Steuerberaterin Margit Schunke

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24. November 2014
von MargitSchunke
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Verzugszinsen November 2014

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2014 beträgt -0,73 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,27 Prozent

für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.7.2014 entstanden sind: 8,27 % und ggf. eine Pauschale von 40 EUR.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

vom 1.7.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

vom 1.1.2008 bis 30.6.2008

3,32 Prozent

21. November 2014
von MargitSchunke
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Kein Werbungskostenabzug für Computerzeitschriften

| Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für Computerzeitschriften keine Werbungskosten darstellen. |

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer machte in seiner Einkommensteuererklärung Kosten für Computerzeitschriften (PC-Magazin, PC-Welt, c‘t, ELV) als Fachliteratur geltend. Gegen die Nichtanerkennung dieser Kosten wandte er sich mit der Begründung, dass seine Tätigkeit als Netzwerkadministrator die ständige Fortbildung im IT-Bereich erfordere. Dem folgte das Finanzgericht Münster jedoch nicht und wies die Klage ab.

Nach Ansicht des Finanzgerichts hat der Arbeitnehmer im Streitfall nicht ausreichend dargelegt, dass er die Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendet hat. Der allgemeine Hinweis auf die Notwendigkeit der Weiterbildung genügt hierfür nicht. Nach einer Begutachtung aktueller Ausgaben kam das Finanzgericht Münster zu dem Schluss, dass diese Zeitschriften zu einem beachtlichen Teil Artikel enthalten, die auch für private Computernutzer von Interesse sind, etwa in Bezug auf Computerspiele oder E-Bay-Verkäufe.

Auch die Artikel, die sich mit Fragen der Programmierung befassen, sind gleichermaßen für den Privatgebrauch von Interesse und in einer für Laien verständlichen Sprache geschrieben. Sie dienen daher nicht in erster Linie der Vermittlung von Fachwissen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 21.7.2014, Az. 5 K 2767/13 E

20. November 2014
von MargitSchunke
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Häusliches Arbeitszimmer eines Ausbilders für Lehramtsreferendare

| Das Finanzgericht Hamburg musste sich aktuell mit der Frage befassen, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Ausbilders für Lehramtsreferendare als Werbungskosten abzugsfähig sind. |

Aufwendungen (z.B. Miete) für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

  • Ein Kostenabzug ist bis zu 1.250 EUR jährlich möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Ohne Höchstgrenze sind die Aufwendungen absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Im Streitfall ging es um einen Lehrer, der vor allem als Fachseminarleiter Lehramtsreferendare ausbildete. Strittig war nun, ob das häusliche Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen, dem unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, als Mittelpunkt der Gesamttätigkeit anzusehen ist.

 

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass bei Fachseminarleitern der prägende Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, nämlich im Studienseminar, bei den Unterrichtsbesuchen und bei der Prüfungstätigkeit vor Ort liegt.

Dass der Steuerpflichtige die Veranstaltungen im Arbeitszimmer vorbereitet, dort Fachliteratur studiert, Bewährungsberichte schreibt etc., fällt in qualitativer Hinsicht nicht ins Gewicht. Diese Tätigkeiten mögen unerlässlich sein, dienen aber dennoch nur der Vor- und Nachbereitung. Sie ändern nichts daran, dass das berufstypische Element die Unterrichtung, Beratung, Betreuung und schließlich die Prüfung der Referendare ist, die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet.

Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied zur Tätigkeit eines Hochschullehrers, der seine Lehrveranstaltungen ebenfalls im häuslichen Arbeitszimmer vorbereitet und dort auch die schriftlichen Arbeiten der Studenten korrigiert und bewertet, dessen prägende Tätigkeit aber die Lehre an der Hochschule ist.

PRAXISHINWEIS | In Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, bewirkt auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 10.6.2014, Az. 3 K 239/13

19. November 2014
von MargitSchunke
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Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn

| Der Gesellschafter einer GmbH hatte dem künftigen Gesellschafter-Geschäftsführer Anteile unter ihrem tatsächlichen Wert im Vorgriff auf die künftige Geschäftsführertätigkeit veräußert. Strittig war nun, ob die Differenz zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der GmbH-Anteile als Arbeitslohn zu versteuern ist, was der Bundesfinanzhof schließlich bejahte. |

Vorliegend erfolgte die verbilligte Übertragung der Anteile, damit der Steuerpflichtige für die GmbH weiterhin tätig werde. Daraus hatte die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass dem Steuerpflichtigen der Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und gemeinem Wert der Anteile vom Veräußerer und Mitgesellschafter als Vorabvergütung für zukünftige der GmbH zu leistende Dienste gewährt worden war.

Quelle | BFH-Urteil vom 26.6.2014, Az. VI R 94/13

18. November 2014
von MargitSchunke
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Sachbezugswerte für 2015

| Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen angepasst. Der vorliegende Entwurf mit den Sachbezugswerten für 2015 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Mit Änderungen ist für gewöhnlich nicht mehr zu rechnen. |

Nach dem Entwurf wird der Monatswert für Unterkunft oder Mieten um 2 EUR auf 223 EUR angehoben. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt unverändert 229 EUR. Auch die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen bleiben unverändert:

  • Frühstück: 49 EUR monatlich und 1,63 EUR je Mahlzeit,
  • Mittag-/Abendessen: jeweils 90 EUR monatlich; jeweils 3,00 EUR je Mahlzeit.

Quelle | Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 410/14 vom 9.9.2014

17. November 2014
von MargitSchunke
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Steuerbarkeit von Aufwendungsersatzansprüchen gegen abgemahnte Wettbewerber

| Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geleistet werden, sind als nicht umsatzsteuerbare Schadenersatzzahlungen zu qualifizieren. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Revision anhängig) fehlt es an einem Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern. |

PRAXISHINWEIS | Im Unterschied dazu erbringen sogenannte Abmahnvereine bei Erteilung einer Abmahnung eine umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt an die Abmahnungsempfänger. Diese Rechtsgrundsätze können nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch nicht auf die Abmahnungen von am Markt tätigen Unternehmern übertragen werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 3.4.2014, Az. 5 K 2386/11 U, Rev. BFH Az. XI R 27/14

14. November 2014
von MargitSchunke
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Elektrofahrzeuge: Keine Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer

| Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs unterliegt der Umsatzsteuer. Entgegen den Grundsätzen bei der Einkommensteuer erfolgt hier keine Kürzung des Listenpreises bzw. der insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen, die auf das Batteriesystem bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen entfallen. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums. |

Hinweis | Bei der ertragsteuerlichen Ein-Prozent-Regelung darf der Bruttolistenpreis pauschal gemindert werden. Der Betrag richtet sich nach dem Anschaffungsjahr des Pkw. Werden Fahrzeuge gebraucht erworben, ist das Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs maßgebend.

Quelle | BMF-Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV D 2 – S 7300/07/10002: 001; BMF-Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV C 6 – S 2177/13/10002

13. November 2014
von MargitSchunke
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Pensionszusage: Zum Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Ablauf der Erdienenszeit

| Scheidet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH, dem die Gesellschaft im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr eine monatliche Altersrente zugesagt hat, bereits mit 63 Jahren aus dem Unternehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Die Folge: Die jährlichen Zuführungen zu der Pensionsrückstellung stellen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen dar, so der Bundesfinanzhof. |

Eine einem beherrschenden GGf erteilte Pensionszusage wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Im Streitfall wurde die Zusagevereinbarung aus 2001 durch das Ausscheiden des GGf in 2006 tatsächlich nicht mehr durchgeführt. Dies sprach nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Verabredung.

PRAXISHINWEIS | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs würde es sich nur dann anders verhalten, wenn für die verkürzte Laufzeit plausible betriebliche Gründe vorliegen. Dies war aber hier nicht der Fall.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.6.2014, Az. I R 76/13

11. November 2014
von MargitSchunke
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Teileinkünfteverfahren: Der Antrag ist spätestens mit Abgabe der Steuererklärung zu stellen

| Der Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungsteuersatzes anzuwenden, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Revision zugelassen) spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen. |

Im Streitfall waren die Steuerpflichtigen der Ansicht, dass sie ihre Steuererklärung mindestens bis zur Bekanntgabe des Bescheids um den Antrag ergänzen dürften. Dem folgte das Finanzgericht jedoch nicht, da das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen ist und (solange er nicht widerrufen wird) auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume gilt.

Sinn und Zweck dieser strengen Regelung ist es, so das Finanzgericht, klare und praktikable Voraussetzungen zu schaffen. Demgegenüber sieht das Gesetz für die Ausübung anderer Wahlrechte gerade keine derartige Ausschlussfrist vor.

Zum Hintergrund

GmbH-Gesellschafter können Gewinnausschüttungen auf Antrag mit ihrem persönlichen Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.

Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 21.8.2014, Az. 7 K 4608/11 E

10. November 2014
von MargitSchunke
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Unterhaltsaufwendungen: Investitionsabzugsbetrag mindert nicht die Leistungsfähigkeit

| Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Verlagerung von Abschreibungspotenzial in Wirtschaftsjahre vor der Anschaffung bzw. Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter und bewirkt eine zinslose Steuerstundung. Die Leistungsfähigkeit wird dadurch nicht berührt. Unterhaltsrechtlich ist der steuermindernde Abzugsbetrag demzufolge nicht zu berücksichtigen und dem Gewinn hinzuzurechnen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. |

Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen. Dabei ist das Nettoeinkommen um einen Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen.

Beachten Sie | Erst im Zeitpunkt der gewinnerhöhenden Hinzurechnung bzw. im Fall der Rückgängigmachung der jeweiligen Fördermaßnahme beeinflussen die entsprechenden steuerlichen Auswirkungen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs das Unterhaltsrecht.

Weiterführender Hinweis

Bei Selbstständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist die Berechnung der abziehbaren Unterhaltsleistungen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof in 2012 entschieden.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.2.2014, Az. VI R 34/12 ; BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 31/11