Steuerberaterin Margit Schunke

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12. September 2011
von MargitSchunke
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Elektronische Bilanz: Wird der Start um ein weiteres Jahr verschoben?

Das Bundesministerium der Finanzen hat aktuell einen überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass die elektronische Übermittlung de facto um ein weiteres Jahr verschoben werden soll.

Ursprünglich sollten die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Aufgrund von organisatorischen und technischen Schwierigkeiten wurde die Einführung jedoch um ein Jahr verschoben. Zu Erprobungszwecken wurde im ersten Halbjahr 2011 eine Pilotphase durchgeführt.

In dem nun überarbeiteten Entwurf heißt es, dass die elektronische Übermittlung erstmals für Wirtschaftsjahre gelten soll, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Dies ist bekannt. Neu ist indes, dass es im Erstjahr nicht beanstandet werden soll, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Faktisch würde die Einführung damit erneut um ein Jahr verschoben, sodass die Jahresabschlüsse zum 31.12.2012 noch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden können.

Beachte: Derzeit wird über die Auslegung des Begriffs „Erstjahr“ diskutiert. Diese Wortwahl ist insofern missverständlich, als die Bilanz für das Erstjahr 2012 gerade nicht in 2012, sondern regelmäßig erst in 2013 übermittelt wird. Getreu dem Wortlaut könnte es die Verwaltung also beanstanden, wenn der Jahresabschluss zum 31.12.2012 im Jahr 2013 nicht in elektronischer Form übermittelt wird.

Hinweis: Es wäre wünschenswert, wenn die Finanzverwaltung der Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes nach einer Klarstellung nachkommen und letztendlich eine eindeutige Formulierung wählen würde. Das endgültige Schreiben soll Ende August 2011 fertiggestellt werden.

Zum Hintergrund

Bereits Anfang 2010 hatte sich die Finanzverwaltung zur standardmäßigen elektronischen Übermittlung geäußert und festgelegt, dass der Datensatz im XBRL-Format zu übermitteln ist. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, der oftmals auch für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger verwendet wird.

Die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung soll grundsätzlich nach der Kerntaxonomie erfolgen (Taxonomie = Datenschema für Jahresabschlussdaten). Die Kerntaxonomie beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen, wobei im jeweiligen Einzelfall nur die Positionen zu befüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen. Abweichend hiervon wurden für bestimmte Wirtschaftszweige Branchentaxonomien erstellt. Hierzu gehören z.B. Spezialtaxonomien für Banken und Versicherungen.

Für den Unternehmer wird die elektronische Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem höheren Zeitaufwand und zusätzlichen Kosten verbunden sein. Auch wenn die erstmalige Anwendung erst für Jahresabschlüsse zum 31.12.2013 verbindlich sein sollte, ist eine zeitnahe Umsetzung ratsam. Für die notwendigen Vorbereitungen wird nämlich eine entsprechende Vorlaufzeit benötigt.

Für die Finanzverwaltung liegen die Vorteile auf der Hand. Denn durch die aufbereiteten Jahresabschlussdaten werden die Auswertungs- und Analysemöglichkeiten deutlich verbessert (BMF-Schreiben im Entwurf vom 1.7.2011, Az. IV C 6 – S 2133-b/11/10009; DStV, Mitteilung vom 13.7.2011).

9. September 2011
von MargitSchunke
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Lebensversicherungen noch in 2011 abschließen

Wer mit dem Gedanken spielt, eine Lebensversicherung abzuschließen, sollte mit seiner Entscheidung nicht mehr allzu lange warten. Denn bei einem Vertragsabschluss ab 2012 müssen zwei Nachteile in Kauf genommen werden:

  • Für Neuverträge, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen werden, beträgt der Garantiezins nur noch 1,75 %. Erfolgt der Abschluss noch in 2011, werden immerhin 2,25 % garantiert.
  • Ein weiterer Aspekt, der für einen Vertragsabschluss in 2011 spricht, hängt mit der Besteuerung in der Auszahlungsphase zusammen. Bei Verträgen, die seit 2005 abgeschlossen werden, ist als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und den entrichteten Beiträgen zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig. Wird der Vertrag erst in 2012 abgeschlossen, erhöht sich die Altersgrenze auf 62 Jahre.

8. September 2011
von MargitSchunke
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Aussicht auf Schuldzinsenabzug nach Verkauf der Mietimmobilie

Die Frage, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Mieteinkünften als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der zur Finanzierung aufgenommen Darlehen ausreicht, beschäftigt weiter die Finanzgerichte. Nachdem das Finanzgericht Baden-Württemberg einen entsprechenden Abzug abgelehnt hat und damit die Meinung der Finanzverwaltung bestätigt, macht das Finanzgericht Düsseldorf den Steuerpflichtigen Hoffnung und hat in einem aktuellen Fall die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt.

Für das Finanzgericht Düsseldorf bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden wird. Die Richter stützen diese Einschätzung u.a. darauf, dass der Bundesfinanzhof die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. Des Weiteren verweist das Finanzgericht auf namhafte Stimmen der Fachliteratur, die ebenfalls Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung äußern.

Zum Hintergrund

Auslöser ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Danach können Schuldzinsen nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Kredittilgung ausreicht. Die Finanzverwaltung überträgt diese Rechtsprechung derzeit aber nicht auf Fälle, in denen eine fremdvermietete Immobilie veräußert wird (FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.5.2011, Az. 9 V 1474/11 A (F); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.7.2010, Az. 13 K 136/07, Rev. BFH Az. IX R 67/10; BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08; OFD Frankfurt vom 21.1.2011, Az. S 2211 A – 17 – St 214).

7. September 2011
von MargitSchunke
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Außergewöhnliche Belastungen: Kontraststarkes TV-Gerät nicht absetzbar

In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall kaufte ein Ehepaar wegen einer Sehkrafteinschränkung der Frau ein sehr kontraststarkes Fernsehgerät. Die Aufwendungen erklärten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen – letztlich aber ohne Erfolg.

Die Kosten für ein Fernsehgerät rechnen zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auch bei einem besonders kontraststarken Modell. Die Kontraststärke ist nämlich ein gängiges Qualitätsmerkmal eines Fernsehgerätes.

Hinweis: Eine außergewöhnliche Belastung lag schließlich auch deshalb nicht vor, weil den Eheleuten durch den Erwerb des Fernsehgerätes keine größeren Aufwendungen entstanden sind als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.3.2011, Az. 2 K 1855/10).

6. September 2011
von MargitSchunke
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Solidaritätszuschlag ist zumindest bis zum Jahr 2007 verfassungsgemäß

Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer war bis 2007 verfassungsgemäß. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren dient der Solidaritätszuschlag nach Ansicht des Bundesfinanzhofs noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der deutschen Einheit.

Hinweis: Die Urteile enthalten für die Steuerzahler aber einen kleinen Silberstreif am Horizont: Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung darf der Solidaritätszuschlag laut Bundesfinanzhof nämlich nicht werden (BFH-Urteile vom 21.7.2011, Az. II R 50/09; Az. II R 52/10).

5. September 2011
von MargitSchunke
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Übungsleiter: Verluste auch bei Einnahmen unter 2.100 EUR anzuerkennen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz dürfen Übungsleiter Verluste aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit auch dann steuermindernd geltend machen, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit unterhalb des Übungsleiterfreibetrags liegen.

Für nebenberufliche Einnahmen als Übungsleiter in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 2.100 EUR jährlich. Bei der Frage, ob die im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) steuerlich berücksichtigt werden können, müssen verschiedene Fallgestaltungen unterschieden werden.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die Aufwendungen nur dann steuerlich absetzbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 2.100 EUR übersteigen. Liegen die Einnahmen hingegen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags, gewährt die Finanzverwaltung – unabhängig von der Höhe der Aufwendungen – keinen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug. Dieser Auffassung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun aber widersprochen.

Der entschiedene Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall erzielte ein nebenberuflich tätiger Tanzsportübungsleiter Einnahmen in Höhe von 1.128 EUR, denen Betriebsausgaben von 2.417,30 EUR gegenüberstanden. Den sich hieraus ergebenen Verlust von 1.289,30 EUR erkannte das Finanzamt nicht an, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen schon.

Begründung des Finanzgerichts

Mit der gesetzlichen Regelung zum Übungsleiterfreibetrag soll eine generelle Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher erreicht werden, keinesfalls eine Schlechterstellung. Deshalb muss auch, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten, ein Abzug der diese Einnahmen übersteigenden Ausgaben möglich sein. Nur ein solches Ergebnis wird dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht.

Hinweis: Die Verwaltung hat gegen diese Entscheidung keine Revision eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist. In vergleichbaren Fällen sollten sich die Steuerzahler auf dieses Urteil und ein sinngemäßes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg berufen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.5.2011, Az. 2 K 1996/10; FG Berlin-Brandenburg vom 5.12.2007, Az. 7 K 3121/05 B).

2. September 2011
von MargitSchunke
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Verzugszinsen September 2011

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

1. September 2011
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat September 2011

Im Monat September 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.9.2011.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.9.2011.
  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.9.2011.
  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.9.2011.
  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.9.2011.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.9.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

23. August 2011
von MargitSchunke
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Für Eltern: Krankenversicherungsbeiträge der Kinder steuerlich absetzen

Tragen Eltern im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres steuerlich zu berücksichtigenden Kindes, können sie die Beiträge seit 2010 in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Was sich auf den ersten Blick recht einfach anhört, wirft in der Praxis Fragen auf.

Wenn die Eltern die Beiträge nachweislich von ihrem Konto abbuchen lassen, ist es offensichtlich, dass sie die Beiträge wirtschaftlich getragen haben. Nicht so einfach ist es aber, wenn bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Kindern die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Derzeit wird auf Bund-Länder-Ebene geklärt, ob es darauf ankommt, dass die Eltern die Beiträge tatsächlich bezahlt haben oder ob es bereits genügt, wenn sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterhalt und Verpflegung erfüllen.

Beachte: Die Oberfinanzdirektion Münster hat ihre Finanzämter angewiesen, die Bearbeitung etwaiger Einsprüche und Änderungsanträge zurückzustellen, bis eine Lösung gefunden wurde. Auf eine sofortige Entscheidung zu drängen lohnt sich nicht, da ansonsten eine Einspruchsentscheidung droht, die nur mit einer Klage angefochten werden kann.

Hinweis: Machen die Eltern die Aufwendungen geltend, scheidet ein Abzug dieser Beiträge bei dem Kind aus. Grundsätzlich ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe Auswirkung ergeben würde (OFD Münster vom 25.5.2011, Kurzinfo ESt 14/2011).

22. August 2011
von MargitSchunke
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Mehrere Einsatzorte sind nicht zwingend regelmäßige Arbeitsstätten

Ein Sparkassenmitarbeiter, der als Personalreserve (Springer) in insgesamt 14 Filialen eingesetzt wird, hat nur eine regelmäßige Arbeitsstätte. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen zugunsten des Steuerzahlers entschieden.

In einem derartigen Fall ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, sich auf die Beschäftigungssituation einzustellen und durch geeignete Maßnahmen seine Fahrtkosten zu mindern. Dies gilt vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige – wie im Urteilsfall – erst am jeweiligen Morgen von der Zentrale erfährt, in welche Filiale er sich zu begeben hat. Insgesamt fehlt es an der für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlichen Nachhaltigkeit des Arbeitseinsatzes.

Folge: Für den Springer stellen nur die Fahrten zu der Filiale, die die Einsätze koordiniert, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte dar. Die Fahrten zu den übrigen Filialen kann er als Dienstreisen mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abrechnen und zusätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen, wenn die entsprechenden Abwesenheitszeiten überschritten sind.

Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision zugelassen, da die Frage, bis zu welcher Anzahl an Beschäftigungsstellen noch von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen werden kann, bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.4.2011, Az. 3 K 169/10).