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Kein Investitionsabzugsbetrag für Standardsoftware

Bei Software handelt es sich nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann um ein immaterielles Wirtschaftsgut, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

Die negative Folge: Ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag scheidet aus, da nur materielle bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt sind.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof lässt im Urteilsfall indes offen, ob er der Verwaltungsauffassung folgt, nach der Trivialprogramme bis 410 EUR materielle Wirtschaftsgüter sind (BFH-Urteil vom 18.5.2011, Az. X R 26/09).