Steuerberaterin Margit Schunke

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4. November 2010
von MargitSchunke
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Erstattungszinsen: Sind nicht mehr zu versteuern

Zinsen auf Einkommensteuernachzahlungen stellen nicht abziehbare Ausgaben dar. Aus diesem Grund ordnet der Bundesfinanzhof die Erstattungszinsen nun auch dem nicht steuerbaren Bereich zu. Sofern durch das Jahressteuergesetz 2010 keine gesetzlichen Änderungen vorgenommen werden, gehören die Erstattungszinsen folglich nicht mehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Hinweis: Diese Rechtsprechungsänderung stammt vom VIII. Senat des Bundesfinanzhofs. Es ist noch unklar, inwieweit sie Auswirkungen auf die Steuerpflicht von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer hat. Denn der I. Senat hat die Steuerpflicht trotz fehlender Abzugsmöglichkeit erst im Oktober 2009 als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt. Da er hierbei allerdings vor allem auf die bisherige Rechtsprechung des VIII. Senats abgestellt hat, dürfte die Frage der Steuerpflicht von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer nicht anders als bei der Einkommensteuer zu behandeln sein (BFH-Urteil vom 15.6.2010, Az. VIII R 33/07; BFH-Urteil vom 6.10.2009, Az. I R 39/09).

3. November 2010
von MargitSchunke
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Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht: Gilt nicht bei Gewerbeobjekten

Bei der langfristigen Vermietung von Gewerbeimmobilien wird die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet, sondern muss konkret festgestellt werden. Damit erschwert der Bundesfinanzhof die Anerkennung von Verlusten.

Der Abzug von Werbungskosten erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Vermietung von Wohnobjekten handelt. Diese Vermutung gilt aber nicht für die Verpachtung unbebauter Grundstücke und – nach dem aktuellen Urteil – auch nicht für die Vermietung von Gewerbeobjekten.

Hinweis: Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen. Dabei trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt kein Markt besteht, muss der Steuerpflichtige unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen versuchen, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen die Absicht, mit dem Objekt Einkünfte erzielen zu wollen (BFH-Urteil vom 20.7.2010, Az. IX R 49/09).

2. November 2010
von MargitSchunke
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Keine Steuerermäßigung: Bei der Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen

Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen stellen keine steuerlich begünstigten Kosten für Handwerkerleistungen dar. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster ist die Dichtheitsprüfung nämlich mit einer nicht begünstigten Gutachtertätigkeit vergleichbar.

Hinweis: Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen jedoch Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, sind die entsprechenden Aufwendungen steuerlich begünstigt. In diesen Fällen können von der Einkommensteuerschuld 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR pro Jahr, abgezogen werden.

Hintergrund: Der Eigentümer eines Grundstücks muss im Erdreich – oder ansonsten unzugänglich – verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum 31.12.2015. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu erstellen, die auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen ist (OFD Münster vom 6.9.2010, Kurzinfo ESt Nr. 20/2010).

1. November 2010
von MargitSchunke
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Solidaritätszuschlag: Die Ergänzungsabgabe wird weiter erhoben

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als unzulässig verworfen, weil sich die Richter nicht hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt hatten.

Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt. Es betont aber auch, dass es bereits in einer grundsätzlichen Stellungnahme entschieden hat, dass eine Ergänzungsabgabe nicht von vornherein zu befristen oder nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben ist – und das war der Hauptkritikpunkt des Finanzgerichts Niedersachsen.

Hinweis: Verschiedene andere Finanzgerichte hatten das Solidaritätszuschlaggesetz ebenfalls für verfassungsgemäß gehalten. Sofern der Bundesfinanzhof die anhängigen Revisionen im Sinne des Bundesverfassungsgerichts entscheidet, ist zu erwarten, dass der Vorläufigkeitsvermerk wieder aufgehoben wird, der derzeit für Festsetzungen ab 2005 erfolgt. Denn aufgrund der eindeutigen Argumentation aus Karlsruhe ist nicht zu erwarten, dass in Kürze weitere vergleichbare Fälle vorgebracht werden (BVerfG vom 8.9.2010, Az. 2 BvL 3/10; BVerfG vom 9.2.1972, Az. 1 BvL 16/69).

29. Oktober 2010
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat Oktober 2010

Im Monat Oktober 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 11.10.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 8.10.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 11.10.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 8.10.2010.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.10.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

28. Oktober 2010
von MargitSchunke
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Verzugszinsen Oktober 2010

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2010 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

26. Oktober 2010
von MargitSchunke
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Kindergeld: Einkommensgrenze für volljährige Kinder verfassungsgemäß

Die Fallbeil-Regelung, wonach für volljährige Kinder nur dann Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen, ist verfassungsgemäß. Demzufolge entfällt die komplette Förderung, wenn der Grenzbetrag auch nur um 1 EUR überschritten wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Eltern durch diese Regelung nicht in ihren Grundrechten verletzt sind. Der Gesetzgeber darf die Einkommensschwelle als Freigrenze ausgestalten, da dies im Rahmen seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis liegt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Ferner würde die Regelung den Vollzug durch die Finanzverwaltung erheblich vereinfachen, da sich bei einer gleitenden Übergangsregelung ein erheblicher Mehraufwand ergebe.

Hinweis: Vom Fallbeilprinzip betroffene Eltern, die ihre Fälle aufgrund des anhängigen Verfahrens bei der Familienkasse oder dem Finanzamt offen gehalten haben, müssen nun mit einer erfolglosen Erledigung ihrer Rechtsbehelfe rechnen. Zuvor ist jedoch anzuraten, die exakte Höhe der Einkünfte und Bezüge noch einmal zu überprüfen. Denn aufgrund einer Reihe von Entscheidungen lassen sich verschiedene Aufwendungen des Kindes nun doch absetzen. Sollte hierdurch unverhofft der Grenzbetrag unterschritten werden, sollte der noch anhängige Einspruch um diese Abzugsposten erweitert werden (BVerfG, Beschluss vom 27.7.2010, Az. 2 BvR 2122/09).

25. Oktober 2010
von MargitSchunke
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Werbungskosten: Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

Ein Leiharbeitnehmer verfügt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann damit grundsätzlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand nach Reisekostengrundsätzen geltend machen.

Ein Leiharbeitnehmer hat seine Tätigkeitsstätte nämlich nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern in den betrieblichen Einrichtungen verschiedener Kunden. Daher kann er sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer auch längerfristig an einem Ort zum Einsatz kommen können, dies ist aber von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig.

Hinweis: Mangels Relevanz ließ der Bundesfinanzhof im Urteilsfall offen, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses einem Kunden überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, da der Arbeitnehmer nicht damit rechnen muss, an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig (BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. VI R 35/08; BMF-Schreiben vom 21.12.2009, Az. IV C 5 – S 2353/08/10010).

22. Oktober 2010
von MargitSchunke
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Fachliteratur: Strenge Nachweiserfordernisse bei Lehrern

Ein Realschullehrer für Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik machte insgesamt rund 2.000 EUR für Bücher und Zeitschriften rund um das Thema Anthropologie (Lehre vom Menschen) als Werbungskosten geltend. Zum Nachweis hatte er eine Liste erstellt, wann er welches Buch im Unterricht verwendet hatte. Wegen einer möglichen Privatnutzung ließ das Finanzamt aber nur 50 % der Aufwendungen zu. Das war dem Lehrer aber nicht genug und er klagte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Vor dem Finanzgericht musste der Lehrer erfahren, dass selbst die 50 % nicht im Wege einer Schätzung hätten zugelassen werden dürfen. Denn allein eine abschnittsweise Wiedergabe im Unterricht macht ein Buch noch nicht zu einem typischen Fachbuch eines Lehrers. Da es sich im Urteilsfall nicht um unentbehrliche Fachbücher eines Lehrers handelte, bei denen eine private Mitverwendung i.d.R. ausgeschlossen werden kann, hätte der Lehrer vielmehr detailliert darlegen müssen, in welchem Umfang er die Literatur im Unterricht verwendet hat.

Hinweis: Aufgrund der anhängigen Revision muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für Fachliteratur bei Lehrern anzuerkennen sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.10.2008, Az. 4 K 2895/04, Revision unter Az. VI R 53/09).

21. Oktober 2010
von MargitSchunke
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Arbeitslohn: Beiträge für den Golfclub sind steuerpflichtig

Übernimmt der Arbeitgeber für seinen Geschäftsführer die Beiträge für einen Golfclub, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen auch dann, wenn der Geschäftsführer auf Weisung seines Arbeitgebers dem Golfclub beigetreten ist und dort die Interessen des Arbeitgebers vertreten soll. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer selbst gar kein Golf spielt und deshalb auch keine Platzfreigabe hat, lässt den privaten Vorteil nicht in den Hintergrund treten.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Arbeitgeber beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.6.2009, Az. 11 K 72/08, Nichtzulassungsbeschwerde unter Az. VI B 80/09).