Steuerberaterin Margit Schunke

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10. Februar 2011
von MargitSchunke
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Bilanzierung: Behandlung von Provisionszahlungen der Versicherung

Im Jahresabschluss sind Gewinne nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind, also eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind. Nicht erforderlich ist, dass die Forderung am Bilanzstichtag fällig ist.

Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesfinanzhof mit dem Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters beschäftigt. Stellen die Provisionen Entgelt für einen bereits entstandenen Provisionsanspruch dar, sind sie gewinnerhöhend als Erlöse zu verbuchen. Sind die Zahlungen nach den Vereinbarungen hingegen lediglich als Provisionsvorschüsse zu werten, fehlt es an einer Gewinnrealisierung. Die Vorschüsse sind dann als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.

Wann der Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters entsteht, richtet sich nach den zwischen den Versicherungen und dem Versicherungsvertreter geschlossenen Verträgen. Beispielsweise kann die Entstehung des Provisionsanspruchs von der Zahlung der ersten Jahresprämie durch den Versicherungsnehmer, von der Zahlung einer bestimmten Anzahl von Monatsprämien oder der Zahlung der Abschlussgebühr abhängig gemacht werden. Vertraglich kann aber auch ein Recht auf Vorschüsse oder Teilprovisionen bei laufend zu leistenden Prämienzahlungen vereinbart werden. Insoweit ist für die Aktivierung des Anspruchs der jeweils konkrete Vertragsinhalt relevant, in welcher Höhe Provisionszahlungen gewinnerhöhend und in welcher Höhe als erhaltene Anzahlungen zu erfassen sind (BFH-Urteil vom 17.3.2010, Az. X R 28/08).

9. Februar 2011
von MargitSchunke
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Freistellungsaufträge: Steuer-ID-Nummer verloren – was ist zu tun?

Freistellungsaufträge, die Kapitalanleger ab 2011 erteilen, sind nur noch dann wirksam, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID-Nummer) des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten sind. Sollte die Steuer-ID-Nummer aber nicht (mehr) bekannt sein, stellt sich die Frage, wie nun zu verfahren ist. Die Oberfinanzdirektion Koblenz gibt Antworten.

Grundsätzlich steht die Steuer-ID-Nummer auf der Lohnsteuerkarte 2010, der Lohnsteuerbescheinigung und dem letzten Einkommensteuerbescheid. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sie aus Datenschutzgründen nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt werden.

Die Anfrage kann entweder über das Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern (unter: www.identifikationsmerkmal.de) oder postalisch (Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn) gestellt werden. Damit das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer-ID-Nummer schriftlich mitteilt, werden folgende Daten benötigt: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Steuer-ID-Nummer weder telefonisch noch per E-Mail mitgeteilt.

Hinweis: Bestehende Freistellungsaufträge behalten bis Ende 2015 ihre Gültigkeit. Ab 2016 muss dann auch hierfür eine Steuer-ID-Nummer vorliegen (OFD Koblenz, Mitteilung vom 8.12.2010).

8. Februar 2011
von MargitSchunke
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Einkünfteerzielungsabsicht: Mietersuche muss Erfolg versprechen

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als (vorweggenommene) Werbungskosten im Bereich der Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn die Vermietungsabsicht feststellbar ist und konkret besteht.

Die Vermietungsbemühungen müssen dabei so gewählt werden, dass sie dauerhaften Erfolg versprechen. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – jahrelang bemüht, eine in einem Wohngebiet liegende Wohnung nur zu gewerblichen, freiberuflichen oder solchen Zwecken, die einen Publikumsverkehr nach sich ziehen müssen, zu vermieten. Aufgrund der fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht versagte das Finanzgericht Hessen den Werbungskostenabzug.

Hinweis: Steht eine Immobilie längere Zeit leer, sollte ein Hausbesitzer bei bislang vergeblichen Vermietungsbemühungen besonders intensiv darauf hinwirken, den Zustand der Immobilie zu verbessern bzw. marktgerechter zu machen. Bleibt er untätig, spricht das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nämlich gegen die Einkünfteerzielungsabsicht (FG Hessen, Beschluss vom 25.1.2010, Az. 5 V 2138/09, rkr.; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08).

7. Februar 2011
von MargitSchunke
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Mietausfälle 2010: Antragsfrist auf Grundsteuererlass endet am 31.3.2011

Blieben die Mieteinnahmen in 2010 hinter den Erwartungen zurück, können Vermieter eventuell Grundsteuer sparen. Bei Mietausfällen besteht nämlich die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen.

Hinweis: Für Mietausfälle in 2010 muss der Antrag bis zum 31.3.2011 gestellt werden. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.

4. Februar 2011
von MargitSchunke
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Aufbewahrungspflichten: Welche Unterlagen dürfen 2011 in den Reißwolf?

Anfang des Jahres stellt sich immer wieder die Frage, welche betrieblichen und privaten Unterlagen vernichtet werden können. Die nachfolgende Aufstellung vermittelt einen Überblick.

Betriebliche Unterlagen

Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem z.B. die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht, der Abschluss festgestellt, das Inventar aufgestellt oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt worden sind. Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Die Frist von zehn Jahren gilt z.B. für Anlagevermögenskarteien, Kassenberichte, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Inventare und Buchungsbelege. Wurden die Unterlagen in 2000 oder früher erstellt, können sie in 2011 vernichtet werden.

Die Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren gilt für Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe und sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge. Die Unterlagen können vernichtet werden, sofern sie in 2004 oder früher erstellt wurden. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig; Lohnunterlagen für die Sozialversicherung hingegen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres.

Hinweis: Die sechsjährige Aufbewahrungspflicht der Lohnkonten bezieht sich auf die lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bei lohnbezogenen Betriebsprüfungen (Finanzamt, Deutsche Rentenversicherung etc.). Dessen ungeachtet ist sicherzustellen, dass die gesetzlichen Auskunftspflichten (z.B. Sozialgesetzbuch X) des Arbeitgebers gegenüber Dritten erfüllt werden können. Insofern sollten Arbeitsverträge sowie Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung nicht bereits nach sechs Jahren vernichtet werden.

Private Belege

Für Privatbelege besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht. Sie werden lediglich für die entsprechende Veranlagung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt. Nach Rückgabe durch das Finanzamt müssen sie aufgrund der erfüllten Beweislast nicht mehr gesondert bereitgehalten werden. Bei einer Erklärungsabgabe mittels ELSTER werden die Betroffenen darauf aufmerksam gemacht, dass die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren sind.

Im Privatbereich sind jedoch zwei Besonderheiten zu beachten:

  • Empfänger von Bau- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind z.B. verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege, Bauverträge oder Abnahmeprotokolle zwei Jahre lang in lesbarer Form aufzubewahren. Der Zeitraum beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
  • Bei den privaten Überschusseinkünften gibt es seit 2010 eine neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren, wenn die Summe der positiven Einkünfte 500.000 EUR übersteigt. Sofern diese Schwelle in der Veranlagung 2009 überschritten worden ist, besteht die Pflicht zur Aufbewahrung ab 2010.

Abschließender Hinweis

Vor der Entsorgung ist jedoch zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa dann, wenn die Unterlagen noch benötigt werden könnten für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung von Anträgen, die an das Finanzamt gerichtet sind.

3. Februar 2011
von MargitSchunke
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Selbstanzeige: Neuregelungen stehen kurz bevor

Der Regierungsentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz will das taktische Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr mit Strafbefreiung belohnen, grundsätzlich aber an der Selbstanzeige festhalten.

Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen sollen voraussichtlich zum 1.4.2011 in Kraft treten:

  • Die Selbstanzeige soll nur dann Straffreiheit bringen, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten für sämtliche strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume zutreffend nacherklärt werden.
  • Im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen soll die Sperre der Selbstanzeige bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eintreten. Derzeit wird auf das „Erscheinen“ des Prüfers abgestellt.
  • Es soll keine Straffreiheit gewährt werden, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Eine Teilselbstanzeige ist damit ausgeschlossen.

Hinweis: Unbewusste Unvollständigkeiten führen dagegen nicht zum Ausschluss der Straffreiheit. Demzufolge ist die Wirksamkeit einer im guten Glauben auf deren Vollständigkeit abgegebene Selbstanzeige nicht automatisch gefährdet, wenn sich diese tatsächlich als unvollständig erweist.

Vertrauensschutz für Altfälle

Die Änderungen sollen nach dem Tag der Gesetzesverkündung anzuwenden sein. Auf vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen tritt im Umfang der gemachten Angaben Straffreiheit nach bisheriger Rechtslage ein. Das betrifft vor allem bis dahin eingereichte Teilselbstanzeigen (Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz), Drs. 17/4182 vom 14.12.2010).

2. Februar 2011
von MargitSchunke
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Steuervereinfachungen: Das geplante Maßnahmenpaket im Überblick

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich im Dezember 2010 auf ein Paket aus rund 40 steuerlichen Vereinfachungsmaßnahmen verständigt. Ein Großteil dieser Vorhaben soll über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 umgesetzt werden, das jetzt als Referentenentwurf vorliegt.

Hinweis: Der Referentenentwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass über die einzelnen Punkte in den nächsten Monaten sicherlich noch heiß diskutiert werden wird. Abzuwarten bleibt auch, wann die Neuregelungen in Kraft treten werden. Nach derzeitigem Stand sollen einige Maßnahmen bereits ab 2011 gelten, andere Vorhaben hingegen erst ab 2012.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 920 EUR auf 1.000 EUR steigen. Die daraus resultierende Entlastungswirkung ist jedoch sehr gering.

Beispiel: Für einen ledigen Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 EUR beträgt die Entlastung rund 37 EUR im Jahr (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Hinweis: Auswirkungen ergeben sich ohnehin nur dann, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht überschritten wird. Für Steuerpflichtige, die beispielsweise hohe Fahrtkosten haben, ändert sich folglich nichts.

Kinderbetreuungskosten

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten soll es zukünftig keine Rolle mehr spielen, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst waren. Durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Berufstätigkeit) können mehr Eltern von dem Steuervorteil profitieren. An der Abzugshöhe (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind) ändert sich hingegen nichts.

Hinweis: Die Änderungen können sich aber auch nachteilig auswirken. Sofern beide Eltern erwerbstätig sind, können die Aufwendungen derzeit wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Da die Kinderbetreuungskosten zukünftig generell als Sonderausgaben behandelt werden sollen, würden die Einkünfte, die unter Umständen Grundlage für die Festsetzung der Kindergartenbeiträge sind, nicht mehr gemindert. Dies könnte eventuell zu höheren Kindergartenbeiträgen führen.

Kindergeld

Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen für volljährige Kinder ohne Einkommensgrenze gewährt werden. Durch den Verzicht auf die Einkommensüberprüfung würden somit die komplizierten und umfangreichen Angaben zu den Einkommensverhältnissen entfallen.

Hinweis: Derzeit besteht ein Kindergeldanspruch für volljährige Kinder nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen.

Im Detail ist vorgesehen, volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen zu berücksichtigen.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung soll ein volljähriges Kind grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen sein, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind aber wöchentliche Arbeitszeiten unter 20 Stunden, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie Ein-Euro-Jobs.

Entfernungspauschale

Die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel soll nur noch jahresbezogen erfolgen, sodass die tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Kilometergeld entfallen soll.

Hinweis: Die Regelung führt zu einer Vereinfachung bei der Berechnung. Sie kann aber auch geringere Werbungskosten zur Folge haben.

Verbilligte Vermietung

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten derzeit nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Werden zwar 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete vereinbart, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann wird der volle Werbungskostenabzug anerkannt.

Durch die Neuregelung soll die Vermietung bereits dann als vollentgeltlich gelten, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Die Überschussprognose entfällt.

Abgabe der Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre

Steuerpflichtige sollen die Steuererklärungen für zwei aufeinanderfolgende Jahre zusammen abgeben können. Veranlagungszeitraum bleibt das Kalenderjahr, es kommt nur zu einer Verlängerung der Abgabefrist für das Erstjahr.

Das Wahlrecht soll für Steuerpflichtige gelten, die keine Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Tätigkeit) erzielen. Profitieren könnten z.B. Arbeitnehmer und Bezieher von Alterseinkünften.

Für darüber hinausgehende andere Überschusseinkünfte (z.B. Vermietungseinkünfte) gilt das Wahlrecht ebenfalls, wenn die Summe der Einnahmen hieraus 13.000 EUR nicht übersteigt. Bei der Zusammenveranlagung müssen beide Ehegatten die Voraussetzungen erfüllen. Die Grenze von 13.000 EUR wird verdoppelt.

Weitere Maßnahmen

Weitere Punkte des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 auf einen Blick:

  • Erstattungsüberschüsse von Sonderausgaben sollen im Jahr des Zuflusses berücksichtigt werden.
  • Die derzeit hohen Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung bei der Umsatzsteuer sollen reduziert werden.

Die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte sollen nicht mehr für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen, des Spendenabzugsvolumens und bei Unterhaltszahlungen herangezogen werden (Steuervereinfachungsgesetz 2011, Referentenentwurf des BMF vom 20.12.2010).

1. Februar 2011
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat Februar 2011

Im Monat Februar 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.2.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.2.2011.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.2.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.2.2011.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 15.2.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 12.2.2011.

Grundsteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 15.2.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 12.2.2011.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2011 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2011 und am 15.8.2011 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2010 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2011 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.2.2011 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.2.2011 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

31. Januar 2011
von MargitSchunke
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Elterngeld: Kürzungen ab 2011 im Überblick

Der Bundesrat hat dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 am 26.11.2010 zugestimmt. Aus dem Sparpaket der Bundesregierung resultieren zahlreiche Kürzungen. Die nachfolgenden Einschränkungen beim Elterngeld treten am 1.1.2011 in Kraft:

  • Beträgt das maßgebende Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes mehr als 1.200 EUR, wird die Förderung schrittweise von 67 % auf 65 % (gilt bei einem Einkommen von über 1.240 EUR im Monat) verringert. Der Höchstbetrag von weiterhin 1.800 EUR wird bei einem Monatsverdienst von 2.770 EUR erreicht.
  • Hat die berechtigte Person im letzten Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 EUR erzielt, entfällt das Elterngeld. Ist auch eine andere Person berechtigt, ist ein Einkommen beider Personen von mehr als 500.000 EUR schädlich.
  • Die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes wird bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag aufgehoben. Bei diesen Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
  • Nicht im Inland versteuerte Einnahmen und im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht mehr berücksichtigt.

Hinweis: Durch die neuen Einkommensgrenzen von 250.000 bzw. 500.000 EUR erwartet der Bundesrat einen höheren Verwaltungsaufwand. Infolgedessen hat er die Bundesregierung aufgefordert, die Probleme in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu lösen (Haushaltsbegleitgesetz 2011: Drs. 680/10 vom 5.11.2010).

30. Januar 2011
von MargitSchunke
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Kindergeld: Im Dezember gezahltes Entlassungsgeld ist unschädlich

Das Entlassungsgeld eines Zivil- oder Grundwehrdienstleistenden ist kindergeldunschädlich, wenn dessen Dienst am 31. Dezember endet und das Entlassungsgeld noch in diesem Jahr ausgezahlt wird. Denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist das Entlassungsgeld in diesen Fällen nicht bei den Einkünften und Bezügen des Kindes im Folgejahr zu berücksichtigen.

Die zeitliche Zuordnung des Entlassungsgeldes zu einem Kalenderjahr richtet sich stets nach dem Zuflussprinzip. Im Gegensatz dazu beantwortet sich die Frage, auf welche Monate innerhalb des Kalenderjahres Einkünfte und Bezüge entfallen, grundsätzlich nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung. Da das Entlassungsgeld als Überbrückungsgeld gedacht ist, entfällt es nicht auf die Kürzungsmonate des Zivildienstes, sondern auf die Zeit danach.

Beispiel: Das Kind beendet am 30. Juni den Zivildienst. Wird das Entlassungsgeld im Juni ausgezahlt, ist es bei den Einkünften und Bezügen von Juli bis Dezember zu berücksichtigen. Das kann dazu führen, dass die Eltern für die Zeit von Juli bis Dezember kein Kindergeld mehr erhalten, weil die kindergeldschädliche Grenze überschritten wird.

Hintergrund: Eltern haben für ein volljähriges Kind u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird und die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag von 8.004 EUR im Jahr nicht übersteigen. Während des Grundwehr- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Diese Zeit geht aber nicht verloren, da sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des Dienstes verlängert (BFH-Urteil vom 15.7.2010, Az. III R 22/09).