Steuerberaterin Margit Schunke

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Wesentliche Kapitalbeteiligungen: Nachträgliche Schuldzinsen abzugsfähig

Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.

Die Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs beruht einerseits darauf, dass der Gesetzgeber die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei wesentlichen Beteiligungen schrittweise erheblich ausgedehnt hat. Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung.

Hinweis: Eine wesentliche Kapitalbeteiligung liegt vor, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Gesellschaftskapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08).

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