Steuerberaterin Margit Schunke

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29. April 2011
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat Mai 2011

Im Monat Mai 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.5.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.5.2011.

 

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.5.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.5.2011.

 

Gewerbesteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 16.5.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 13.5.2011.

 

Grundsteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 16.5.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 13.5.2011.

 

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2011 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2011 und am 15.8.2011 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2010 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2011 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 13.5.2011 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.5.2011 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

28. April 2011
von MargitSchunke
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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

11. April 2011
von MargitSchunke
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Handwerkskammer: Keine uneingeschränkte Auskunftspflicht

Ein potenziell in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender ist gegenüber der Handwerkskammer nicht auskunftspflichtig, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind.

Ein Einzelunternehmer wurde von der Handwerkskammer darauf hingewiesen, dass er sich nach ihren Erkenntnissen im Zweiradmechanikerhandwerk betätige. Er sei damit in die Handwerksrolle einzutragen. Zu dem ihm übersandten Fragebogen gab der Kläger an, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage gegen das Auskunftsbegehren statt. Auf die Berufung der Handwerkskammer hob das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Auskunftsrecht der Handwerkskammer ausschließlich dem Zweck dient, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen hat deshalb unter der Fragestellung zu erfolgen, ob ein Gewerbetreibender tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen ist. Keine Auskunftspflicht besteht demzufolge für Gewerbetreibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststeht, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen.

Im Urteilsfall hatte der Kläger aber keine Tatsachen mitgeteilt, nach denen eine Eintragung zweifelsfrei ausschied. Er hatte nur pauschal darauf hingewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das reicht nach Ansicht der Richter nicht aus, weil diese rechtliche Prüfung der Handwerkskammer obliegt.

Hinweis: Die Intention, möglichst wenig Interna preiszugeben, ist nachvollziehbar. Vorliegend hätte der Kläger aber besser daran getan, seine Ansicht, die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht zu erfüllen, kurz und zutreffend zu begründen. Dann hätte er sich nämlich den gesamten Rechtsstreit sparen können (BVerwG-Urteil vom 15.12.2010, Az. 8 C 49.09).

8. April 2011
von MargitSchunke
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Rückverkaufsoption: Verpflichtung ist als Verbindlichkeit zu passivieren

Verpflichtet sich ein Kfz-Händler, Kraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten – gegebenenfalls zu schätzenden – Entgelts auszuweisen. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007.

Hinweis: Auf die Entscheidung aus 2007 hatte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und argumentiert, dass in der Begründung zu dieser Entscheidung die detaillierte Auseinandersetzung mit der bisherigen Beurteilung durch die Rechtsprechung fehle, wonach in diesen Fällen eine steuerlich unzulässige Drohverlustrückstellung auszuweisen ist. In seinem aktuellen Urteil stellt der Bundesfinanzhof jedoch unmissverständlich klar, dass es sich um eine Verbindlichkeit und nicht um eine Drohverlustrückstellung handelt (BFH-Urteil vom 17.11.2010, Az. I R 83/09; BFH-Urteil vom 11.10.2007, Az. IV R 52/04; BMF-Schreiben vom 12.8.2009, Az. IV C 6 – S 2137/09/10003).

7. April 2011
von MargitSchunke
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Investitionsabzugsbetrag: Verbindliche Bestellung nicht erforderlich

Das Finanzgericht München hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob bei einem noch zu eröffnenden Betrieb eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig ist, um den Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu können.

Wie die Vorgängervorschrift zur Ansparrücklage, ist auch der nunmehr gültige Investitionsabzugsbetrag an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Um die „alte“ Ansparrücklage im Jahr vor der Betriebseröffnung bilden zu können, war eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig. Dies ist durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs mittlerweile geklärt. Umstritten ist aber, ob dies auch für den Investitionsabzugsbetrag gilt.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München ist der Nachweis einer verbindlichen Bestellung beim Investitionsabzugsbetrag nicht notwendig. Denn im Gegensatz zur alten Rechtslage ist eine Missbrauchsgefahr nahezu ausgeschlossen, weil durch die Verzinsung der Steuernachforderung bei Nichtinvestition kaum noch ein Stundungseffekt eintreten kann.

Ferner ist für das neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht – dem Gesetzeszweck entsprechend – kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt worden. Ausreichend ist daher, wenn eine Investitionsabsicht ausreichend konkretisiert wird.

Hinweis: Man darf gespannt sein, ob auch der Bundesfinanzhof angesichts der neuen Rechtslage von einer verbindlichen Bestellung absehen wird.

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (FG München, Urteil vom 26.10.2010, Az. 2 K 655/10, NZB BFH Az. X B 232/10; BFH-Urteil vom 15.9.2010, Az. X R 16/08).

6. April 2011
von MargitSchunke
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Abgeltungsteuer: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitalerträge

In die Berechnung des Altersentlastungsbetrags fließen Kapitalerträge nicht ein, soweit sie der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf aktuell bestätigt. Bei Rentnern, die neben ihrer Rente ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, entfällt der Altersentlastungsbetrag also vollständig.

Ausnahme: Sofern die Kapitalerträge über die Günstigerprüfung der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, lässt sich der Altersentlastungsbetrag auch von den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen.

Hintergrund

Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind, höchstens jedoch 1.900 EUR. Versorgungsbezüge und Leibrenten bleiben außer Betracht.

Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren sind, wird der Altersentlastungsbetrag sukzessive – bis zum Jahr 2040 – auf 0 EUR abgeschmolzen (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2010, Az. 15 K 2712/10 E).

5. April 2011
von MargitSchunke
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Verträge mit Angehörigen: Unregelmäßigkeiten bei den Nebenkosten

Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen setzt u.a. voraus, dass die vertraglichen Verhältnisse wie unter fremden Dritten üblich geregelt sind (Fremdvergleich). Treten „lediglich“ bei den Nebenkosten Unregelmäßigkeiten auf, führt dies nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen nicht automatisch dazu, dass der Mietvertrag steuerlich nicht anerkannt wird.

Bei der Verpflichtung zur Zahlung der Nebenkosten handelt es sich um eine Nebenpflicht. Bei der zunehmenden (finanziellen) Bedeutung der Nebenkosten können Unklarheiten zwar auch hier gewichtige Anzeichen für die private Veranlassung der Wohnungsüberlassung sein. Eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung von Nebenkosten ist aber vielmehr im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Feststellungen zu würdigen, die für oder gegen eine private Veranlassung sprechen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch bei Fremdvermietungen häufig Unkorrektheiten bzw. Nachlässigkeiten bei den Nebenkostenabreden und -abrechnungen auftreten.

Hinweis: Im Streitfall war weder die möglicherweise verspätete Abrechnung noch die ausgebliebene Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlich höheren Nebenkosten schädlich. Dabei verweist das Finanzgericht auf den Bundesfinanzhof, der u.U. sogar die überhaupt nicht erfolgte Vereinbarung und Abrechnung der Nebenkosten als unschädlich bewertet (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.12.2010, Az. 3 K 251/08).

4. April 2011
von MargitSchunke
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Schulgeld: Sonderausgabenabzug ist unabhängig vom Vertragspartner

Nach geänderter Verwaltungsauffassung können Eltern Schulgeldzahlungen auch dann als Sonderausgaben geltend machen, wenn ihr Kind Vertragspartner der Schule ist und nicht sie. Das hat die Oberfinanzdirektion Münster in einem bundesweit abgestimmten Erlass klargestellt.

Danach ist für den Sonderausgabenabzug entscheidend, wer den wirtschaftlichen Aufwand getragen hat – und nicht, wer Vertragspartner der Schule ist. Erhalten Eltern für ihr in Ausbildung befindliches Kind Kindergeld, ist davon auszugehen, dass sie den Aufwand tragen.

Hintergrund: In geeigneten Fällen können Eltern 30 % des Schulgeldes – maximal 5.000 EUR pro Jahr – für ein Kind als Sonderausgaben geltend machen, wenn sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben (OFD Münster vom 5.11.2010, akt. Kurzinfo ESt 30/2005).

1. April 2011
von MargitSchunke
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Versorgungsleistungen: Verspätete Zahlungen sind unschädlich

Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird steuerlich anerkannt, wenn die Leistungen wie vereinbart erbracht werden. Allerdings rechtfertigt allein die verspätete Zahlung der Versorgungsleistungen nicht den Schluss, dass die Vertragspartner ihren Pflichten insgesamt nicht mehr nachkommen wollen und der Sonderausgabenabzug entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.

Hinweis: Wenn der Vermögensübernehmer (i.d.R. das Kind) die Zahlungen an den Vermögensübergeber (i.d.R. die Eltern) erst dann erbringt, wenn er aufgrund der Kontodeckung dazu wirtschaftlich in der Lage ist, ist das unschädlich (BFH-Urteil vom 15.9.2010, Az. X R 10/09).

31. März 2011
von MargitSchunke
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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %