Steuerberaterin Margit Schunke

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14. Januar 2011
von MargitSchunke
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Herstellungskosten: Beim Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht

Hat der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes dieses in der Absicht erworben, es (teilweise) abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind der anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten. Es handelt sich vielmehr um Herstellungskosten, die (nur) in Form von Abschreibungen steuermindernd wirken.

Erfolgt der Gebäudeabbruch innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb, spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Beweis des ersten Anscheins für den Erwerb in Abbruchabsicht. Den Anscheinsbeweis kann der Steuerpflichtige durch einen Gegenbeweis entkräften, insbesondere der Art, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen Geschehensablaufs gekommen ist. An diesen Gegenbeweis knüpft der Bundesfinanzhof jedoch hohe Anforderungen. So wird eine Abbruchabsicht z.B. auch dann bejaht, wenn der Erwerber für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat.

Hinweis: Wegen der hohen Anforderungen an den Gegenbeweis sollte in der Praxis mit dem Abbruch – nach Möglichkeit – bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist gewartet werden (BFH-Urteil vom 13.4.2010, Az. IX R 16/09).

13. Januar 2011
von MargitSchunke
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Anschaffungskosten des Grundstücks: Bei Entschädigung für Zufahrt

Die Zahlung eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für eine Zufahrtsbaulast führt nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens, wenn damit ein zweiter Zugang eröffnet wird. Im zugrunde liegenden Fall befand sich das vermietete Gebäude in einer Fußgängerzone. Für einen weiteren Zugang wurde mit dem Nachbarn eine Zufahrtsbaulast gegen eine Entschädigung vereinbart, die der Bundesfinanzhof als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden und damit nicht als Werbungskosten beurteilte.

Entscheidend ist, ob die Erschließung die Nutzbarkeit des Grund und Bodens – unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand eines darauf errichteten Gebäudes – erweitert und dem Grundstück damit ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge gibt. Dies kann bei einer zusätzlich zur bestehenden Anbindung an das Straßennetz geschaffenen weiteren Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit der Fall sein, wenn der Grund und Boden ein höheres Nutzungspotenzial erhält. Allerdings betont der Bundesfinanzhof, dass es durch die Erschließung auch tatsächlich zu einer erweiterten Nutzbarkeit kommen muss.

Hinweis: Die Entscheidung ist insofern negativ, da sich die Anschaffungskosten des Grund und Bodens im privaten Bereich höchstens dann steuerentlastend auswirken, wenn die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert wird (BFH-Urteil vom 20.7.2010, Az. IX R 4/10).

12. Januar 2011
von MargitSchunke
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Zusammenveranlagung: Trotz angekündigter Trennung möglich

Die bloße Ankündigung eines Ehegatten, sich trennen zu wollen, ist für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend. Sofern zwischen Bekanntmachung und tatsächlichem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ein Jahreswechsel liegt, kann das Paar daher noch für beide Jahre die (oftmals günstigere) Zusammenveranlagung wählen.

Im Streitfall teilte die Ehefrau ihrem Ehemann im November 2000 mit, dass sie sich von ihm trennen wolle. Bis zum 3.12.2000 lebten beide Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung. Vom 4.12.2000 bis zum 24.01.2001 war der Kläger wegen einer Kur abwesend. Nach seiner Rückkehr holte er den wesentlichen Teil seiner persönlichen Gegenstände ab und zog in eine andere Wohnung. Der in der Steuererklärung 2001 beantragten Zusammenveranlagung stimmte das Finanzamt nicht zu.

Der Bundesfinanzhof hingegen gab der Zusammenveranlagung statt. Denn zu Beginn des Jahres 2001, als sich der Ehemann zur Kur aufhielt, war nicht erkennbar, dass die beiden Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wieder herstellen würden. Die bloße Ankündigung der Ehefrau, sich von ihrem Mann trennen zu wollen, war für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 28.4.2010, Az. III R 71/07).

11. Januar 2011
von MargitSchunke
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Berufsausbildungskosten: Aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzministerium hat die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst, wonach die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nicht akademischen Berufsausbildung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die geänderten Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

Hintergrund: Seit 2004 können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR und darüber hinaus nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Jahr 2009 entschied der Bundesfinanzhof entgegen dem gesetzlichen Wortlaut, dass das Abzugsverbot zumindest dann nicht greift, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. In einem aktuellen Schreiben übernimmt die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung und führt aus, dass Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vorliegen, wenn

  • einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen ist und
  • ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Hinweis: Die Qualifikation der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben hat einen entscheidenden Vorteil. Da während eines Studiums keine – oder nur geringe – Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten und Betriebsausgaben regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr steuerlich wirkungslos, da für Sonderausgaben keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, Az. IV C 4 – S 2227/07/10002 : 002).

10. Januar 2011
von MargitSchunke
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Jahressteuergesetz 2010: Der Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt. Somit wird das umfangreichste steuerliche Gesetzespaket des Jahres 2010 in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Nach den zahlreichen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren Grund genug, einige Punkte, die nun tatsächlich in Kraft treten werden, vorzustellen.

Ehrenamtliche Betreuer

Steuerpflichtige, die als ehrenamtliche Vormünder, Betreuer oder Pfleger eine im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Aufwandsentschädigung erhalten, werden bis zu einem Betrag von 2.100 EUR steuerfrei gestellt.

Hintergrund: Bis dato wurden für die ehrenamtliche Tätigkeit ein Steuerfreibetrag von 500 EUR und die Freigrenze bei den sonstigen Einkünften in Höhe von 256 EUR gewährt. Im Regelfall konnte die jährliche Pauschale von 323 EUR somit steuerfrei vereinnahmt werden.

Wurden jedoch mehr als zwei Betreuungen übernommen, reichten der Steuerfreibetrag und die Freigrenze nicht aus, um die Aufwandsentschädigung steuerfrei zu stellen. Infolgedessen wurde der neue Freibetrag von 2.100 EUR eingeführt.

Inkrafttreten: Die Änderung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011.

Arbeitszimmer

Mit einem (häuslichen) Arbeitszimmer können wieder Steuern gespart werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allerdings ist der Abzug auf 1.250 EUR begrenzt.

Inkrafttreten: Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 in allen noch offenen Fällen.

Verlustfeststellung

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Verlustfeststellung gegenüber der Einkommensteuerveranlagung selbstständig. Dies hat zur Konsequenz, dass der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nicht von der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustfeststellungsjahr abhängt.

Die nun vorgenommene gesetzliche Änderung bewirkt eine inhaltliche Bindung der Verlustfeststellungsbescheide an die der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Beträge. Infolgedessen wirkt der Einkommensteuerbescheid wie ein Grundlagenbescheid, sodass die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ins Leere läuft.

Hinweis: Nach der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids ist eine erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellung nur noch dann möglich, wenn auch der Einkommensteuerbescheid änderbar ist. Ausnahme: Der Einkommensteuerbescheid ist dem Grunde nach korrigierbar, die Änderung unterbleibt aber mangels abweichender Steuerfestsetzungshöhe.

Inkrafttreten: Die Neufassung gilt erstmals für Verluste, für die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird.

Kapitalerträge

Im Bereich der Kapitalerträge sind insbesondere die folgenden Änderungen hervorzuheben:

  • Bei Freistellungsaufträgen, die ab 2011 gestellt werden, muss die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden.
Hinweis: Bereits erteilte Freistellungsaufträge bleiben zunächst wirksam. Sie verlieren ihre Gültigkeit ab 2016, wenn dem Kreditinstitut bis dahin keine Steuer-Identifikationsnummer vorliegt.
  • Bei den maßgebenden Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Wohnungsbauprämie bleiben Kapitaleinkünfte außer Betracht – und zwar rückwirkend ab 2009.
  • Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen gehören nach der gesetzlichen Neuregelung in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen.
Hinweis: Damit hebelt der Gesetzgeber die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus. Dieser entschied, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, da entsprechende Nachzahlungszinsen ihrerseits nicht abzugsfähig sind.
  • Um rechtsmissbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, fand der Abgeltungsteuersatz von 25 % für alle Kapitalerträge, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, keine Anwendung. Die Kapitalerträge unterlagen damit gemeinsam mit den Einkünften aus den anderen Einkunftsarten dem progressiven Einkommensteuertarif.
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wird die Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz auf die Fälle beschränkt, in denen eine Steuersatzspreizung (Abzug der gezahlten Entgelte als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mit Wirkung des individuellen Steuersatzes und Besteuerung der Zinseinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz) gestaltet werden könnte.
Inkrafttreten: Diese Anpassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

Umsatzsteuer

Der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke wird ab 2011 auf die unternehmerische Verwendung beschränkt. Der nach dem Seeling-Modell mögliche Vorsteuerabzug für den privat genutzten Gebäudeteil scheidet folglich aus.

Hinweis: Die Altregelung gilt weiter, wenn der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen wurde. Bei eigenen Bauprojekten gilt der Bestandsschutz, wenn der Bauantrag bis zum 31.12.2010 gestellt wurde.

Das Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle verhindert werden, die u.a. dadurch eintreten können, dass der Steueranspruch beim leistenden Unternehmer nicht realisiert werden kann. Dieses Verfahren wird ab 2011 um folgende steuerpflichtige Sachverhalte erweitert:

  • Lieferung von Gegenständen, die in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind (z.B. Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe),
  • Lieferung von Gold,
  • Reinigung von Gebäuden (insbesondere die Hausfassadenreinigung und die Fensterreinigung).

Hinweis: Beim Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen kommt es nur dann zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringt.

Ab dem Besteuerungszeitraum 2011 müssen auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen elektronisch übermittelt werden.

Hinweis: Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde jedoch gestatten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Papiervordruck beim Finanzamt einzureichen (Jahressteuergesetz 2010: Drs. 679/10 vom 5.11.2010).

23. Dezember 2010
von MargitSchunke
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Frohe Weihnachten!

Das Team des Steuerbüro Schunke wünscht Ihnen ein Frohes Fest sowie einen Guten Rutsch ins Neue Jahr 2011!

Ihr Steuerbüro Schunke

22. Dezember 2010
von MargitSchunke
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Ehrenamtspauschale: Schonfrist zur Satzungsänderung läuft Ende 2010 aus

Am 31.12.2010 läuft die vom Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 14.10.2009 gewährte Schonfrist zur Satzungsanpassung aus. Vereine, die Vorständen Vergütungen gewähren und deren Satzungen solche Vergütungen nicht ausdrücklich erlauben, droht dann der Entzug der Gemeinnützigkeit.

Hintergrund: Die Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 EUR hat viele Vereine veranlasst, pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen. Wird eine Vergütung aber ohne satzungsmäßige Grundlage gezahlt, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit aus. Die Finanzverwaltung hatte in 2009 aber eine Schonfrist zur Satzungsanpassung erlassen, die zum Jahresende endgültig ausläuft (BMF-Schreiben vom 14.10.2009, Az. IV C 4-S 2121/07/0010).

21. Dezember 2010
von MargitSchunke
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Werbungskosten: Umzugskostenpauschalen ab Januar 2010 erhöht

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (z.B. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind erhöht. Die erhöhten Werte gelten für alle Umzüge, die ab dem 1.1.2010 beendet werden.

Für sonstige Umzugskosten gelten folgende Pauschalen:

  • Verheiratete: ab 1.1.2008: 1.171 EUR, ab 1.1.2009: 1.204 EUR, ab 1.7.2009: 1.256 EUR, ab 1.1.2010: 1.271 EUR,
  • Ledige: ab 1.1.2008: 585 EUR, ab 1.1.2009: 602 EUR, ab 1.7.2009: 628 EUR, ab 1.1.2010: 636 EUR,
  • Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.1.2008: 258 EUR, ab 1.1.2009: 265 EUR, ab 1.7.2009: 277 EUR, ab 1.1.2010: 280 EUR.

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

  • ab 1.1.2008: 1.473 EUR, ab 1.1.2009: 1.514 EUR, ab 1.7.2009: 1.584 EUR, ab 1.1.2010: 1.603 EUR.

Hinweis 1: Sind die sonstigen Umzugskosten höher als die Pauschalen, bietet es sich an, die Aufwendungen per Einzelnachweis geltend zu machen.

Hinweis 2: Umzugskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Liegt eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich vor, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung private Gründe unbeachtlich, sodass die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigten sind (BMF-Schreiben vom 11.10.2010, Az. IV C 5 – S 2353/08/10007).

20. Dezember 2010
von MargitSchunke
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Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungsmehraufwand nur für drei Monate

Der auf die ersten drei Monate begrenzte Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.

Pauschbeträge

Bei einer doppelten Haushaltsführung entstehen Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Daher wird der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen zugelassen. Die Pauschbeträge sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und betragen kalendertäglich

  • 24 EUR bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,
  • 12 EUR, wenn die Abwesenheit weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden beträgt und
  • 6 EUR, wenn die Abwesenheit weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden beträgt.

Dreimonatsfrist verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Der Gesetzgeber unterstellt typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfällt, da sich der Steuerpflichtige nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation einstellen und einen nennenswerten Mehraufwand vermeiden kann. Mit dieser Typisierung bewegt sich der Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheidet somit aus. Schließlich sahen die Richter aus München auch keinen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie (BFH-Urteil vom 8.7.2010, Az. VI R 10/08).

17. Dezember 2010
von MargitSchunke
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Arbeitsentgelt: Gebührenverzicht muss kein Arbeitslohn sein

Der Umstand, dass eine Bausparkasse beim Abschluss von Bausparverträgen

  • mit den Arbeitnehmern ihrer Partnerbanken (die nicht zum gleichen Konzern gehören wie die Bausparkasse),
  • mit ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern und
  • mit den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner

auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet, muss nicht dazu führen, dass dieser Vorteil als Arbeitslohn zu werten ist. Bestehen nach der Gesamtwürdigung aller Umstände Zweifel daran, ob die Zuwendung eines Dritten an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, bleibt der gewährte Vorteil steuerfrei.

Hinweis: Hat das Finanzgericht alle Umstände verfahrensfehlerfrei gewürdigt und ist es dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Arbeitslohn vorliegt, ist der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren an diese Gesamtwürdigung grundsätzlich gebunden. Infolgedessen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, dass Finanzgericht durch die Vorlage von Unterlagen und durch Zeugenaussagen davon zu überzeugen, dass kein Veranlassungszusammenhang zwischen der Leistung und dem Arbeitsverhältnis bestand (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. VI R 41/09).