Steuerberaterin Margit Schunke

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30. März 2011
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat April 2011

Im Monat April 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 11.4.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 8.4.2011.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 11.4.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 8.4.2011.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.4.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

24. März 2011
von MargitSchunke
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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

23. März 2011
von MargitSchunke
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Kindergeld: Traineetätigkeit kann Berufsausbildung sein

Für ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, besteht Anspruch auf Kindergeld. Dabei kann sich das Kind auch nach einer abgeschlossenen Ausbildung weiter in Berufsausbildung befinden, wenn es als Volontär, Trainee oder Praktikant tätig ist. Dies hängt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht von der Bezeichnung der Maßnahme ab. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht.

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Die Berufsausbildung umfasst nicht nur Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen, sondern auch solche, die die berufliche Stellung des Kindes verbessern. Danach kann sich ein Kind auch dann noch in Berufsausbildung befinden, wenn es nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung zusätzliche Qualifikationen erwirbt. Das gilt beispielsweise für

  • ein Studium nach einer Lehre,
  • ein Zusatzstudium mit dem Ziel „Master of Laws“ nach bestandenem Staatsexamen,
  • die Fortsetzung des Studiums nach bestandener Diplomprüfung als Maschinenbauingenieur und
  • eine gegen geringe Entlohnung ausgeübte Volontärtätigkeit.

Hinweis: Im Urteilsfall hatte die Tochter ihr Hochschulstudium der Germanistik, Anglistik und Wirtschaftswissenschaften mit der Magisterprüfung abschlossen. Da sie eine Tätigkeit im Bereich Presse, Public Relations oder Marketing anstrebte, schloss sie nach dem Studium einen auf ein Jahr befristeten Vertrag als Trainee im Bereich Marketing mit einem kleineren Verlag. Diese Tätigkeit ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs als Berufsausbildung zu werten (BFH-Urteil vom 26.8.2010, Az. III R 88/08).

22. März 2011
von MargitSchunke
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Außergewöhnliche Belastungen: Beseitigung von Hausschwamm absetzbar

Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, so das Finanzgericht Niedersachsen.

Begründung: Bei dem Befall einer Wohnung mit Hausschwamm handelt es sich um einen besonderen Schicksalsschlag, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst wird und damit steuerlich zu berücksichtigen ist.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, muss letztlich der Bundesfinanzhof entscheiden (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.8.2010, Az. 12 K 10270/09, Rev. BFH Az. VI R 70/10).

21. März 2011
von MargitSchunke
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Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Erhöhung soll bereits für 2011 gelten

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 sieht vor, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht erst ab 2012, sondern bereits für den Veranlagungszeitraum 2011 – beim Lohnsteuerabzug erstmals ab Dezember 2011 – von derzeit 920 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden soll (Steuervereinfachungsgesetz 2011, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2.2.2011).

18. März 2011
von MargitSchunke
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Tarifermäßigung: Teilabfindung von 5 % in einem Jahr unschädlich

Die Finanzverwaltung folgt insoweit der Rechtsprechung, wonach bei einer gesplitteten Abfindungszahlung bis zu 5 % in einem anderen Jahr gezahlt werden können, ohne dass die Besteuerung der Hauptzahlung mit dem ermäßigten Steuersatz gefährdet ist.

Das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält aber noch einen zweiten wichtigen Aspekt. Eine tarifbegünstigte Besteuerung setzt nämlich voraus, dass der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. Die dafür notwendige Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres. Ausnahme: Die Einnahmesituation im Vorjahr war durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (BMF-Schreiben vom 17.1.2011, Az. IV C 4 – S 2290/07/10007 :005).

17. März 2011
von MargitSchunke
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Pkw-Umrüstung auf Flüssiggas erhöht pauschalen Nutzungswert nicht

Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung von Dienstwagen nach der 1 %-Regelung bemisst sich nach dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs sind Sonderausstattungen in diesem Sinne nur werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen im Zeitpunkt der Erstzulassung. Nicht dazu zählt eine nachträglich eingebaute Flüssiggasanlage, selbst wenn der Einbau kurz nach der Auslieferung des Fahrzeugs erfolgt (BFH-Urteil vom 13.10.2010, Az. VI R 12/09).

16. März 2011
von MargitSchunke
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Dienstwagen: 0,03 %-Regel greift nicht immer

Nutzt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen nur gelegentlich für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit und führt er darüber hinaus kein Fahrtenbuch, ist der geldwerte Vorteil nicht mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Monat, sondern mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Einzelfahrt anzusetzen. In gleich drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine steuergünstige Rechtsprechung aus 2008 nun nochmals bestätigt.

Vergleichsrechnung: Bei 10 Fahrten im Monat, einer Entfernung zur Arbeit von 30 km und einem Listenpreis von 70.000 EUR ergeben sich folgende Berechnungen:

  • 0,03 %-Regel: 0,03 % von 70.000 EUR x 30 km = 630 EUR
  • Einzelfahrten: 0,002 % von 70.000 EUR x 10 Fahrten x 30 km = 420 EUR

Hinweis: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2008 passte der Verwaltung damals gar nicht, sodass sie mit einem Nichtanwendungserlass reagierte. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung jetzt einlenkt (BFH-Urteile vom 22.9.2010, Az. VI R 54/09, Az. VI R 55/09, Az. VI R 57/09).

15. März 2011
von MargitSchunke
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Fahrzeugleasing: Umsatzsteuer auf Minderwertausgleich nicht einklagbar

Ergibt sich bei planmäßiger Rückgabe eines Leasingfahrzeugs ein Fahrzeugminderwert, kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer für den Ausgleichsanspruch keine Umsatzsteuer fordern, da kein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Stuttgart.

Das Oberlandesgericht Stuttgart beruft sich dabei u.a. auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der bei einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages durch außerordentliche Kündigung hinsichtlich des Minderwertausgleichs von einem nicht umsatzsteuerbaren Vorgang ausgeht. Eine entsprechende Bewertung hält das Oberlandesgericht Stuttgart auch für die Fälle der vertragsgemäßen Beendigung des Leasingverhältnisses für erforderlich.

Für die praktische Abwicklung ist jedoch zu beachten, dass die Finanzverwaltung sowohl bei planmäßigem Vertragsablauf als auch bei vorzeitigem Vertragsabbruch von umsatzsteuerpflichtigen Minderwertausgleichszahlungen ausgeht. Eine Sichtweise, die mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Einklang steht.

Hinweis: Obwohl das Finanzgericht Niedersachsen aktuell entschieden hat, dass die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ablauf eines Leasingvertrages nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wird es in der Praxis (zumindest vorerst) bei folgender Problematik bleiben: Der Leasinggeber muss nach der Meinung der Finanzverwaltung Umsatzsteuer abführen, die er aber zivilrechtlich vom Vertragspartner kaum erfolgreich einfordern kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 5.10.2010, Az. 6 U 115/10; FG Niedersachsen, Urteil vom 2.12.2010, Az. 5 K 224/09; BMF-Schreiben vom 22.5.2008, Az. IV B 8 – S 7100/07/10007; BFH-Urteil vom 29.7.2009, Az. V B 156/08).

14. März 2011
von MargitSchunke
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Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens: Praktische Erleichterungen

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens, das die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger regelt, ab 2011 u.a. um folgende Punkte erweitert:

  • Lieferung von Gegenständen, die in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind (z.B. Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe),
  • bestimmte Lieferungen von Gold,
  • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

Mit zwei Schreiben sorgt die Verwaltung nun für eine praktikable Umsetzung:

Reinigen von Gebäuden: Bei dem Kriterium der Nachhaltigkeit gilt eine Grenze von 10 %. D.h., ein Leistungsempfänger erbringt nur dann nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Gebäudereinigungsleistungen erbracht hat, die mehr als 10 % der Summe seiner Umsätze ausgemacht haben. Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG vorlegt.

Nichtbeanstandungsregel: Für Schrott- und Abfalllieferungen, Gebäudereinigungsleistungen sowie für die Lieferung von Gold gilt eine Nichtbeanstandungsregel. Danach wird die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nicht beanstandet, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben. Die Nichtbeanstandung ist jedoch davon abhängig, dass sich beide Vertragspartner über die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde (BMF-Schreiben vom 4.1.2011, Az. IV D 3 – S 7279/10/10004; BMF-Schreiben vom 4.2.2011, Az. IV D 3 – S 7279/10/10006).