Steuerberaterin Dipl. oec. Margit Schunke; Gröbziger Str. 54, 06406 Bernburg und August-Bebel-Str. 16, 06108 Halle


Aktuelle Informationen

Tuesday, 06.10.2009

 

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können.

Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

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Inhalt:

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Zugewinn- und Versorgungsausgleich: Wichtige Änderungen zum 1.9.2009

Jede dritte Ehe wird früher oder später geschieden, sodass die seit dem 1.9.2009 geltenden Neuregelungen im Familienrecht, insbesondere beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich, von besonderer Bedeutung sind.

1. Zugewinnausgleich

Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist es, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen.

Nach alter Rechtslage blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und zu einem negativen Anfangsvermögen führten, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Somit musste ein Ehegatte, der mit seinem während der Ehe erworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgte, diesen Zugewinn bisher nicht ausgleichen. Durch die Reform wird negatives Anfangsvermögen nunmehr berücksichtigt.

Berechnungsbeispiel:

Der Ehemann (EM) hatte bei der Eheschließung Schulden in Höhe von 20.000 EUR. Während der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR, sodass das Endvermögen 30.000 EUR beträgt. Seine Ehefrau (EF) hatte bei der Eheschließung ein Anfangsvermögen von 0 EUR und weist ein Endvermögen von 50.000 EUR aus. Bislang hatte der EM einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 10.000 EUR, da seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage haben die Ehepartner jeweils einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt, sodass die EF keinen Zugewinnausgleich zahlen muss.

Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde nach altem Recht aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen beiseite schaffte.

Diese Gefahr besteht nun nicht mehr, da die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung maßgebend ist.

2. Versorgungsausgleich

Ziel des Versorgungsausgleichs ist, bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig zu teilen. Bisher erfolgte eine Verrechnung aller während der Ehe erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen. Der Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds erfolgte über die gesetzliche Rentenversicherung.

Nach der neuen Rechtslage wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt. Vorrangig kommt es zur internen Teilung, bei der jeder sein eigenes Rentenkonto erhält, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.

Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung und aus privaten Versicherungsverträgen i.S. des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Riester- und Rürup-Verträge) sind unabhängig von der Leistungsform in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Anders als bisher fallen sie auch dann in den Versorgungsausgleich - und nicht mehr in den Zugewinnausgleich - wenn für den Versorgungsfall keine Rente, sondern eine Kapitalleistung zugesagt ist.

Ein Versorgungsausgleich ist nicht mehr in jedem Fall vorgesehen. Nach einer Ehedauer von unter drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahres), wird ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt. Ferner entfällt der Versorgungsausgleich, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Derzeit liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei rund 25 EUR als monatlicher Rentenbetrag (Mitteilungen des Bundesministeriums der Justiz vom 14.5.2009 und 28.8.2009).

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Aufwendungen für Rückentraining im Fitnessstudio nicht abzugsfähig

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für die Ausübung von Sport grundsätzlich nicht zwangsläufig, sodass sie in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zur Besserung oder Linderung beizutragen. Diese Voraussetzungen sind durch eine im Vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Der Sport muss außerdem nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben werden. Da diese Rechtsprechungsgrundsätze in einem aktuellen Streitfall nicht erfüllt waren, ließ das Finanzgericht München die Aufwendungen für ein Rückentraining in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen zu.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann jährlich bis zu 500 EUR pro Arbeitnehmer steuerfrei für die Gesundheitsförderung zuwenden. Die Steuerbefreiung gilt beispielsweise auch für Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung von Belastungen des Bewegungsapparats. Hierunter fallen auch Zuschüsse für extern von Fitnessstudios durchgeführte Maßnahmen, die von den Krankenkassen als förderungswürdig eingestuft wurden. Die generelle Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist hingegen nicht steuerbefreit (FG München vom 3.12.2008, Az. 1 K 2183/07).

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Keine Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei Mietrückgängen

Mietrückgänge von rund einem Drittel rechtfertigen keine Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA), solange die Mietwohnung trotz der Einnahmeverluste objektiv zur Erzielung positiver Einkünfte geeignet ist.

Eine AfaA dient dazu, die über den üblichen Wertverzehr hinausgehenden außergewöhnlichen Umstände oder Einwirkungen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist also ein aus dem üblichen Rahmen fallendes Ereignis. Hierdurch muss die Nutzungsfähigkeit einer Immobilie so beeinträchtigt werden, dass sie sich nur noch vermindert oder gar nicht mehr weitervermieten lässt. Dies liegt nicht vor, wenn sämtliche Wohnungen vermietet sind, wenn auch zu einem reduzierten Entgelt. Selbst wenn der Mietertrag signifikant zurückgeht, ergibt sich hieraus kein Rückschluss auf die Beeinträchtigung der Nutzungsfähigkeit.

Auch der von den Klägern angeführte Verfall der Verkaufspreise rechtfertigte keine AfaA. Eine deutliche Ertragsminderung reduziert zwar den Verkaufspreis eines Grundstücks. Die Erzielung von Einkünften besteht aber unabhängig davon, wie der Markt diese Nutzungsmöglichkeit bewertet. Das gilt so lange, wie das Haus nachgefragt wird und zur Nutzung wirtschaftlich sinnvoll herangezogen werden kann. Erst wenn es dauerhaft nicht mehr eingesetzt werden kann, kommt eine AfaA in Betracht.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Hinweis: Bei Mietausfällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. Wenn sich der Ertrag um mehr als die Hälfte vermindert hat, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Erlass in Höhe von 50 % möglich (FG Schleswig-Holstein vom 4.6.2009, Az. 1 K 61/08).

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