Steuerberaterin Margit Schunke

Bernburg | Halle || StBSchunke.de | Schunke.biz | StBSchunke.eu

Arbeitslosenversicherung: Auch ab 2011 möglich – aber deutlich teurer

Durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) vom 24.10.2010, wird es Unternehmern weiterhin möglich sein, einen freiwilligen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Ursprünglich war die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige bis zum 31.12.2010 befristet. Allerdings wird die Versicherung künftig deutlich teurer.

Selbstständige können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Dies ist z.B. möglich, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. als Arbeitnehmer) gestanden haben. Dabei können einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht können Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung berücksichtigt werden.
  • Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

Die Versicherung ist jedoch nicht möglich, wenn der Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig ist (z.B. als Arbeitnehmer) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamter).

Änderungen ab 2011

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

  • Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die monatlichen Beiträge von derzeit 17,89 EUR (alte Länder) bzw. 15,19 EUR (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 EUR bzw. ca. 34 EUR und ab 2012 auf das Doppelte. Existenzgründer zahlen ab 2011 im ersten Gründungsjahr den halben Beitragssatz.
  • Unternehmer müssen den Antrag auf Arbeitslosenversicherung spätestens drei Monate, nachdem sie ihre Selbstständigkeit aufgenommen haben, stellen. Bisher betrug die Antragsfrist lediglich einen Monat.
  • Wer ab Januar 2011 als Unternehmer in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann erst nach fünf Jahren kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen in Verzug ist.
  • Selbstständige, die sich bereits vor dem 1.1.2011 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert haben, werden nach den neuen Regelungen weiterversichert. Sie können die Versicherungspflicht jedoch auf Antrag bis zum 31.3.2011 rückwirkend zum 31.12.2010 kündigen.
  • Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird i.d.R. nicht mehr als Selbstständiger in die Versicherung aufgenommen (Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt vom 24.10.2010, BGBl I 2010, 1417; Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Existenzgründungsportal Newsletter Nr. 80 in 10/2010).

Kommentare sind geschlossen.