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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten der Müllabfuhr nicht begünstigt

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Müllabfuhr keine haushaltsnahe Dienstleistung erbringt, sodass die Gebühren eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zu 20 % (Höchstbetrag von 4.000 EUR) absetzbar sind.

 

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liegt und die Entsorgungsleistung eben nicht im Haushalt erbracht wird.

 

Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (FG Köln, Urteil vom 26.1.2011, Az. 4 K 1483/10).