Steuerberaterin Margit Schunke

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6. Juli 2011
von MargitSchunke
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Nahe Angehörige: Vermietungsabsicht ist konkret nachzuweisen

Zu den vertraglichen Hauptpflichten eines Mietvertrags gehört insbesondere die Entrichtung des vereinbarten Mietzinses. Dabei ist es nicht zwingend notwendig, dass dieser in Geld bezahlt wird, er kann auch in Dienstleistungen bestehen.

In einem vom Finanzgericht Hessen entschiedenen Fall hatte der Sohn mehrmals kundgetan, dass die Vermietung an seine Eltern unentgeltlich erfolgt. Erstmals im Einspruchsverfahren hatte er behauptet, dass er von seinem Vater einen Mietzins in Form von nennenswerten Dienstleistungen erhalten habe. Für das Finanzgericht wirkten diese Aussagen jedoch wenig überzeugend. Da der Tatbestand der Einkünfteerzielung nicht erfüllt war, konnten die Werbungskostenüberschüsse bei der Einkommensteuerfestsetzung schließlich nicht berücksichtigt werden.

Hinweise

An Vertragsverhältnisse zwischen einander nahestehenden Personen stellt die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen. Die Vertragsverhältnisse sind steuerlich nämlich nur dann anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung einem Fremdvergleich standhalten.

Zwar schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen (etwa im Bereich der Nebenabreden) die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrags aus, jedoch müssen die mietvertraglichen Hauptpflichten von den Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sein.

Soll die Miete durch Arbeitsleistung beglichen werden, ist es nach der Entscheidung des Finanzgerichts Hessen u.a. erforderlich, dass über den Wert der wechselseitigen Ansprüche (Mietzins einerseits und Arbeitsentgelt andererseits) von vornherein eindeutige Vereinbarungen und über die Verrechnung der Ansprüche entsprechende Aufzeichnungen vorliegen (FG Hessen, Urteil vom 27.10.2010, Az. 3 K 646/06, 3 K 2511/06, rkr.).

5. Juli 2011
von MargitSchunke
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Unterhaltsaufwendungen: Hausgrundstück bleibt unschädliches Vermögen

Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein angemessenes, eigengenutztes Wohnhaus unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen ist. Nach der Verwaltungsauffassung ist dies nicht vorgesehen.

Die Oberfinanzdirektion Münster weist aktuell darauf hin, dass die für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsauffassung – nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung zunächst weiter angewandt werden soll.

 

Hintergrund

Aufwendungen für den Unterhalt sind steuerlich begünstigt, wenn

  • eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, die sich im Wesentlichen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt, vorliegt,
  • kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht,
  • die unterhaltene Person bedürftig ist und
  • die sogenannte Opfergrenze nicht überschritten wird.

Bedürftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die unterstützte Person nur ein geringes Vermögen besitzt. Als geringfügig gilt in diesem Zusammenhang ein Vermögen, dessen Verkehrswert 15.500 EUR nicht übersteigt.

Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 beträgt der Unterhaltshöchstbetrag 8.004 EUR. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag jedoch um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Der Höchstbetrag erhöht sich ab 2010 um die Beiträge, die für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers aufgewendet werden (OFD Münster vom 20.4.2011, Kurzinfo ESt 10/2011; BFH-Urteil vom 30.6.2010, VI R 35/09).

4. Juli 2011
von MargitSchunke
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Riester-Verträge: Nachträgliche Eigenbeiträge sollen Zulagen retten

Das Bundeskabinett hat am 4.5.2011 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Damit reagiert die Bundesregierung u.a. auf Fälle, in denen gezahlte Riester-Zulagen zurückgefordert werden, weil Riester-Sparer unwissentlich oder aus Versehen keinen Eigenbeitrag geleistet haben.

Kern des Problems ist der schleichende Übergang von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung.

Beispiel: Mittelbar zulageberechtigt ist beispielsweise eine Frau, die nicht berufstätig ist und deren Ehegatte einen Riester-Vertrag hat. Für ihren eigenen Riester-Vertrag muss sie keine Eigenbeiträge einzahlen. Wird die Frau jedoch rentenversicherungspflichtig, z.B. nach der Geburt ihres Kindes, ist sie selbst unmittelbar zulageberechtigt und muss einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR einzahlen. Ohne Einzahlung fordert die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Zulagen wieder zurück.

Kommt es zu der Gesetzesänderung, hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, derartige Fälle großzügig zu behandeln. Folgende Vorgehensweise ist geplant:

  • Riester-Sparer werden darüber informiert, dass und wie sie ihre – oft geringen – Eigenbeiträge nachzahlen und so die volle Zulage (wieder) erhalten können. Sie müssen lediglich die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind. Um alles andere kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle. Die Zulagenstelle wird die zurückgeforderte Zulage automatisch auf den Riester-Vertrag zurückzahlen.

Für die Zukunft soll das Problem dadurch gelöst werden, dass ab 2012 alle Riester-Sparer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR im Jahr auf ihren Vertrag einzahlen müssen, um die volle Zulage zu erhalten (Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, Regierungsentwurf vom 4.5.2011; Mitteilung des BMF vom 4.5.2011).

4. Juli 2011
von MargitSchunke
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20 Jahre Steuerberatung und mehr…

1991-2011:
20 Jahre Steuerberatung und mehr…

Unser Ziel ist die Zufriedenheit und der Erfolg unserer Mandanten

Bernburg, 04. Juli 2011

Die Bernburger Diplom-Ökonomin Margit Schunke suchte nach der politischen Wende einen neuen beruflichen Wirkungskreis. Im Juli 1990 ging sie in eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Paderborn (Nordrhein-Westfalen). Im Oktober 1990 legte sie die Prüfung zur Steuerbevollmächtigten ab. Dies war die Voraussetzung, im Namen der Steuerberatungsgesellschaft im November eine Niederlassung in Bernburg zu eröffnen.

Die Aufbruchstimmung der frühen 1990er Jahre machte gerade bei den zahlreichen gewerblichen und freiberuflichen Existenzgründern gute und qualifizierte Beratungsleistungen vor allem für betriebswirtschaftliche, finanzielle, buchhalterische und steuerliche Fragen und Themen dringend erforderlich.

Aus heutiger Sicht erscheint es jedoch recht skurril, dass in diesen Jahren Kreditgespräche bei einer großen deutschen Bank mangels anderer Räumlichkeiten im eigens dafür angemieteten Bus auf dem Karlsplatz stattfanden. Andererseits gestalteten sich im Gegensatz zur heutigen Zeit die Kreditgespräche und die Zusagen relativ unkompliziert und zügig. Eine hohe Nachfrage gab es auch für Abschlüsse der Unternehmen, Steuererklärungen von Arbeitnehmern, Rentner u.a.

In den ersten Tagen des Juli 1991 wurde ihr überraschend mitgeteilt, dass sie nun die Möglichkeit hat, sich selbstständig zu machen. „Das war eine andere Umschreibung einer Kündigung, was mir erst später voll bewusst wurde.“, erläutert Margit Schunke. Da die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit als Steuerbevollmächtigte vorlagen, fasste sie den Entschluss, dies ohne Zeitverzögerung umzusetzen.

Im Juli 1991, also genau vor 20 Jahren, gründete sie ihre eigene Steuerkanzlei in Bernburg in der Kleinen Halleschen Straße. Die Anfänge waren eher bescheiden, bestand ihre Kanzlei doch aus zwei winzigen Räumen. Doch bereits im Jahr 1993 beschäftigte sie die ersten Mitarbeiter. Ihre Mutter war ihre erste Mitarbeiterin und weitere Angestellte folgten.

Die Räumlichkeiten entsprachen nach nur zwei Jahren nicht mehr den Anforderungen und im Jahr 1995 zog sie mit ihrem Steuerbüro innerhalb Bernburgs in die Gröbziger Straße um, in der sie heute noch mit ihrem Team erfolgreich arbeitet. Zum Team gehören geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit diversen Qualifizierungen, zum Beispiel Steuerfachwirt, Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte. Die Steuerkanzlei ist auch Ausbildungsbetrieb für Steuerfachangestellte.

Auch Margit Schunke und Ihre Mitarbeiter bilden sich ständig weiter. Margit Schunke absolvierte die Prüfung zur Steuerberaterin und erlangte den Abschluss eines Master of Mediation (Fernuni Hagen)(Mediation=Vermittlung in Konflikten, Beitrag in Wikipedia). Diese Weiterbildung ermöglicht es ihr, in Konflikten in Unternehmen z.B. im Rahmen der Unternehmensnachfolge, aber auch bei Familienkonflikten eine gemeinsame Lösung mit den Konfliktparteien zu erarbeiten.

Zu ihren Aktivitäten gehören auch Vorträge in Vereinen und für die Handwerkskammer. Die umfassende und qualifizierte Betreuung der Mandanten sowie die persönliche vertrauensvolle Zusammenarbeit sind die Grundprinzipien ihrer Kanzlei. Sie betreut vor allem kleine und mittelständische Unternehmen und Freiberufler bei der Buchführung, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Natürlich werden auch persönliche Steuererklärungen von Arbeitnehmern, bei Vermietung und Verpachtung bearbeitet. Bei Existenzgründungen und beim Unternehmensaufbau berät sie ihre Mandanten, so zum Beispiel bei Bankgesprächen und Investitionen.

1. Juli 2011
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat Juli 2011

Im Monat Juli 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 11.7.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 8.7.2011.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 11.7.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 8.7.2011.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.7.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

1. Juli 2011
von MargitSchunke
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Verzugszinsen Juli 2011

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

29. Juni 2011
von MargitSchunke
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Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Fälligkeit einer Tantieme

Der Anspruch auf eine Tantieme wird beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Somit ist der Zufluss grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt gegeben.

In seinem Urteil macht der Bundesfinanzhof jedoch deutlich, dass der Zufluss auch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sein kann, sofern dies auf einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen Vereinbarung beruht (BFH-Urteil vom 3.2.2011, Az. VI R 66/09).

28. Juni 2011
von MargitSchunke
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Gewinnabführungsvertrag: Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren

Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs besteht nun endlich Gewissheit, dass sich die fünfjährige Mindestlaufzeit bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren bemisst. Diese Frage war bislang nicht geklärt und im Schrifttum umstritten (BFH-Urteil vom 12.1.2011, Az. I R 3/10).

27. Juni 2011
von MargitSchunke
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Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Berechnung der Rückstellung

Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist handels- und steuerrechtlich eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dies betrifft z.B. die Aufwendungen für Jahresabschlüsse und Anlagevermögenskarteien über zehn Jahre und für Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe über sechs Jahre.

Hinweis: Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, kommt eine Rückstellung insoweit nicht in Betracht, da es an der rechtlichen Verpflichtung fehlt. Sind Feststellungen zur Zusammensetzung der Unterlagen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich, akzeptiert die Finanzverwaltung für Unterlagen, zu deren Archivierung der Unternehmer nicht verpflichtet ist, einen 20 %igen Abschlag von den Gesamtkosten.

 

Die Rückstellung kann grundsätzlich nach zwei Methoden ermittelt werden:

1. Die Kosten werden für die Unterlagen eines jeden aufzubewahrenden Jahres gesondert ermittelt. Dieser Betrag ist jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu multiplizieren.

2. Die jährlich anfallenden (rückstellungsfähigen) Kosten für einen Archivraum, in dem die Unterlagen aller Jahre aufbewahrt werden, können mit dem Faktor 5,5 (arithmetisches Mittel der Jahre eins bis zehn) multipliziert werden. In der Praxis wird die Rückstellung üblicherweise nach dieser Berechnungsmethode ermittelt.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der Faktor von 5,5 nicht zu beanstanden ist. In seiner Urteilsbegründung führt er zudem an, dass nur die Aufwendungen für solche Unterlagen rückstellungsfähig sind, deren Existenz bis zum jeweiligen Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist. Der Umstand, dass auszusondernde Unterlagen voraussichtlich durch neue Unterlagen (späterer Jahre) ersetzt werden, ist nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 18.1.2011, Az. X R 14/09; OFD Hannover vom 27.6.2007, Az. S 2137 – 106 – StO 222/221).

24. Juni 2011
von MargitSchunke
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Verbindliche Auskunft: Gebührenpflicht ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist. Die Auskunftsgebühr ist selbst dann verfassungsgemäß, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt (im Streitfall: 91.456 EUR) und soweit sich ihre Höhe nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet.

Das Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte wurde im Jahr 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Für die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge werden seitdem Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat; die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 EUR je angefangene Stunde angesetzt.

Hinweis: Nach dem Gesetzentwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 soll die Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft beschränkt werden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, sollen keine Gebühren für die Bearbeitung des Auskunftsantrags mehr anfallen (BFH-Urteil vom 30.3.2011, Az. I R 61/10; BFH, Beschluss vom 30.3.2011, Az. I B 136/10; Steuervereinfachungsgesetz 2011, Regierungsentwurf vom 2.2.2011).