Steuerberaterin Margit Schunke

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11. März 2011
von MargitSchunke
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Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger reicht nicht immer aus

Die Bekanntmachung einer GmbH-Auflösung im elektronischen Bundesanzeiger erfüllt nicht in jedem Fall die satzungsgemäße Bekanntmachungsverpflichtung. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.

Auch nach der Neufassung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) mit Wirkung ab 1.4.2005 ersetzt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger nicht die Bekanntmachung durch alle anderen Medien. Konsequenz: Hat nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Bekanntmachung zur Auflösung mit Gläubigeraufruf im Staatsanzeiger eines Landes zu erfolgen, wird diese Verpflichtung nicht durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erfüllt.

Das GmbH-Gesetz beinhaltet lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen ist, wenn die Gesellschaft in ihrer Satzung eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorsieht.

Hinweis: Es ist also genau darauf zu achten, welche Publizitätsanforderungen der Gesellschaftsvertrag vorschreibt. Darüber hinaus sollte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart zum Anlass genommen werden, über die Formulierung in der Satzung nachzudenken – gegebenenfalls bietet sich eine Satzungsänderung an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2010, Az. 8 W 444/10).

10. März 2011
von MargitSchunke
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Umsatztantiemen stellen in der Regel verdeckte Gewinnausschüttungen dar

Die Vereinbarung von Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer steht grundsätzlich dem eigenen Gewinnstreben der GmbH entgegen und ist regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Eine umsatzbezogene Zusatzvergütung kann aber steuerrechtlich ausnahmsweise anzuerkennen sein, wenn die mit der Vergütung angestrebte Leistungssteigerung des Begünstigten durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre, so etwa in einer ertragsschwachen Aufbauphase des Unternehmens (BFH-Beschluss vom 12.10.2010, Az. I B 70/10).

9. März 2011
von MargitSchunke
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Gewerbesteuer: Mehrere Betriebsstandorte als einheitlicher Gewerbebetrieb

Betreibt ein Einzelunternehmer in mehreren Gemeinden Einzelhandelsgeschäfte, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor, wenn wesentliche Verwaltungsaufgaben (wie die Buchführung) zentralisiert an einem Standort durchgeführt werden. Somit kann der Gewerbesteuer-Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR nur einmal und nicht für jede Filiale gesondert in Anspruch genommen werden. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Händlers entschieden, der Wurst-, Back- und Fleischwaren in mehreren Orten verkaufte. Ein Austausch von Personal oder Maschinen zwischen den einzelnen Geschäften erfolgte nicht. Auch die Bankkonten, Kassenbücher sowie Gewinn- und Verlustrechnungen wurden getrennt geführt.

Nach dem Gewerbesteuergesetz ist jeder Betrieb gesondert zur Gewerbesteuer heranzuziehen, auch wenn eine Person mehrere selbstständige Geschäfte betreibt. Sie bilden aber eine Einheit, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen, wobei diese Kriterien nach den Verhältnissen des Einzelfalls unterschiedliches Gewicht haben. Bündelt eine Person die Aktivitäten, um eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, ist eine Wirtschaftseinheit gegeben.

Hinweis: Für die Selbstständigkeit von mehreren Gewerbebetrieben einer natürlichen Person gelten andere Regeln als bei Personen- und Kapitalgesellschaften. Bei einer natürlichen Person führt die Konzentration der wesentlichen Verwaltungsaufgaben in einem Betrieb grundsätzlich zu einer wirtschaftlichen Verflechtung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2010, Az. 13 K 324/06).

8. März 2011
von MargitSchunke
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Betriebsprüfung: Fragebögen sind mit Vorsicht zu genießen

Seit geraumer Zeit verschickt die Finanzverwaltung vor Beginn einer Betriebsprüfung Fragebögen, die dem Prüfer zum Prüfungsbeginn vollständig ausgefüllt vorgelegt werden sollen. Dabei handelt es sich u.a. um Fragen zu Erlösstrukturen und Kostenkalkulationen, also um betriebswirtschaftliche Fragen, die dem Betriebsinhaber nicht immer vollständig bekannt sein dürften.

Der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe weist aktuell darauf hin, dass unrichtige Antworten steuerliche Auswirkungen haben können. Die Ergebnisse rechtfertigen nämlich Hinzuschätzungen auf Basis der Angaben des Unternehmers.

Hinweis: Die Empfehlung des Steuerberaterverbands Westfalen-Lippe: Es sollten nur Fragen beantwortet werden, bei denen eine richtige Antwort gegeben werden kann. Fragen, bei denen es um Vermutungen und Schätzungen geht, sollten nicht beantwortet werden, da die gesetzliche Auskunftspflicht nur auf die Mitteilung von Wissen und Tatsachen beruht. In geeigneten Fällen kann es sich anbieten, Einspruch einzulegen und die rechtliche Zulässigkeit überprüfen zu lassen. Ein Mustereinspruch kann unter www.stbv.de (Praxishilfen/Downloads) heruntergeladen werden (Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V., Mitteilung in den Verbandsnachrichten (Dezember 2010)).

7. März 2011
von MargitSchunke
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Lebensversicherung: Abschlussgebühren sind Anschaffungskosten

Die beim Abschluss einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung gezahlten Vermittlungsgebühren stellen keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage dar. In einem aktuellen Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof somit die Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht Niedersachsen).

Bei nach 2004 abgeschlossenen Verträgen ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge steuerpflichtig. Zu diesen Beiträgen zählen auch die Vermittlungsgebühren. Diese sind im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung aus der Lebensversicherung von den Leistungen des Versicherers abzuziehen und zwar unabhängig davon, ob die Vermittlungsgebühr an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet wird.

Hinweis 1: Vorgenannte Ausführungen sind für Versicherte günstig. Da bei der Geldanlage seit 2009 keine Werbungskosten mehr abgezogen werden dürfen, wirken sich die Gebühren indirekt über geringere steuerpflichtige Kapitaleinnahmen aus, wenn die Versicherung fällig oder vorzeitig gekündigt wird.

Hinweis 2: Seit dem 1.1.2005 ist zwischen Altverträgen (Versicherungsvertrag wurde vor 2005 abgeschlossen) und Neuverträgen (Versicherungsvertrag wurde/wird ab 2005 abgeschlossen) zu unterscheiden.

Bei Altverträgen gilt eine Steuerbefreiung bei:

  • einer Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren,
  • mindestens fünfjähriger laufender Beitragszahlung und
  • 60 % Mindesttodesfallschutz.

Erfolgt die Auszahlung bei Neuverträgen nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 28.10.2010, Az. VIII B 90/10).

4. März 2011
von MargitSchunke
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Steuerfrei vereinnahmte Stückzinsen müssen nachversteuert werden

Ob Stückzinsen in bestimmten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden können, war seit Einführung der Abgeltungsteuer strittig. Die Finanzverwaltung hatte sich stets dagegen ausgesprochen, was sich schließlich im Jahressteuergesetz 2010 niedergeschlagen hat. Konsequenz: Die in 2009 und 2010 steuerfrei vereinnahmten Stückzinsen müssen nachversteuert werden.

Hintergrund

Stückzinsen stellen aus wirtschaftlicher Sicht Zinseinnahmen dar. Bei der Veräußerung eines festverzinslichen Wertpapiers vergütet der Käufer dem Verkäufer zeitanteilig die Zinsen, die seit dem letzten Fälligkeitstermin entstanden sind.

Der Streit, ob vereinnahmte Stückzinsen steuerpflichtig sind, bezieht sich auf die Fälle, in denen festverzinsliche Wertpapiere vor 2009 angeschafft und außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist in 2009 oder 2010 veräußert wurden. Aufgrund einer gesetzlichen Regelungslücke wurde in der Literatur die Meinung vertreten, solche Stückzinsen könnten steuerfrei vereinnahmt werden. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde nun „klargestellt“, dass Stückzinsen in jedem Fall steuerpflichtig sind.

Gesonderte Steuerbescheinigungen

Da die Kreditinstitute in den vorgenannten Fällen in 2009 und 2010 keinen Steuereinbehalt vorgenommen hatten, sind die Erträge in der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt, dass die Banken gesonderte Steuerbescheinigungen über die in 2009 und 2010 steuerfrei vereinnahmten Stückzinsen erstellen müssen. Die Steuerbescheinigungen sind den Steuerpflichtigen bis zum 30.4.2011 zuzusenden.

Das amtliche Muster für die Steuerbescheinigung enthält Hinweise, wie der Steuerpflichtige vorzugehen hat:

  • Wurden die Stückzinsen bereits angegeben, bedarf es keiner weiteren Erklärung des Steuerpflichtigen.
  • Sofern noch keine Steuererklärung abgegeben worden ist, sind die Stückzinsen in die Anlage KAP einzutragen. Die Steuerbescheinigung ist der Steuererklärung beizufügen.
  • Sollte die Veranlagung bereits erfolgt sein, muss die Anlage KAP nicht berichtigt werden. Es reicht aus, die Steuerbescheinigung einzureichen und einen formlosen Antrag zu stellen, dass die bescheinigten Stückzinsen zu berücksichtigen sind.

Hinweis: Zu der Frage, ob das Jahressteuergesetz 2010 wirklich nur klarstellenden Charakter hat oder ob es sich vielmehr um einen rückwirkenden (unzulässigen) Steuertatbestand handelt, ist beim Finanzgericht Münster ein Musterverfahren anhängig. Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Münster bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren ruhend zu stellen, sofern der Einspruch auf das anhängige Verfahren gestützt wird (BMF-Schreiben vom 16.12.2010, Az. IV C 1 – S 2401/10/10005; Klageverfahren FG Münster, Az. 2 K 3644/10; OFD Münster vom 2.2.2011, Kurzinformation Nr. 3/2011).

3. März 2011
von MargitSchunke
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Abgrenzung von Anschaffungs- und Erhaltungsaufwand

Modernisierungsaufwendungen an gebrauchten Immobilien sind als Anschaffungskosten – und damit nicht als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen – zu behandeln, wenn der Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektroinstallationen und Fenster) angehoben wird.

Bei unterschiedlicher Gebäudenutzung hat eine getrennte Qualifizierung der Aufwendungen als Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwendungen zu erfolgen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist diese Beurteilung für jede Nutzungseinheit eines Gebäudes, also etwa für Wohn-, Büro- und Betriebsräume, getrennt vorzunehmen. Dabei kann z.B. die Funktionstüchtigkeit (Betriebsbereitschaft) von Geschäftsräumen im Erdgeschoss anders zu beurteilen sein als bei in den Obergeschossen belegenen Büro- und Wohnungseinheiten.

Hinweis: Nach der gesetzlichen Regelung gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes seit 2004 auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Konsequenz: Die Aufwendungen können nicht sofort, sondern lediglich über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 18.8.2010, Az. X R 30/07).

2. März 2011
von MargitSchunke
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Erbschaftsteuer: Anerkennung eines formunwirksamen Testaments

Die Erbschaftsteuer berücksichtigt grundsätzlich nur formwirksame, eigenhändig ge- und unterschriebene Testamente. Ausnahmsweise kann aber auch ein formunwirksames, zum Beispiel ein nur mündlich erteiltes Testament der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt werden.

Dies setzt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs voraus, dass

  • es wirklich einen entsprechenden Willen und eine formunwirksame Verfügung des Erblassers gegeben hat,
  • sich Begünstigte und Belastete an die formunwirksame Verfügung halten und
  • sie diese tatsächlich umsetzen.

Hinweis: Im Urteilsfall wollte die Erblasserin, dass ihre Stieftochter Alleinerbin werden sollte. Sie starb jedoch ohne Testament. Von den vier gesetzlichen Erben akzeptierten nur zwei den mehrfach mündlich – zum Beispiel bei einer Geburtstagsfeier – geäußerten Willen. Wenn die Erblasserin das wirklich gewollt und nachweislich so gesagt hat, müssen die zwei Erben, die das beachtet und ihre Erbanteile an die Stieftochter herausgegeben haben, keine Erbschaftsteuer zahlen, so der Bundesfinanzhof. Es spielt keine Rolle, dass nicht alle gesetzlichen Erben den Willen der Erblasserin akzeptiert haben (BFH-Urteil vom 22.9.2010, Az. II R 46/09).

1. März 2011
von MargitSchunke
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Darlehen zwischen nahen Angehörigen: Spielregeln beachten

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen sind in der Praxis ein beliebtes Instrument zur Einkommensverlagerung. Damit die Steuergestaltung gelingt, müssen jedoch zahlreiche Spielregeln eingehalten werden. Welche das sind, verdeutlicht das Bundesfinanzministerium in einem umfangreichen Schreiben.

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen unterliegen hinsichtlich ihrer steuerlichen Wirksamkeit einer besonders strengen Prüfung durch die Finanzverwaltung. Nach der Abgabenordung sind nahe Angehörige z.B.

  • Verlobte,
  • Ehegatten,
  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder),
  • Geschwister und
  • Kinder der Geschwister.

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen, insbesondere zwischen Eltern (Darlehensnehmer) und Kindern (Darlehensgeber) sind eine legitime Möglichkeit, um Steuern zu sparen und Zinsen an die Kinder statt an die Bank zu zahlen. Die Gestaltung macht Sinn, wenn die Zinsen bei den Eltern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Das Kind muss die Darlehenszinsen zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) und Tarifvorteile führen aber häufig zu erheblichen Steuerersparnissen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung

Generelle Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist, anschließend tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird und in Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhält. Insoweit bestehen also keine Unterschiede zu Arbeits- und Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen.

Merke: Bei Verträgen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die keine Arbeitsverträge sind, ist grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Besonders wichtig für die Anerkennung eines Kredits ist seine tatsächliche Durchführung. Die Angehörigen müssen dabei eine Trennung der Vermögens- und Einkunftsbereiche gewährleisten. Hierzu muss während der gesamten Vertragsdauer eine klare Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Kreditzinsen bestehen.

Prüfung des Fremdvergleichs

Es steht Angehörigen grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch dem entsprechen, was fremde Dritte üblicherweise vereinbaren würden. Vergleichsmaßstab sind die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Das setzt insbesondere voraus, dass

  • eine Vereinbarung über die Laufzeit und über die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist,
  • die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und
  • der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist (z.B. dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld).

Hinweis: Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass der Rückzahlungsanspruch aus einem langfristigen Darlehen zwischen nahen Angehörigen ausreichend besichert sein muss. Dieses aus dem Fremdvergleich abgeleitete generelle Erfordernis wird durch einen konkreten Fremdvergleich im jeweiligen Einzelfall überlagert.

Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben klar, dass ein Darlehensvertrag zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen steuerlich anerkannt werden kann, wenn der Vertrag zwar nicht in allen Punkten dem Fremdvergleich standhält, die Darlehensmittel aus Anlass der Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen ansonsten aber bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen. Bei einem Bau- oder Anschaffungsdarlehen ist eine steuerliche Anerkennung in diesen Fällen somit regelmäßig auch ohne Besicherung möglich.

Hinweis: Wirtschaftlich voneinander unabhängige Personen sind solche, die eigene ausreichende Einkunftsquellen haben, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wirtschaftlich abhängig (von dem Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern) ist hingegen z.B. der volljährige studierende Sohn ohne eigene ausreichende Einkunftsquellen.

Zivilrechtliche Unwirksamkeit

Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt nicht allein und ausnahmslos zur steuerlichen Nichtanerkennung des Vertrags. Sie ist aber ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen.

Der Gegenbeweis gelingt, wenn die Vertragspartner zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben und ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist. Dann ist ein zunächst formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen ausnahmsweise von vornherein steuerlich anzuerkennen.

Kombination von Schenkung und Kreditgewährung

Ist ein Geldgeschenk von der Bedingung abhängig, dass der erhaltene Betrag wieder in Form eines Darlehens zurückfließen muss, wird diese Vereinbarung steuerlich nicht anerkannt. Es handelt sich daher weder um eine Schenkung noch um eine Kreditgewährung. Die Schuldzinsen dürfen dann nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden.

Die Finanzverwaltung geht von einer unwiderlegbaren Vermutung für die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen insbesondere in folgenden Fällen aus:

  • Die Vereinbarungen von Schenkung und Darlehen erfolgen in ein und derselben Urkunde.
  • Es handelt sich um eine Schenkung unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen.
  • Die Schenkung wird unter der aufschiebenden Bedingung der Rückgabe als Darlehen ausgesprochen.

Eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen ist hingegen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Bei der Beurteilung müssen vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.

Hinweis: Es sollte darauf geachtet werden, dass Schenkung und Darlehen sachlich und zeitlich unabhängig voneinander vorgenommen werden. Der Schenkende muss endgültig, tatsächlich und rechtlich entreichert und der Empfänger entsprechend bereichert sein. Eine nur vorübergehende oder formale Vermögensverschiebung reicht nicht aus (BMF-Schreiben vom 23.12.2010, Az. IV C 6 – S 2144/07/10004).

28. Februar 2011
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat März 2011

Im Monat März 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2011.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2011.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2011.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2011.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2011.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.3.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!