eine Arbeitsleistung dar, noch steht sie im Zusammenhang mit einer erbrachten Arbeitsleistung. Der Charakter der Leistung wird gerade durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung und dem damit einhergehenden Verlust des Anspruchs auf Vergütung bestimmt.

Hinweis: Für die Spitzenverbände ist es unerheblich, dass die Entschädigungen gegebenenfalls zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu zählen sind. In der Sozialversicherung fehlt es nämlich an einer vergleichbaren Regelung (Spitzenverbände in der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 30.3.2011).

23. September 2011
von MargitSchunke
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Kontenklärung: Aufbewahrungspflicht für DDR-Lohnunterlagen läuft aus

Die Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen von ehemaligen DDR-Betrieben endet am 31.12.2011. Die Deutsche Rentenversicherung Bund rät daher den Versicherten, die Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR zurückgelegt und noch keine Klärung ihres Rentenversicherungskontos durchgeführt haben, eine Klärung ihres Kontos umgehend zu beantragen. Betroffen sind Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1974.

Hinweis: Antragsunterlagen für eine Kontenklärung können im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de heruntergeladen werden (Deutsche Rentenversicherung Bund, Mitteilung vom 26.5.2011).

22. September 2011
von MargitSchunke
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Krankheit im Urlaub: Die Regeln im Überblick

Eine Krankheit im Urlaub fällt nicht automatisch nur in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Das Bundesurlaubsgesetz regelt vielmehr genau, was in diesen Fällen gilt.

Grundsatz

Grundsätzlich werden Krankheitstage während des Erholungsurlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Allerdings gelten hierfür die folgenden Voraussetzungen:

  • Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein. Wie bei der normalen Krankmeldung reicht also ein leichtes Unwohlsein nicht aus.
  • Die Krankheit und die voraussichtliche Dauer der Krankheit müssen bereits am ersten Krankheitstag beim Arbeitgeber angezeigt werden.

Hinweis: Um die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu können, hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, die Urlaubsanschrift zu erfahren. Er muss aber gezielt danach fragen. Dann kann er einen ortsansässigen Arzt damit beauftragen, die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen.

  • Der oder die Krankheitstage müssen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
  • Während bei der normalen Krankmeldung ein Attest meist erst nach dem dritten Krankheitstag erforderlich ist, muss bei einer Krankheit im Urlaub bereits ab dem ersten Tag ein Attest vorgelegt werden.
  • Der Nachweis einer im Ausland aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen. Diese muss erkennen lassen, dass der Arzt zwischen Erkrankung und auf ihr beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Der Arbeitnehmer sollte daher darauf achten, dass die Bescheinigung folgende Formulierung enthält: „Es handelt sich um eine Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.“
  • Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Ausland (auch außerhalb der Europäischen Union) ausgestellt wurde, kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu, wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung.
  • Steht kein Arzt zur Verfügung (z.B. auf einer Wüsten- oder Dschungeltour), muss die Krankheit durch Zeugen glaubhaft bestätigt werden.
  • Die Bescheinigung muss beim Arbeitgeber üblicherweise spätestens am vierten Krankheitstag eintreffen. Wegen der längeren Brieflaufzeit bei einem Auslandsurlaub empfiehlt es sich, das Attest vorab schon per Fax zu schicken und den Sendebericht aufzubewahren.
  • Sofern sich die Dauer der Krankheit verlängert, muss der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber jeweils wieder erneut anzeigen (Folgebescheinigung).

Rechtsfolgen

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, dürfen die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die eigentlich genommenen Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben bekommt. Während der Krankheitstage muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen.

Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Nachgewährung der durch die Krankheit ausgefallenen Urlaubstage, wenn er wieder arbeitsfähig ist. Dieser Urlaub muss aber erneut beantragt und gewährt werden. Auf keinen Fall darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub eigenmächtig um die betreffenden Tage verlängern. Eine solche eigenmächtige Urlaubsnahme kann eine Abmahnung oder sogar die Kündigung zur Folge haben.

Erkrankt der Arbeitnehmer schon vor dem Urlaubsantritt und dauert die Krankheit länger als der bereits festgelegte Urlaubszeitraum, muss der Arbeitgeber den Urlaub vollständig neu gewähren und festlegen.

Kosten für die Krankmeldung (z.B. Auslandstelefonate, Faxschreiben) sowie für die eventuell notwendige Übersetzung von Bescheinigungen muss der Arbeitgeber tragen.

Besonderheiten für Arbeitnehmer

Um keinen Ärger nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist zu bekommen, muss der Arbeitnehmer gleichzeitig auch seine Krankenkasse informieren. Hier muss die Urlaubsanschrift und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitgeteilt werden. Zudem sollte der Krankenkasse eine Kopie des Attests zugefaxt werden.

Besonderheiten bei Überstunden und Gleitzeit

Hat der Arbeitnehmer keinen Urlaub genommen, sondern wird er krank, während er Überstunden abbaut oder Gleitzeit nimmt, gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. Dann fällt die Krankheit in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Wie bei einer Krankheit am Wochenende verliert er die freie Zeit und bekommt dafür keine Zeiterstattung.

21. September 2011
von MargitSchunke
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ELENA-Verfahren wird schnellstmöglich eingestellt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich darauf verständigt, das ELENA-Verfahren schnellstmöglich einzustellen. Der Grund liegt in der fehlenden Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen haben gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich geboten ist, in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird.

Die bisher gespeicherten Daten sollen unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. In Kürze soll ein Entwurf für ein Aufhebungsgesetz vorgelegt werden.

Zum Hintergrund

Seit 2010 müssen jeden Monat teilweise hochsensible Arbeitnehmer-Daten an eine zentrale Speicherstelle gemeldet werden. Mithilfe dieser Daten sollte die Arbeitgeberverpflichtung zur Ausstellung von Entgelt- bzw. Lohnbescheinigungen durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Anträge auf Sozialleistungen sollten so beschleunigt werden (Gemeinsame Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18.7.2011).

20. September 2011
von MargitSchunke
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Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an den CMR-Frachtbrief

Bei einer Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auch durch einen sogenannten CMR-Frachtbrief geführt werden. Entgegen der Verwaltungsauffassung gilt dies auch dann, wenn der CMR-Frachtbrief nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist.

Begründung des Bundesfinanzhofs: Da die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung auf eine derartige Unterzeichnung bei der steuerrechtlichen Bestätigung eines Drittlandsgeschäftes verzichtet, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, die steuerrechtliche Anerkennung eines EU-Geschäfts hiervon abhängig zu machen (BFH-Urteil vom 17.2.2011, Az. V R 28/10).

19. September 2011
von MargitSchunke
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Umsatzsteuerfalle bei Einbehalt für Frühstück beseitigt

Behält der Arbeitgeber von einem Mitarbeiter für ein Frühstück anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit mehr als den Sachbezugswert von 1,57 EUR ein, unterstellte die Oberfinanzdirektion Rheinland in einem Schreiben aus Februar 2011 eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Diese Auffassung hat sie aber nach nur rund drei Monaten wieder aufgegeben.

Beispiel

Arbeitgeber A erstattet einem Mitarbeiter anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit die Kosten für Hotel und Frühstück. Für die Frühstücksgestellung behält A einen Betrag von 4,80 EUR ein.

Lösung (alte Auffassung): Die Frühstücksgestellung erfolgt als entgeltliche sonstige Leistung. Da der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt, beträgt die Bemessungsgrundlage 4,03 EUR (4,80 EUR/1,19). Demzufolge muss A 0,77 EUR (4,03 EUR x 0,19) an Umsatzsteuer abführen.

Lösung (neue Auffassung): Für die Frühstücksgestellung erfolgt auch dann keine Umsatzbesteuerung, wenn A einen höheren Betrag als den amtlichen Sachbezugswert von 1,57 EUR einbehält (OFD Rheinland, Kurzinformation USt Nr. 4/2011 vom 17.2.2011, aktualisiert am 30.5.2011).

16. September 2011
von MargitSchunke
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Ringweise Anteilsveräußerungen sind nicht rechtsmissbräuchlich

Die ringweise Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zur Verlustrealisierung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Veräußerung jeweils an einen Mitgesellschafter erfolgt und die Gesellschafter nach der Transaktion jeweils in gleicher Höhe wie zuvor beteiligt sind.

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil vielmehr heraus, dass es dem Steuerpflichtigen freisteht, ob, wann und an wen er seine Anteile an der GmbH veräußert. Liegen keine der gesetzlich ausdrücklich geregelten Verlustabzugsbeschränkungen vor, sind Veräußerungsverluste entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Hinweis: Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Gesellschaftskapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (BFH-Urteil vom 7.12.2010, Az. IX R 40/09).

15. September 2011
von MargitSchunke
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Steuererleichterungen aufgrund der EHEC-Epidemie

Durch die Epidemie EHEC werden viele betriebliche Existenzen bedroht. Denn trotz der Entwarnung zeigen Kunden bei bestimmten Lebensmitteln immer noch extreme Kauf- und Verzehrzurückhaltung. Die Umsatz- und Gewinneinbrüche wegen EHEC ziehen sich durch alle Branchen. Auf Antrag gibt es für betroffene Unternehmen jedoch steuerliche Erleichterungen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Verfügung steuerliche Erleichterungen für Gemüsebauern versprochen. Auf Antrag sollen die von der EHEC-Epidemie betroffenen Land- und Forstwirte unbürokratisch großzügige Stundungen und andere steuerliche Vergünstigungen erhalten.

Hinweis: Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt die steuerlichen Erleichterungen streng genommen nur Land- und Forstwirten, die Gemüse anbauen, in Aussicht. Dennoch sollten alle von der EHEC-Epidemie betroffenen Unternehmen steuerliche Erleichterungen beim Finanzamt beantragen. Entscheidend ist dabei, dass die finanziellen Nachteile wegen EHEC plausibel nachgewiesen werden. Vor allem folgende Vergünstigungen können beantragt werden:

  • Erlass oder abweichende Festsetzung von Steuern,
  • Stundung fälliger Steuern, wobei für den Zeitraum vom 26.5.2011 bis 30.9.2011 auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden soll,
  • Anpassung von Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer,
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen Steuern.

Das Bayerische Landesamt für Steuern fordert die Sachbearbeiter in den Finanzämtern zwar dazu auf, keine allzu strengen Anforderungen an die Nachweise zu stellen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten jedoch Nachweise für die betrieblichen Schäden aufbewahrt werden. Zu denken ist z.B. an Fotos von den Lebensmitteln, die vernichtet werden mussten.

Nachweise, dass Umsatz und Gewinn durch die EHEC-Krise eingebrochen sind, sollten auch wegen möglicher Betriebsprüfungen geführt werden. Denn bei der Prüfung von Restaurants oder von Gemüsehändlern kalkuliert der Betriebsprüfer nach, ob das Verhältnis zwischen Wareneinsatz und den Verkaufserlösen stimmig ist. Mussten wegen EHEC zahlreiche Lebensmittel vernichtet werden, läuft die Kalkulation regelmäßig aus dem Rahmen.

Hinweis: Aktuell haben auch die obersten Finanzbehörden der Länder Erleichterungen in Aussicht gestellt. Werden z.B. bis zum 31.10.2011 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern gestellt, sind an die Nachprüfung der Stundungsvoraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Stundungszinsen sollen grundsätzlich nicht erhoben werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.10.2011 fälligen Steuern sind besonders zu begründen (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 7.6.2011, Az. S 1915.1.1-7/2 St 32; Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden aufgrund der EHEC-Epidemie, Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.8.2011).

14. September 2011
von MargitSchunke
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Außenprüfung: Zur Festsetzung von Verzögerungsgeld

Mit einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.

Zum Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber das sogenannte Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 EUR und höchstens 250.000 EUR und kann u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Damit steht der Finanzverwaltung neben dem Zwangsgeld ein scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 EUR betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld – anders als das Zwangsgeld – auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt (BFH-Beschluss vom 16.6.2011, Az. IV B 120/10).

13. September 2011
von MargitSchunke
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Überentnahmen: Schuldzinsen für Umlaufvermögen nicht privilegiert

Der Bundesfinanzhof hat die Meinung der Verwaltung bestätigt, wonach die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen bei hohen Privatentnahmen auch dann nur gekürzt abziehbar sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen. Allerdings dürften aus Gründen des Vertrauensschutzes vor dem 1.1.1999 getätigte Überentnahmen nicht in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einbezogen werden.

Zum Hintergrund

Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird seit 1999 begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.
  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Hinweis: Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren. Wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung ausdrücklich klarstellt, gilt diese Ausnahme indes nicht für den Zinsaufwand, der auf ein bei der Betriebseröffnung angeschafftes Warenlager entfällt. Begünstigt sind demnach nur Aufwendungen für betriebliche Investitionen, die dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt sind (BFH-Urteil vom 23.3.2011, Az. X R 28/09).