Steuerberaterin Margit Schunke

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7. Juni 2011
von MargitSchunke
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Erststudium nach dem Abitur: Aufwendungen sind keine Werbungskosten

Die von der Verwaltung übernommene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Werbungskosten abziehbar sind, lässt sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht auf das nach dem Abitur aufgenommene Erststudium übertragen. Diese Kosten werden somit nur beschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt.

Grundsatz: Seit 2004 können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nur noch dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig.

Da während eines Studiums keine – oder nur geringe – Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision eingelegt wurde, sind beim Bundesfinanzhof mittlerweile zwei Verfahren zu der Frage anhängig, ob Kosten für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindendes Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig sind. Geeignete Fälle sollten offen gehalten werden (FG Münster, Urteil vom 24.2.2011, Az. 11 K 4489/09 F, Rev. unter VI R 15/11; weitere Rev. unter VI R 7/10).

6. Juni 2011
von MargitSchunke
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Selbstanzeige: Verschärfte Regeln sind in Kraft

Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (kurz Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) ist am 3.5.2011 in Kraft getreten. Kernpunkt der Gesetzesänderung ist die Neuregelung der Selbstanzeige, deren missbräuchliche Handhabung verhindert werden soll.

 

Im Fokus stehen insbesondere folgende Punkte:

  • Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erfolgt nur noch bei vollständiger Offenbarung aller noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart. Eine steuerstrafrechtliche Lebensbeichte ist damit jedoch nicht verbunden, sodass z.B. eine Selbstanzeige wegen verschwiegener Kapitaleinkünfte auch dann wirksam ist, wenn die Erbschaftsteuererklärung nicht berichtigt wurde.

 

  • Die Selbstanzeige ist ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem dem „Täter“ Entdeckung droht. Das ist bereits der Fall, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Durch die zeitliche Vorverlegung des Ausschlussgrundes wird das Erscheinen des Prüfers zur Ausnahme.

 

  • Beträgt der Hinterziehungsbetrag mehr als 50.000 EUR (je Steuerart und Besteuerungszeitraum), tritt keine Straffreiheit mehr ein. Von der Verfolgung einer Steuerstraftat wird jedoch abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen zusätzlich 5 % der hinterzogenen Steuern gezahlt werden (Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.4.2011, BGBl I 2011, 676).

3. Juni 2011
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat Juni 2011

Im Monat Juni 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.6.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

1. Juni 2011
von MargitSchunke
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Verzugszinsen Juni 2011

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

23. Mai 2011
von MargitSchunke
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Kinderbetreuungskosten: Zur Zurechnung bei nicht verheirateten Eltern

Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugerechnet werden.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebte ein Arbeitnehmer mit seiner ebenfalls nichtselbstständig tätigen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen. Der Vater erzielte einen Bruttoarbeitslohn von 26.000 EUR, die Mutter erwirtschaftete 13.000 EUR. Beide trugen zu den Aufwendungen des Haushaltes bei.

Den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte hatte die Lebensgefährtin unterschrieben und das Entgelt von ihrem Konto gezahlt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Vater zwei Drittel der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Kosten von der Mutter getragen wurden. Die Entscheidung des Finanzgerichts, das die Aufteilung der Aufwendungen zuließ, hob der Bundesfinanzhof schließlich auf.

Hinweis: Wären die Einnahmen der Eltern auf ein Gemeinschaftskonto geflossen und hätten beide Elternteile den Vertrag mit der Kindertagesstätte abgeschlossen, hätte es sich um gemeinsame Aufwendungen der Eltern gehandelt. Aber auch in diesem Fall ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, nach welchem Maßstab die Aufwendungen zu verteilen sind (BFH-Urteil vom 25.11.2010, Az. III R 79/09).

20. Mai 2011
von MargitSchunke
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Fahrten zu Ehegatten in stationärer Behandlung steuerlich absetzbar?

Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten können nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof verlangt nämlich, dass die Besuche unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen. Dies muss der behandelnde Arzt durch ein Attest bescheinigen.

Hinweis: Hält das Finanzgericht das Attest übrigens für nicht konkret genug, darf es nicht einfach den Steuerabzug verweigern, so der Bundesfinanzhof. In diesen Fällen muss das Finanzgericht den Sachverhalt weiter aufklären und im Zweifel eine präzisere Stellungnahme des Arztes verlangen (BFH, Beschluss vom 12.1.2011, Az. VI B 97/10).

19. Mai 2011
von MargitSchunke
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Abfindung: Kein Zufluss bei Umwandlung in eine Versorgungszusage

Wird von einer Abfindung ein Teilbetrag in eine Versorgungszusage umgewandelt, sodass der Arbeitnehmer nach Eintritt des Versorgungsfalls von seinem Arbeitgeber (nicht vom Versicherer!) eine höhere Pension verlangen kann, so ist dieser Betrag mangels Zuflusses nicht als Entschädigung begünstigt zu besteuern.

Dem Arbeitnehmer fließt laut Bundesfinanzhof noch kein Gut in Geldeswert zu, wenn der Arbeitgeber lediglich seine Versorgungszusage erhöht. Das bloße Innehaben von Ansprüchen reicht dazu nicht aus. Ein Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben – also dann, wenn es aufgrund der erhöhten Versorgungszusage zur Auszahlung der Bezüge kommt. Eine begünstigte Besteuerung scheidet somit in solchen Fällen aus (BFH, Beschluss vom 22.12.2010, Az. IX B 131/10).

18. Mai 2011
von MargitSchunke
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Umgekehrte Familienheimfahrten: Bei privaten Gründen nicht begünstigt

Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs keine Werbungskosten.

In dem entschiedenen Fall lebten die Ehegatten in der Stadt X. Die Ehefrau war in der Stadt Y als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste die Ehefrau in der Regel nach X. Jedoch besuchte der Ehemann seine Ehefrau aufgrund privater Entscheidungen der Ehegatten auch mehrfach in Y.

Das Finanzamt erkannte die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an. Allerdings berücksichtigte es die Reisekosten für die Besuche des Ehemanns nicht als Werbungskosten – zu Recht wie der Bundesfinanzhof entschied.

Hinweis: Vorliegend brauchte der Bundesfinanzhof nicht zu entscheiden, ob Fahrtkosten abzugsfähig sind, wenn der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die Heimfahrt aus beruflichen Gründen nicht durchführen kann. Aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz (Finanzgericht Köln) kann jedoch geschlossen werden, dass ein Werbungskostenabzug zulässig gewesen wäre, wenn z.B. der Arbeitgeber der Ehefrau untersagt hätte, eine Heimfahrt durchzuführen (BFH-Urteil vom 2.2.2011, Az. VI R 15/10).

17. Mai 2011
von MargitSchunke
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Unfallversicherung: Unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung

Verzichtet ein Arbeitgeber, z.B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, auf die geschuldete Arbeitsleistung, liegt kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung (mehr) vor. Das ergibt sich aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung.

Für die Zeiten der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind vom Arbeitgeber in den Entgeltmeldungen keine Daten zur Unfallversicherung zu melden. Bei Entgeltmeldungen bis zum 31.5.2011 sind insoweit im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ein unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 0 EUR und keine Arbeitsstunden anzugeben. Bei Entgeltmeldungen ab dem 1.6.2011 ist im DBUV der UV-Grund „B03“ (Versicherungsfreiheit in der UV gemäß SGB VII) vorzugeben.

Hintergrund: Für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann fortbesteht, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertragliche Arbeitsleistung verzichten. Davon abweichend wird die gesetzliche Unfallversicherung bewertet. Denn diese ist vom Charakter her eine Haftpflichtversicherung. Da bei einer endgültigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung die Dispositionsbefugnis des Unternehmers endgültig entfallen ist, liegt insoweit kein zu versicherndes Risiko mehr vor (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung vom 2./3.11.2010).

16. Mai 2011
von MargitSchunke
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Frühstücksgestellung: Steuerliche Behandlung bei Auswärtstätigkeiten

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat zur steuerlichen Behandlung der Frühstücksgestellung während einer Auswärtstätigkeit (z.B. im Rahmen einer Dienstreise) Stellung genommen und dabei insbesondere die umsatzsteuerlichen Konsequenzen dargestellt.

Bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten Frühstücksgestellung fällt keine Umsatzsteuer in Form einer unentgeltlichen Wertabgabe an, wenn der Arbeitgeber die Frühstückskosten in voller Höhe trägt. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die verauslagten Aufwendungen in voller Höhe oder unter Einbehalt des für ein Frühstück maßgeblichen amtlichen Sachbezugswerts (2011: 1,57 EUR) erstattet.

Kürzt der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung jedoch um einen höheren als den amtlichen Sachbezugswert, ist bei der Frühstücksgestellung von einer gegen Entgelt ausgeführten sonstigen Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auszugehen.

 

Beispiel

Der Arbeitgeber bucht und zahlt für seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Übernachtung mit Frühstück. Die an den Arbeitgeber adressierte Hotelrechnung lautet über 100 EUR brutto – davon werden 80 EUR als Gegenleistung für die Übernachtung und 20 EUR für ein sogenanntes „Business-Package“ fakturiert. Reisebeginn ist am Vortag um 18 Uhr, Reiseende am nächsten Tag um 13 Uhr.

Der Arbeitgeber leistet einen steuerfreien Verpflegungszuschuss von 6 EUR, von dem er den für ein Frühstück maßgebenden amtlichen Sachbezugswert von 1,57 EUR einbehält. Demzufolge werden dem Arbeitnehmer 4,43 EUR Verpflegungszuschuss ausgezahlt.

 

Lösung

1. Für die Hotelrechnung besteht für den Arbeitgeber der volle Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug.

2. Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt, da der Arbeitnehmer zum Frühstück eine Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswerts geleistet hat.

3. Für die Frühstücksgestellung erfolgt keine Umsatzbesteuerung.

 

Abwandlung

Der Arbeitgeber behält für die Frühstücksgestellung einen Betrag von 4,80 EUR ein und zahlt dem Arbeitnehmer 1,20 EUR als Reisekosten aus.

 

Lösung

1. Die Lösungen zu 1. und 2. des Ausgangssachverhalts gelten analog.

2. Die Frühstücksgestellung erfolgt als entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Gegenleistung von 4,80 EUR. Da der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt (sogenannte Restaurationsleistung), beträgt die Bemessungsgrundlage 4,03 EUR (4,80 EUR/1,19). Demzufolge muss der Unternehmer 0,77 EUR (4,03 EUR x 0,19) an Umsatzsteuer abführen (OFD Rheinland vom 17.2.2011, Kurzinfo USt 4/2011).