Steuerberaterin Margit Schunke

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20. Juli 2011
von MargitSchunke
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Bescheid kann bei falscher Datenübertragung berichtigt werden

Der Einkommensteuerbescheid wird grundsätzlich bestandskräftig, wenn die Einspruchsfrist von einem Monat abgelaufen ist. Etwaige Änderungen sind dann nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine Änderungsmöglichkeit besteht beispielsweise, wenn – wie im Fall des Finanzgerichts Münster – eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.

Im Streitfall erklärte ein Ehepaar in seiner Steuererklärung den Arbeitslohn in zutreffender Höhe und fügte zum Nachweis die Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber bei. Den erklärten Arbeitslohn berücksichtigte das Finanzamt allerdings nicht, sondern orientierte sich ohne inhaltliche Überprüfung an den zu niedrigen Werten, die die Arbeitgeber elektronisch übermittelt hatten.

Bei einer Routineprüfung bemerkte das Finanzamt, dass es auf fehlerhaft übermittelte Daten zurückgegriffen bzw. nicht übermittelte Steuerdaten außer Acht gelassen hatte. Infolgedessen berichtigte das Finanzamt die Steuerfestsetzung zulasten der Eheleute wegen offenbarer Unrichtigkeiten – zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand. Die ungeprüfte Übernahme der fehlerhaft übermittelten Daten sei nämlich ein rein mechanischer Fehler, der eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides ermöglicht.

Hinweis: Anders wäre der Fall zu lösen gewesen, wenn ein Rechtsirrtum des Sachbearbeiters vorgelegen hätte. Ein bewusstes Abweichen von den erklärten Angaben lag aber nicht vor (FG Münster, Urteil vom 24.2.2011, Az. 11 K 4239/07 E).

19. Juli 2011
von MargitSchunke
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Minijobs: Verdienstgrenze wird durch Tankgutscheine nicht überschritten

Werden die formalen Voraussetzungen eingehalten, handelt es sich bei einem Tankgutschein um einen Sachbezug, auf den die 44-EUR-Freigrenze anzuwenden ist. Das heißt: Die 400-EUR-Grenze wird mit einem Tankgutschein von bis zu 44 EUR nicht überschritten.

Hinweis: Nicht zulässig wäre es, den Monatsverdienst eines Minijobbers um 44 EUR zu kürzen und anstelle dessen einen Tankgutschein zu gewähren. Denn der Sachbezug ist nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheinen um Barlohn oder eine Sachzuwendung handelt. Die Kernaussagen in Kürze:

  • Entscheidungserheblich ist, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann – Geld oder eine Sache. Kann der Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten.

Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barwert auszahlt, liegen selbst dann keine Sachbezüge vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteile vom 11.11.2010, Az. VI R 27/09, Az. VI R 41/10, Az. VI R 40/10, Az. VI R 21/09, Az. VI R 26/08).

18. Juli 2011
von MargitSchunke
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Meldeverfahren: Ab 1.12.2011 ist der Tätigkeitsschlüssel neunstellig

In den letzten Jahren sind viele neue Ausbildungs- und Hochschulabschlüsse eingeführt oder an internationale Standards angepasst worden. Darüber hinaus sind neue Berufe mit eigenen Berufsbezeichnungen entstanden. Dies sind nur einige der zahlreichen Gründe, warum der auf den Meldungen zur Sozialversicherung anzugebende Tätigkeitsschlüssel an die aktuellen Entwicklungen angepasst wurde.

Der bisherige Tätigkeitsschlüssel

Der Arbeitgeber muss für versicherungspflichtig Beschäftigte Meldungen zur Sozialversicherung abgeben. Die Angaben über die Tätigkeit des Arbeitnehmers muss er nach dem amtlichen Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit machen. Die in Form von Schlüsselzahlen einzutragenden Angaben zur Tätigkeit umfassen bisher

  • die ausgeübte Tätigkeit (dreistellig),
  • die Stellung im Beruf und
  • die Ausbildung (jeweils einstellig).

Der neue Tätigkeitsschlüssel (TS 2010)

Ab 1.12.2011 ist der neue neunstellige Schlüssel in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) anzugeben.

Überblick über den Tätigkeitsschlüssel 2010:

Stelle 1 bis 5: Ausgeübte Tätigkeit: Die Schlüsselung erfolgt nach der „Klassifizierung der Berufe 2010 (KldB)“ und ist dem alphabetisch geordneten Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen. Maßgebend ist allein die Tätigkeit, die der Beschäftigte aktuell im Betrieb ausübt – auch wenn diese Tätigkeit nicht dem erlernten Beruf entspricht.

Stelle 6: Höchster allgemein bildender Schulabschluss (gültige Schlüssel „1“ bis „4“ und „9“):

  • 1 = ohne Schulabschluss
  • 2 = Haupt-/Volksschulabschluss
  • 3 = mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss
  • 4 = Abitur/Fachabitur
  • 9 = Abschluss unbekannt

Stelle 7: Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss (gültige Schlüssel „1“ bis „6“ und „9“):

  • 1 = ohne beruflichen Ausbildungsabschluss
  • 2 = Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung
  • 3 = Meister-/Techniker- oder gleichwertiger Fachschulabschluss
  • 4 = Bachelor
  • 5 = Diplom/Magister/Master/Staatsexamen
  • 6 = Promotion
  • 9 = Abschluss unbekannt

Stelle 8: Arbeitnehmerüberlassung (gültige Schlüssel „1“ und „2“):

  • 1 = nein
  • 2 = ja

Stelle 9: Vertragsform (gültige Schlüssel „1“ bis „4“):

  • 1 = Vollzeit, unbefristet
  • 2 = Teilzeit, unbefristet
  • 3 = Vollzeit, befristet
  • 4 = Teilzeit, befristet

Für den Arbeitgeber bedeutet der Umstieg, dass er die Personenstammdaten der Beschäftigten ändern muss. Darüber hinaus muss er vor jeder Meldung prüfen, ob die Schlüsselzahl des Beschäftigten noch zutrifft. Ändert sich etwas, muss er die neue Schlüsselzahl ermitteln. Das gilt insbesondere für die Jahresmeldung.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Der neue Tätigkeitsschlüssel ist ab dem 1.12.2011 für alle DEÜV-Meldungen zur Sozialversicherung verbindlich. Für Entgeltmeldungen mit Zeitraum-Ende 1.12.2011 und später sowie für Anmeldungen mit Zeitraum-Beginn ab 1.12.2011 gilt der neunstellige Tätigkeitsschlüssel. Dasselbe gilt für die Jahresmeldungen 2011.

Meldungen mit einem Zeitraum-Ende oder Anmeldungen mit einem Zeitraum-Beginn bis zum 30.11.2011 sind mit dem derzeit gültigen fünfstelligen Tätigkeitsschlüssel zu versehen. Dies gilt unabhängig davon, wann die Meldung eingereicht wird.

Hinweis: Die Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Internetseite weiterführende Information kostenlos bereitgestellt. Beispielsweise finden Arbeitgeber ein Handbuch mit Informationen zum neuen Tätigkeitsschlüssel sowie Vorschläge zum Vorgehen bei der Umstellung im eigenen Betrieb. Ergänzt wird das Handbuch um Musterformulare u.a. im Word- und Excel-Format (Bundesagentur für Arbeit, Mitteilung vom 7.3.2011).

15. Juli 2011
von MargitSchunke
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Vorsteuer aus laufenden Kosten trotz Nichtzuordnung des Wirtschaftsguts

Der Bundesfinanzhof hat aktuell klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus laufenden Gebäudekosten – soweit sie mit besteuerten Umsätzen zusammenhängen – auch dann möglich ist, wenn die Immobilie nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde.

Hat der Unternehmer z.B. wegen einer nichtunternehmerischen Gebäudenutzung keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Erwerbs- oder Errichtungsjahr vorgenommen, kann nach dem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs aber zumindest die Vorsteuer aus den laufenden Kosten beansprucht werden.

Hinweise

Auch der Vorsteuerabzug aus laufenden Kfz-Kosten hängt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht von der Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen ab.

Ist beim Erwerb des Kfz bereits absehbar, dass die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung und den späteren Veräußerungs- oder Entnahmeerlös den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung übersteigt, sollte der Pkw nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.

Dies gilt insbesondere für Kfz, die ohne Vorsteuerabzug, also z.B. „von privat“ erworben wurden. Bei diesen kommt es allerdings nur beim Verkauf, nicht jedoch bei der Entnahme zur Umsatzbesteuerung (BFH, Beschluss vom 10.2.2011, Az. XI B 98/10; BFH-Urteil vom 28.2.2002, Az. V R 25/96).

14. Juli 2011
von MargitSchunke
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Reverse-Charge-Verfahren: Gilt ab 1. Juli auch für Lieferanten von Handys

Um Umsatzsteuerausfälle zu verhindern, hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit vermehrt den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens, also die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, ausgedehnt. Mit Wirkung ab dem 1.7.2011 wurde nunmehr eine weitere Fallgruppe hinzugefügt, die insbesondere von Lieferanten von Mobilfunkgeräten zu beachten ist.

Im Detail betrifft die Neuregelung die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand. Bei den integrierten Schaltkreisen handelt es sich meist um hochwertige Bauteile von EDV-Geräten; z.B. Mikroprozessoren und Zentraleinheiten. Die bauteilebezogene Abgrenzung dürfte in der Praxis allerdings noch zu Problemen führen.

Um Kleinlieferungen nicht mit der Neuregelung zu belasten, wurde eine Umsatzgrenze von mindestens 5.000 EUR aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung ist dabei „auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art“ abzustellen, um Manipulationen z.B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge zu unterbinden. Bei der Anwendung dieser Regelung kommt es folglich auf den Betrag der Endrechnung und nicht auf den Betrag in einer – etwaigen – Anzahlungsrechnung an. Auch nachträgliche Entgeltminderungen werden ausgeblendet, um eine einfache Handhabung zu gewährleisten.

Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft greift allerdings nur dann, wenn der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer ist. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer – insbesondere also im typischen Einzelhandel – bleibt es demnach unabhängig vom Rechnungsbetrag bei der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers.

Hinweis: Ist die Neuregelung anzuwenden, darf der Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Er muss stattdessen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Beim Leistungsempfänger fallen die Steuerschuld und der Vorsteuerabzug zusammen (Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Drs. 242/11 vom 6.5.2011).

13. Juli 2011
von MargitSchunke
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Ist die Verlustverrechnung bei unterjährigem Beteiligungsverkauf möglich?

Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Ungeklärt ist, wie die Verlustverrechnung bei einem unterjährigen Anteilseignerwechsel durchzuführen ist. Ein positives Signal haben das Finanzgericht Münster und das Finanzgericht Hessen gesetzt. Danach gilt die Verlustabzugsbeschränkung nicht für Gewinne des laufenden Wirtschaftsjahres, die bis zum Beteiligungsverkauf angefallen sind.

Das Problem soll am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:

Zum 31.12.2009 verfügt die A-GmbH über einen Verlustvortrag in Höhe von 100.000 EUR. Am 30.09.2010 veräußert der Alleingesellschafter A seine Anteile an den neuen Gesellschafter B. Auf den 30.09.2010 stellt A einen Zwischenabschluss auf, der einen Gewinn von 100.000 EUR ausweist.

Strittig ist nun, ob der Verlustvortrag mit dem Gewinn verrechnet werden kann oder ob der Verlust infolge des schädlichen Beteiligungserwerbs untergeht.

Ansicht der Finanzverwaltung

Im Ergebnis behandelt die Verwaltung anteilige Gewinne und Verluste profiskalisch unterschiedlich:

  • Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahres, unterliegt ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung. Demzufolge gehen sowohl der Verlustvortrag als auch der anteilige unterjährige Verlust des bisherigen Anteilseigners unter.

Beachte: Der Verlust des Wirtschaftsjahres, in dem das schädliche Ereignis eingetreten ist, wird von der Verwaltung grundsätzlich zeitanteilig aufgeteilt. Die Kapitalgesellschaft kann jedoch auch eine wirtschaftlich begründete andere Aufteilung (z.B. durch einen Zwischenabschluss) vornehmen.

  • Wird bis zum Beteiligungserwerb hingegen ein Gewinn erzielt, soll der bisherige Anteilseigner diesen nicht mit seinem Verlustvortrag verrechnen können, da der Gewinn bereits dem neuen Anteilseigner wirtschaftlich zuzurechnen sein soll.

In Bezug auf das Beispiel hat diese Sichtweise zur Konsequenz, dass der Verlustvortrag von 100.000 EUR vollständig untergeht und der Gewinn somit voll zu versteuern ist.

Rechtsprechung der Finanzgerichte

Das Finanzgericht Münster vertritt eine andere Meinung als die Verwaltung und stellt dabei auf den Sinn und Zweck der Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften sowie die Gesetzesbegründung ab, wonach die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste für das neue wirtschaftliche Engagement unberücksichtigt bleiben sollen. Demzufolge wird nur der Verlustabzug für einen nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel entstandenen Gewinn ausgeschlossen. Mit einem bis zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs entstandenen Gewinn kann der Verlustvortrag noch verrechnet werden.

Auch das Finanzgericht Hessen hat sich in einem aktuellen Beschluss gegen die Verwaltungsmeinung gestellt. Für das Finanzgericht Hessen ist eine konsequente Umsetzung des Verlustverrechnungsverbots nämlich nur dann gewährleistet, wenn die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden können.

Hinweise

In geeigneten Fällen sollte gegen eine unterbliebene Verlustverrechnung Einspruch eingelegt werden. Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster die Revision anhängig ist, kann das Verfahren ruhen. Zum Nachweis eines bis zum Anteilseignerwechsel angefallenen anteiligen Gewinns bietet es sich an, einen Zwischenabschluss aufzustellen.

Das Finanzgericht Hamburg ist sogar darüber hinaus der Auffassung, dass die Versagung der Verlustverrechnung bei einem Gesellschafterwechsel insgesamt verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Beachte: In diesem Punkt besteht allerdings Uneinigkeit zwischen den Finanzgerichten. Für das Finanzgericht Sachsen ist es nämlich verfassungskonform, dass der Verlustabzug bei einem Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % entfällt (FG Münster, Urteil vom 30.11.2010, Az. 9 K 1842/10 K, Rev. unter BFH Az. I R 14/11; FG Hessen, Beschluss vom 7.10.2010, Az. 4 V 1489/10; FG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2011, Az. 2 K 33/10; FG Sachsen, Urteil vom 16.3.2011, Az. 2 K 1869/10; BMF-Schreiben vom 4.7.2008, Az. IV C 7 – S 2745 a/08/10001, Rz. 31 ff.).

12. Juli 2011
von MargitSchunke
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GEZ-Gebühren: Beruflich genutzte PCs sind nicht immer gebührenpflichtig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Freiberufler keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen muss, wenn er einen internetfähigen Computer gewerblich nutzt und auf demselben Grundstück bereits ein privates Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, für das er Gebühren zahlt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Urteilsbegründung zwar aus, dass ein internetfähiger PC nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich gebührenpflichtig ist, ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankommt. Im Urteilsfall handelte es sich bei dem internetfähigen PC des Freiberuflers nach Auffassung der Richter jedoch um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit unterliegt. Der Wortlaut des Ausnahmetatbestands spricht dafür, dass es nicht darauf ankommt, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt wird. Eine gegenteilige Auslegung, wonach auch das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zugeordnet werden muss, um den gewerblichen PC als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen, entspricht nicht dem Grundsatz der Normklarheit.

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.

Neues GEZ-Gebührenmodell ab 2013

Ab 2013 wird das jetzige GEZ-Gebührenmodell abgeschafft und durch eine neue pauschale Haushaltsabgabe für Privathaushalte und eine Betriebsstättenabgabe für Unternehmen ersetzt. Haushalte haben ab dann monatlich 17,98 EUR zu zahlen – unabhängig davon, ob überhaupt Fernseher oder Radios vorhanden sind. Gewerbetreibende und Selbstständige werden ebenso zur Kasse gebeten. Auch hier spielt es keine Rolle, ob Empfangsgeräte tatsächlich vorhanden sind.

Da sich die Betriebsstättenabgabe für Unternehmen aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt, hat der Bund der Steuerzahler einen Service-Rechner ins Netz gestellt, mit dem Unternehmer ihre künftige Rundfunkbeitragsbelastung ermitteln können (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.4.2011, Az. 7 BV 10.443; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 21.4.2011).

11. Juli 2011
von MargitSchunke
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Due Diligence-Kosten: Keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben

Bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen sind die Kosten der finanziellen und rechtlichen Due Diligence regelmäßig den Anschaffungskosten zuzuordnen und somit keine sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Hinweis: Unter Due Diligence versteht man die umfassende und systematische Analyse des Unternehmens, das Gegenstand des Erwerbs sein soll. Dabei geht es vor allem um die Aufdeckung von Risiken.

Im entschiedenen Fall behandelte eine deutsche Aktiengesellschaft Beratungskosten in Höhe von ca. 350.000 EUR, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb einer britischen Limited und zweier niederländischer Unternehmen entstanden waren, als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzgericht Köln hingegen beurteilte die Kosten als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten und folgte dabei der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach sind Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren, wenn sie nach einem grundsätzlich gefassten Erwerbsentschluss entstehen und das Gutachten nicht lediglich der Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung dient.

Das Finanzgericht Köln stellte entscheidend darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Erteilung eines Due Diligence Auftrags regelmäßig davon auszugehen ist, dass bereits eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefallen ist. Die Annahme, ein Zielunternehmen eröffne einem Interessenten einen derartig weitgehenden Zugriff auf die Unternehmensinterna, ohne dass die Geheimhaltung und ein gemeinsames Ziel wie ein Kauf oder eine Verschmelzung vereinbart worden seien, hält das Finanzgericht Köln für lebensfremd.

Hinweis: Das Finanzgericht Köln hatte gegen seine Entscheidung u.a. deshalb die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, weil die bisherigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs jeweils zu Überschusseinkünften und nicht zu Gewinneinkünften ergangen sind. Da die Revision aber nicht eingelegt wurde, ist das Urteil mittlerweile rechtskräftig (FG Köln, Urteil vom 6.10.2010, Az. 13 K 4188/07, rkr.).

8. Juli 2011
von MargitSchunke
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Daten auf angekauften Banken-CDs dürfen verwertet werden

Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Köln bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Verwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf. Das Finanzgericht stützt sich dabei insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010, wonach entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar sind und Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen können.

Hinweis: Durch den Beschluss hat erstmals ein Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt (FG Köln, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 14 V 2484/10; BVerfG vom 9.11.2010, Az. 2 BvR 2101/09).

7. Juli 2011
von MargitSchunke
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Steuerpflicht von Erstattungszinsen: Zwei Revisionen anhängig

Wer auf eine Steuererstattung lange warten muss, erhält auch Zinsen vom Finanzamt. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist; er endet mit Bekanntgabe des Bescheides. Nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 gehören diese Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen.

Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt. Dieser hatte entschieden, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, da Nachzahlungszinsen ihrerseits nicht abzugsfähig sind.

Hinweis: Ob diese gesetzliche Regelung rechtmäßig ist und auch noch rückwirkend angewendet werden darf, wird nun erneut der Bundesfinanzhof klären müssen. In geeigneten Fällen sollte unter Verweis auf die anhängigen Revisionen Einspruch eingelegt werden. Bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof kann das Verfahren ruhen (FG Münster, Urteil vom 16.12.2010, Az. 5 K 3626/03 E, Rev. BFH Az. VIII R 1/11; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.1.2010, Az. 10 K 2720/09, Rev. BFH Az. VIII R 36/10).