Steuerberaterin Margit Schunke

Bernburg | Halle || StBSchunke.de | Schunke.biz | StBSchunke.eu

16. Dezember 2010
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Amtliche Sachbezugswerte 2011: Der Entwurf liegt vor

Amtliche Sachbezugswerte 2011: Der Entwurf liegt vor

Die amtlichen Sachbezugswerte für 2011 liegen im Entwurf vor. Mit der Zustimmung des Bundesrats wird im Dezember 2010 gerechnet.

Nach dem Entwurf soll der monatliche Sachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung in 2011 bei 217 EUR liegen (2010: 215 EUR). Für freie Unterkunft soll der Monatswert bei 206 EUR liegen (2010: 204 EUR).

Die neuen Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:

  • Frühstück: 47 EUR monatlich; 1,57 EUR je Mahlzeit (entspricht 2010),
  • Mittag-/Abendessen: jeweils 85 EUR monatlich (2010: 84 EUR): jeweils 2,83 EUR je Mahlzeit (2010: 2,80 EUR) (Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Drs. 577/10 vom 22.9.2010).

15. Dezember 2010
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2010: Zehn-Tage-Regel greift

Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2010: Zehn-Tage-Regel greift

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gelten als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass z.B. für Einnahmen-Überschuss-Rechner die Zehn-Tage-Regel des Einkommensteuerrechts gilt. Da die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2010 am 10.1.2011 fällig wird, ist sie also in der Gewinnermittlung für 2010 zu erfassen, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wird.

Hinweis: Nach der Auffassung der Oberfinanzdirektion Rheinland zählen die Vorauszahlungen selbst dann noch zu den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten des Jahres 2010, wenn das Finanzamt die Zahlung z.B. erst am 13.1.2011 einzieht. Wenn der Unternehmer dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und die Voranmeldung fristgerecht eingereicht hat, gilt als Abflusszeitpunkt der Fälligkeitszeitpunkt, sofern das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit eine hinreichende Deckung aufweist, so die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD Rheinland vom 29.6.2009, Az. S 2142 – 2009/0003 – St 142).

14. Dezember 2010
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden: EuGH ist am Zug

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden: EuGH ist am Zug

Der Bundesfinanzhof hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. In der Sache geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze erzielt werden.

Bei gemischt genutzten Immobilien ist die Vorsteuer seit 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen (Flächenschlüssel). Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) ist nur möglich, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der Flächenschlüssel bei Gebäuden einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis faktisch den Ausschluss des Umsatzschlüssels.

Der Bundesfinanzhof fragt nun beim EuGH an, ob diese Einschränkung mit den Vorgaben des EU-Rechts vereinbar ist. Dieses sieht den Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vor. Hiervon können die Mitgliedstaaten zwar in Ausnahmefällen abweichen, der Bundesfinanzhof hält es jedoch für zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen der Ausnahmefälle vorliegen (BFH-Beschluss vom 22.7.2010, Az. V R 19/09).

13. Dezember 2010
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Beteiligungsquote: Rückwirkende Absenkung teilweise verfassungswidrig

Beteiligungsquote: Rückwirkende Absenkung teilweise verfassungswidrig

Die Anwendung der abgesenkten Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % auf mindestens 10 % mit Wirkung ab dem 1.1.1999 verstößt teilweise gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes.

Die konkreten Auswirkungen: Wurde eine Beteiligung bis zum 31.3.1999 (Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002) veräußert und betrug die Beteiligung innerhalb der vorangegangenen 5 Jahre maximal 25 %, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Bei einer späteren Veräußerung ist der bis zum 31.3.1999 bereits eingetretene Wertzuwachs steuerfrei, wenn dieser bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Beteiligungsgrenze von 25 % nicht überschritten war.

Hinweis: Die 10 %ige Beteiligungsgrenze und damit auch die derzeit gültige 1 %ige Beteiligungsgrenze als solche sind jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 7.7.2010, Az. 2 BvR 748/05, Az. 2 BvR 753/05, Az. 2 BvR 1738/05).

10. Dezember 2010
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Offenlegung: Fristüberschreitung von 10 Sekunden kostet 50 EUR

Offenlegung: Fristüberschreitung von 10 Sekunden kostet 50 EUR

Offenlegungspflichtige Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Erfolgt dies nicht, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt, wenn die Offenlegung nicht innerhalb der durch Androhungsbescheid gesetzten Nachfrist von sechs Wochen erfolgt. Im Fall des Landgerichts Bonn hatte die Gesellschaft die Nachfrist nur um 10 Sekunden überschritten. Dennoch sah sich das Bundesamt für Justiz veranlasst, ein Ordnungsgeld festzusetzen.

Den Umstand, dass die Zeitverzögerung dadurch verursacht war, dass die Gesellschaft vergessen hatte, die Kenntnisnahme der AGB anzukreuzen und deshalb eine Fehlermeldung erschien, ließ das Landgericht nicht gelten.

Damit wäre grundsätzlich ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 EUR festzusetzen gewesen. Da die Fristüberschreitung aber nur geringfügig war, konnte das Ordnungsgeld unter den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500 EUR festgesetzt werden. Den vom Bundesamt für Justiz für angemessen erachteten Betrag von 250 EUR setzte das Gericht schließlich auf 50 EUR herab (LG Bonn, Beschluss vom 27.8.2010, Az. 31 T 1412/09).

9. Dezember 2010
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Schuldzinsen: Hinzurechnung auch durch Überentnahmen in Vorjahren

Schuldzinsen: Hinzurechnung auch durch Überentnahmen in Vorjahren

Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen ist nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann vorzunehmen, wenn im laufenden Jahr keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt.

Die Regelung ist periodenübergreifend angelegt, sodass Schuldzinsen für Überentnahmen so lange nicht abziehbar sein sollen, bis der Überhang an Überentnahmen durch Gewinne und Einlagen wieder ausgeglichen ist. Die Regelung greift auch dann, wenn im laufenden Jahr selbst keine Überentnahmen gegeben sind. Nach dem Gesetzeszweck sollen dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entzogen werden, als erwirtschaftet und eingelegt worden sind. Daher ist für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der jährlich fortzuschreibende Saldo aller Über- und Unterentnahmen maßgebend.

Hintergrund: Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Folgende Grundsätze sind zwingend zu beachten:

  • Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.
  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren (BFH-Urteil vom 17.8.2010, Az. VIII R 42/07).

8. Dezember 2010
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Arbeitslosenversicherung: Auch ab 2011 möglich – aber deutlich teurer

Arbeitslosenversicherung: Auch ab 2011 möglich – aber deutlich teurer

Durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) vom 24.10.2010, wird es Unternehmern weiterhin möglich sein, einen freiwilligen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Ursprünglich war die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige bis zum 31.12.2010 befristet. Allerdings wird die Versicherung künftig deutlich teurer.

Selbstständige können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Dies ist z.B. möglich, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. als Arbeitnehmer) gestanden haben. Dabei können einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht können Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung berücksichtigt werden.
  • Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

Die Versicherung ist jedoch nicht möglich, wenn der Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig ist (z.B. als Arbeitnehmer) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamter).

Änderungen ab 2011

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

  • Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die monatlichen Beiträge von derzeit 17,89 EUR (alte Länder) bzw. 15,19 EUR (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 EUR bzw. ca. 34 EUR und ab 2012 auf das Doppelte. Existenzgründer zahlen ab 2011 im ersten Gründungsjahr den halben Beitragssatz.
  • Unternehmer müssen den Antrag auf Arbeitslosenversicherung spätestens drei Monate, nachdem sie ihre Selbstständigkeit aufgenommen haben, stellen. Bisher betrug die Antragsfrist lediglich einen Monat.
  • Wer ab Januar 2011 als Unternehmer in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann erst nach fünf Jahren kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen in Verzug ist.
  • Selbstständige, die sich bereits vor dem 1.1.2011 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert haben, werden nach den neuen Regelungen weiterversichert. Sie können die Versicherungspflicht jedoch auf Antrag bis zum 31.3.2011 rückwirkend zum 31.12.2010 kündigen.
  • Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird i.d.R. nicht mehr als Selbstständiger in die Versicherung aufgenommen (Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt vom 24.10.2010, BGBl I 2010, 1417; Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Existenzgründungsportal Newsletter Nr. 80 in 10/2010).

7. Dezember 2010
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Geringwertige Wirtschaftsgüter: Ab 2010 haben Sie die Qual der Wahl

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Ab 2010 haben Sie die Qual der Wahl

In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium Stellung zur steuerlichen Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Was sind GWGs?

GWGs sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten. Als GWGs kommen z.B. Bürostühle oder Schreibtische in Betracht.

Abnutzbar bedeutet, dass das Wirtschaftsgut einem Werteverzehr unterliegt. Durch diese Regelung werden z.B. Beteiligungen ausgeschlossen.

Das Anlagegut muss beweglich sein, d.h. für unbewegliche Wirtschaftsgüter wie z.B. Gebäudeteile sind die GWG-Regelungen nicht anwendbar.

Eine Klassifizierung als GWG setzt des Weiteren voraus, dass das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Vermögenswert aufgrund seiner Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern gemeinsam genutzt werden kann. Infolgedessen stellen z.B. Monitore keine GWGs dar.

Hinweis: Bei der Überprüfung der nachfolgend thematisierten Wertgrenzen wird auf die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer (Nettowarenwert) abgestellt.

Rechtslage ab 2010

Für GWGs, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, bestehen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung mehrere Möglichkeiten, wie die nachfolgende Dreiteilung verdeutlicht:

  • Aufwendungen bis 150 EUR: 1. Alternative: Sofortabschreibung, 2. Alternative: planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer. Das Wahlrecht lässt sich für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen und ist unabhängig davon, wie die Option für GWGs mit Preisen über 150 EUR ausgeübt wird (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht).
  • Aufwendungen ab 150,01 EUR bis 410 EUR: 1. Alternative: Sofortabschreibung, 2. Alternative: planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer, 3. Alternative: Sammelposten und Abschreibung über fünf Jahre.
  • Aufwendungen ab 410,01 EUR bis 1.000 EUR: 1. Alternative: planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer, 2. Alternative: Sammelposten und Abschreibung über fünf Jahre.

Sammelposten

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Bildung eines Sammelpostens, kann dieses Wahlrecht nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen ab 150,01 EUR bis 1.000 EUR in Anspruch genommen werden. Es handelt sich somit um ein wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht.

Der Sammelposten ist im Jahr der Einstellung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren zwingend zu jeweils 1/5 aufzulösen. Für die Auflösung des Sammelpostens ist ein eventueller Abgang des Wirtschaftsguts vor Ablauf der fünf Jahre ohne Bedeutung.

Aufzeichnungspflichten

Werden GWGs bis 150 EUR sofort gewinnmindernd abgezogen, sind bis auf die buchmäßige Erfassung des Zugangs keine weiteren Aufzeichnungspflichten zu beachten.

Wird für GWGs mit Aufwendungen ab 150,01 EUR bis 410 EUR die Sofortabschreibung gewählt, ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen, in dem der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert erfasst werden. Das gesonderte Verzeichnis ist jedoch hinfällig, wenn diese Angaben ohnehin aus der Buchführung ersichtlich sind.

Für die Sammelposten-Methode bestehen, abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs der GWGs in den Sammelposten, keine weiteren Aufzeichnungspflichten.

Steuergestaltungen

Die Entscheidung, welche der aufgeführten Alternativen angewandt werden soll, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Auf den ersten Blick erscheint die 410 EUR-Regelung (Sofortabzug) am geeignetsten zu sein. Wenn jedoch in einem Wirtschaftsjahr in viele langlebige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten ab 410,01 EUR bis 1.000 EUR investiert wird (beispielsweise Erneuerung der Büromöbel) bietet der Sammelposten Vorteile. Die Abschreibung erfolgt nämlich dann über fünf Jahre anstatt über die in den amtlichen AfA-Tabellen enthaltene Nutzungsdauer von 13 Jahren.

410 EUR-Grenze bei den Überschusseinkünften

Die Wahlrechte gelten nur ihm Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit).

Bei den Überschusseinkünften (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen) gilt eine Nettogrenze von 410 EUR, bis zu der die Aufwendungen sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Sammelposten-Methode ist nicht zulässig (BMF-Schreiben vom 30.9.2010, Az. IV C 6 – S 2180/09/10001).

6. Dezember 2010
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Abgeltungsteuer: Sprungklage gegen Werbungskostenausschluss scheitert

Abgeltungsteuer: Sprungklage gegen Werbungskostenausschluss scheitert

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Abzug von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, sind jetzt mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei zusammen veranlagten Eheleuten) abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten über dem Sparer-Pauschbetrag liegen.

Gegen den Ausschluss des Werbungskostenabzugs war ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster anhängig. Nachdem das Klageverfahren aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, war im gleichen Steuerfall gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer eine Sprungklage anhängig. Da der Sprungklage nicht innerhalb eines Monats zugestimmt worden ist, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

Hinweis: Mit der Sprungklage ist es möglich, direkt eine Klage einzureichen, ohne das (außergerichtliche) Einspruchsverfahren zu durchlaufen (OFD Münster vom 25.10.2010, akt. Kurzinfo ESt 21/2010).

3. Dezember 2010
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für EU-Zinsrichtlinie: Quellensteuer steigt ab 1.7.2011 um 15 %

EU-Zinsrichtlinie: Quellensteuer steigt ab 1.7.2011 um 15 %

Im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie steigt der Quellensteuersatz in Ländern ohne automatische Kontrollmitteilungen ab dem 1.7.2011 von derzeit 20 % auf 35 %. Demzufolge sollte in Erwägung gezogen werden, der ausländischen Bank die Erlaubnis zur Übersendung von Kontrollmitteilungen ohne Steuerabzug zu erteilten.

Hintergrund

Seit Mitte 2005 tauschen die EU-Staaten und wichtige Drittstaaten Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge aus. Somit erhalten die deutschen Finanzbehörden Kontrollmitteilungen, wenn in Deutschland ansässige steuerpflichtige Einzelpersonen im Ausland Zinseinnahmen erzielt haben.

Einige Länder verzichten auf Kontrollmitteilungen und setzten die Richtlinie durch einen anonymen Steuerabzug um. Länder, die die Quellensteuer anwenden sind z.B. Luxemburg, Österreich, die Schweiz und Liechtenstein.

Hinweis: Die EU-Quellensteuer kann über die Anlage KAP bei der Steuererklärung angegeben werden und wird auf die Abgeltungsteuer angerechnet.