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Umsatzsteuerfalle bei Einbehalt für Frühstück beseitigt

Behält der Arbeitgeber von einem Mitarbeiter für ein Frühstück anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit mehr als den Sachbezugswert von 1,57 EUR ein, unterstellte die Oberfinanzdirektion Rheinland in einem Schreiben aus Februar 2011 eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Diese Auffassung hat sie aber nach nur rund drei Monaten wieder aufgegeben.

Beispiel

Arbeitgeber A erstattet einem Mitarbeiter anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit die Kosten für Hotel und Frühstück. Für die Frühstücksgestellung behält A einen Betrag von 4,80 EUR ein.

Lösung (alte Auffassung): Die Frühstücksgestellung erfolgt als entgeltliche sonstige Leistung. Da der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt, beträgt die Bemessungsgrundlage 4,03 EUR (4,80 EUR/1,19). Demzufolge muss A 0,77 EUR (4,03 EUR x 0,19) an Umsatzsteuer abführen.

Lösung (neue Auffassung): Für die Frühstücksgestellung erfolgt auch dann keine Umsatzbesteuerung, wenn A einen höheren Betrag als den amtlichen Sachbezugswert von 1,57 EUR einbehält (OFD Rheinland, Kurzinformation USt Nr. 4/2011 vom 17.2.2011, aktualisiert am 30.5.2011).

Frühstücksgestellung: Steuerliche Behandlung bei Auswärtstätigkeiten

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat zur steuerlichen Behandlung der Frühstücksgestellung während einer Auswärtstätigkeit (z.B. im Rahmen einer Dienstreise) Stellung genommen und dabei insbesondere die umsatzsteuerlichen Konsequenzen dargestellt.

Bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten Frühstücksgestellung fällt keine Umsatzsteuer in Form einer unentgeltlichen Wertabgabe an, wenn der Arbeitgeber die Frühstückskosten in voller Höhe trägt. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die verauslagten Aufwendungen in voller Höhe oder unter Einbehalt des für ein Frühstück maßgeblichen amtlichen Sachbezugswerts (2011: 1,57 EUR) erstattet.

Kürzt der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung jedoch um einen höheren als den amtlichen Sachbezugswert, ist bei der Frühstücksgestellung von einer gegen Entgelt ausgeführten sonstigen Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auszugehen.

 

Beispiel

Der Arbeitgeber bucht und zahlt für seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Übernachtung mit Frühstück. Die an den Arbeitgeber adressierte Hotelrechnung lautet über 100 EUR brutto – davon werden 80 EUR als Gegenleistung für die Übernachtung und 20 EUR für ein sogenanntes „Business-Package“ fakturiert. Reisebeginn ist am Vortag um 18 Uhr, Reiseende am nächsten Tag um 13 Uhr.

Der Arbeitgeber leistet einen steuerfreien Verpflegungszuschuss von 6 EUR, von dem er den für ein Frühstück maßgebenden amtlichen Sachbezugswert von 1,57 EUR einbehält. Demzufolge werden dem Arbeitnehmer 4,43 EUR Verpflegungszuschuss ausgezahlt.

 

Lösung

1. Für die Hotelrechnung besteht für den Arbeitgeber der volle Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug.

2. Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt, da der Arbeitnehmer zum Frühstück eine Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswerts geleistet hat.

3. Für die Frühstücksgestellung erfolgt keine Umsatzbesteuerung.

 

Abwandlung

Der Arbeitgeber behält für die Frühstücksgestellung einen Betrag von 4,80 EUR ein und zahlt dem Arbeitnehmer 1,20 EUR als Reisekosten aus.

 

Lösung

1. Die Lösungen zu 1. und 2. des Ausgangssachverhalts gelten analog.

2. Die Frühstücksgestellung erfolgt als entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Gegenleistung von 4,80 EUR. Da der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt (sogenannte Restaurationsleistung), beträgt die Bemessungsgrundlage 4,03 EUR (4,80 EUR/1,19). Demzufolge muss der Unternehmer 0,77 EUR (4,03 EUR x 0,19) an Umsatzsteuer abführen (OFD Rheinland vom 17.2.2011, Kurzinfo USt 4/2011).