Steuerberaterin Margit Schunke

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Jahressteuergesetz 2010: Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden

Hintergrund: Baut ein Unternehmer ein Gebäude sowohl für private als auch für unternehmerische Zwecke, kann er derzeit noch das komplette Gebäude seinem Unternehmen zuordnen. Voraussetzung ist aber, dass er mindestens 10 % des Gebäudes unternehmerisch nutzt.

Dann darf er die gesamte Vorsteuer aus sämtlichen Baukosten geltend machen. Im Gegenzug muss der Bauherr für die spätere private Verwendung (= „unentgeltliche Wertabgabe“) – zehn Jahre lang – Umsatzsteuer entrichten. Im Ergebnis erzielt der Unternehmer so einen Liquiditätsvorteil: Ihm kommt ein über zehn Jahre laufender zinsloser „Kredit“ bzgl. der von ihm gezahlten Mehrwertsteuer auf den privaten Gebäudeanteil zugute.

Beispiel: Ein Handwerker baute in 2009 für sich und seine Ehefrau ein Haus mit 150 m² Grundfläche für 750.000 € netto. Da der Handwerker die Hälfte der Fläche für seine Schreinerei nutzen wollte, ordnet er die Immobilie in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zu. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte er nach Erhalt der jeweiligen Bau-Rechnungen die ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuern geltend (gesamt 142.500 €). Das Finanzamt erstattet ihm diese Beträge. Ab 2010 muss der Schreiner für die private Nutzung des Hauses (zehn Jahre lang) jährlich 7.125 € (= 375.000 € x 0,1 x 19 %) an das Finanzamt zahlen.

Jahressteuergesetz 2010: Nach den Plänen der Bundesregierung soll es weiterhin möglich sein, das gesamte Gebäude dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Allerdings sieht der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 vor, dass der Vorsteuerabzug auf den betrieblich genutzten Anteil beschränkt wird. Hintergrund dieser gesetzlichen Änderung ist die Umsetzung eine EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie, die bis zum 1. 1. 2011 erfolgen muss.

Der deutsche Gesetzgeber darf eine Übergangsregelung für „Häuslebauer“ schaffen, deren Bauvorhaben sich über den Jahreswechsel 2010 hinauszieht. Von dieser Möglichkeit will die Bundesregierung Gebrauch machen. So soll es für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Grundstücken und Gebäuden beim vollen Vorsteuerabzug bleiben, sofern das gemischt genutzte Gebäude aufgrund eines vor dem 1. 1. 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden ist oder mit deren Herstellung vor dem 1. 1. 2011 begonnen worden ist.

Hinweise: Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

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