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Tarifermäßigung bei Abfindungen: Vorjahresgehalt nicht immer relevant

Eine tarifbegünstigte Besteuerung von Abfindungen setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. Die dafür notwendige Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres.

Wie der Bundesfinanzhof jüngst verdeutlichte, gilt eine Vergleichsberechnung am Maßstab des Vorjahres allerdings nur für den Normalfall, in dem die Verhältnisse des Vorjahres auch diejenigen des Folgejahres mit großer Wahrscheinlichkeit abbilden. Wenn die Einnahmesituation allerdings durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen, müssen nicht nur das Vorjahr, sondern zusätzlich auch die Vorjahre herangezogen werden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof beanstandet es insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird (BFH-Urteil vom 27.1.2010, Az. IX R 31/09).

ELENA: Wirtschaftsminister Brüderle denkt über Moratorium nach

Infolge des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) müssen Arbeitgeber seit 2010 jeden Monat persönliche und teilweise hochsensible Daten aller Arbeitnehmer an eine zentrale Speicherstelle melden.

Ob der Regelbetrieb tatsächlich in 2012 starten wird, ist nach den jüngsten Aussagen des Bundeswirtschaftsministers Rainer Brüderle mehr als ungewiss. Der Wirtschaftsminister will die Speicherung der Arbeitnehmerdaten vorerst nämlich aussetzen. „Wir müssen verschärft über ein Moratorium nachdenken“, sagte Brüderle dem Handelsblatt (Montagsausgabe vom 5.7.2010). Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt den Vorstoß von Brüderle, u.a. aufgrund der hohen Belastungen der öffentlichen Haushalte (DStV, Mitteilung 17/2010 vom 5.7.2010).

Ist-Besteuerung: Liquiditätsvorteile nutzen

Durch das Soll-Besteuerungsprinzip (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) hat der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung und nicht erst mit der Vereinnahmung des Entgelts an den Fiskus abzuführen. Dies kann die Liquidität des Unternehmers unter Umständen erheblich belasten.

Davon abweichend kann auf Antrag eine Umsatzbesteuerung auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen, und zwar dann, wenn eine der nachfolgenden Alternativen erfüllt ist:

  • Der Gesamtumsatz des Vorjahres hat nicht mehr als 500.000 EUR betragen.
  • Bei den Einkünften handelt es sich um freiberufliche Einkünfte.
  • Der Unternehmer ist von der Buchführungspflicht befreit.

Auch umsatzsteuerpflichtige Vermieter können von der Ist-Besteuerung profitieren, wenn die Umsatzgrenze von 500.000 EUR nicht unterschritten wird. Liegen die Umsätze hingegen über dieser Grenze, kommt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nur die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten in Betracht.

Die Alternative „Befreiung von der Buchführungspflicht“ setzt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine grundsätzliche Buchführungspflicht voraus, was nur bei Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten der Fall ist. Da Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung nicht der Buchführungspflicht unterliegen und daher auch nicht von dieser befreit werden können, ist eine Ist-Besteuerung nach dieser Variante für Vermieter ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 11.2.2010, Az. V R 38/08).

Schwesterpersonengesellschaften: Übertragung zu Buchwerten möglich?

Können Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften steuerneutral (also zu Buchwerten) übertragen werden? Die Meinung des Bundesfinanzhofs ist hierzu alles andere als einheitlich:

  • Urteil des 1. Senats des Bundesfinanzhofs vom 25.11.2009: Werden Wirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft übertragen, sind die stillen Reserven zu versteuern. Eine Übertragung zu Buchwerten ist folglich ausgeschlossen. Begründung: Es gibt keine ausdrückliche Regelung, wonach dieser Vorgang steuerneutral ist.
  • Beschluss des 4. Senats des Bundesfinanzhofs vom 15.4.2010: Nach Ansicht des 4. Senats spricht vieles dafür, dass die Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften steuerneutral, also zu Buchwerten, möglich ist. Begründung: Nach einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz kann ein Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anders Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen zu Buchwerten überführt werden. Diese Vorschrift sei bei beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften analog anzuwenden.

Hinweis: Weicht ein Senat von einer Entscheidung eines anderen Senats ab, setzt dies grundsätzlich voraus, dass bei dem Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, angefragt wird, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält. Hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, muss der Große Senat des Bundesfinanzhofs entscheiden. Dies gilt jedoch nicht, wenn – wie vorliegend der Fall – die abweichende Rechtsauffassung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (AdV-Verfahren) ergeht. Sollte sich der 4. Senat jedoch auch in der Hauptsache mit dem Streitfall befassen, wird letztlich wohl der Große Senat entscheiden müssen (BFH-Beschluss vom 15.4.2010, Az. IV B 105/09; BFH-Urteil vom 25.11.2009, Az. I R 72/08).

Abzugsverbot bei Aufgabeverlusten: Verwaltung macht einen Rückzieher

Die Ungewissheit ist zu Ende. Nachdem das Bundesfinanzministerium seinen Nichtanwendungserlass brandaktuell zurückgezogen hat, können Erwerbsaufwendungen, die im Zusammenhang mit wesentlichen Kapitalbeteiligungen stehen, ohne Abzugsverbot geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat.

Hintergrund

Grundsatz: Veräußert ein Gesellschafter seine wesentliche Beteiligung (mindestens 1 %) an einer Kapitalgesellschaft, ist die Veräußerung nur zu 60 % steuerpflichtig. Da der Veräußerungspreis zu 40 % steuerfrei ist, können Aufwendungen, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auch nur zu 60 % abgezogen werden.

Das vorgenannte Teileinkünfteverfahren gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat. Die Folge: Erwerbsaufwendungen (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) können ohne Abzugsbeschränkung geltend gemacht werden. Diese Sichtweise teilte das Bundesfinanzministerium nicht und belegte das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass. Nur kurze Zeit danach bestätigte der Bundesfinanzhof seine Auffassung erneut und kritisierte in dem Beschluss die Auffassung der Finanzverwaltung.

Durch das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat die Finanzverwaltung ihren Nichtanwendungserlass aufgehoben. Dies bedeutet schlussendlich, dass Steuerpflichtige ihre Erwerbsaufwendungen in vergleichbaren Fällen vollumfänglich steuerlich geltend machen können.

Profiskalische Änderung ab 2011 anvisiert

Aus dem Schreiben geht hervor, dass die ursprüngliche Verwaltungsauffassung durch das Jahressteuergesetz 2010 gesetzlich verankert werden soll. Zukünftig wird vermutlich die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreichen. Ob der Steuerpflichtige durch seine Beteiligung tatsächlich Einnahmen erzielt hat, ist somit unbedeutend (BMF-Schreiben vom 28.6.2010, Az. IV C 6 – S 2244/09/10002).

Auswärtstätigkeit: „Frühstücksregelung“ gilt auch für Selbstständige

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein stellte aktuell klar, dass die Vereinfachungsregelung für die Frühstückskürzung in Höhe von 4,80 EUR auch bei den Gewinneinkunftsarten, also z.B. für Gewerbetreibende und Freiberufler, anzuwenden ist.

Hintergrund

Seit dem 1.1.2010 unterliegen Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Steuerermäßigung gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dazu zählen z.B. auch Verpflegungsleistungen wie das Frühstück.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist die bis Ende 2009 geltende lohnsteuerliche 4,80 EUR-Regelung weiterhin zulässig, sofern das Frühstück auf der Rechnung in einem Sammelposten ausgewiesen wird. Die positive Folge: Der Frühstücks-Wert kann vom Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden, sodass dem Arbeitnehmer ein Betrag von 19,20 EUR (24 EUR abzüglich 4,80 EUR) zusätzlich zur Übernachtung steuerfrei erstattet werden kann (FinMin Schleswig-Holstein vom 8.4.2010, Az. VI 304 – S 2145 – 110; BMF-Schreiben vom 5.3.2010, Az. IV D 2 – S 7210/07/10003, IV C 5 – S 2353/09/10008).

Fahrtenbuch: Keine Anerkennung bei widersprüchlichen Tankbelegen

Fahrtenbücher mit geringen Fehlern werden noch anerkannt. Treten jedoch bei einer Vielzahl von Eintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit Fehler auf und ergeben sich zudem zu den Tankbelegen offenkundige Widersprüche, so ist das für das betreffende Kalenderjahr geführte Fahrtenbuch insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen.

Diesem Tenor des Finanzgerichts Nürnberg lagen Erkenntnisse einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei einer Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit einem Firmenwagen zugrunde. Teilweise gab es über mehrere Wochen keine Tankbelege, obwohl der Wagen laut Fahrtenbuch benutzt wurde. Darüber hinaus lagen Tankbelege von Orten vor, für die kein Eintrag im Fahrtenbuch erkenntlich war. Nach Gegenüberstellung der vorgelegten Tankbelege mit den aufgezeichneten Fahrten ergab sich in einem Jahr ein Benzinverbrauch von 7,5 Liter pro 100 km und im Folgejahr von 14 Liter.

Hinweis: Das Urteil bestätigt die aktuelle Tendenz, wonach sich Betriebsprüfer und Lohnsteueraußenprüfer die Tankquittungen genauer anschauen. So schauen sich die Prüfer Einzeleintragungen an, die Fehler oder Widersprüche zu den Belegen aufweisen. Klassisches Beispiel ist die im Fahrtenbuch eingetragene berufliche Fahrt in die Stadt A, obwohl die Tankquittung vom gleichen Tag in der Region B ausgestellt wurde. Sofern dies mehrmals vorkommt, wird die Beweiskraft des Fahrtenbuchs in erheblichem Maße in Zweifel gezogen, sodass es der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Wird ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, wird der Privatanteil bei mindestens 50-prozentiger betrieblicher Nutzung anhand der Listenpreisregelung ermittelt. Ansonsten wird der Privatanteil geschätzt (FG Nürnberg, Urteil vom 18.2.2010, Az. 4 K 843/2009).

Steuererklärung 2009: Was bedeutet die Zeile 108 im Mantelbogen?

Bei der Steuererklärung 2009 wird im Mantelbogen in der Zeile 108 danach gefragt, ob nachhaltige Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland unterhalten werden. Insofern müssen private Kapitalanleger mitwirken, wenn sie Geschäftsbeziehungen zu Staaten unterhalten, die keine Auskünfte in Steuersachen nach dem OECD-Standard erteilen (Steueroasen).

Allerdings hat das Bundesfinanzministerium Anfang 2010 darauf hingewiesen, dass sich derzeit alle Steueroasen im Verhältnis zu Deutschland kooperativ zeigen. Somit hat die Zeile 108 momentan eigentlich keine Berechtigung (BMF-Schreiben vom 5.1.2010, Az. IV B 2 – S 1315/08/10001-09).

Geschlossene Immobilienfonds: Liebhaberei nur in Ausnahmefällen

Finanzverwaltung und Rechtsprechung gehen bei einer dauerhaften Vermietung von einer Überschusserzielungsabsicht aus, sodass bei Verlusten Liebhaberei nicht geprüft wird. Diese für Hausbesitzer günstige Vermutung gilt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hamburg grundsätzlich auch bei einer Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds.

Ertragsplanung laut Prospekt

Im Urteilsfall wurde im Anlageprospekt eine Ertragsplanung nur für 20 Jahre (mit anschließender Liquidation) vorgenommen. Nach Auffassung des Finanzgerichts kann daraus aber nicht gefolgert werden, dass eine von Vornherein zeitlich begrenzte Beteiligung beabsichtigt gewesen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Anleger bei Zeichnung seiner Beteiligung durch die Gegenüberstellung von prognostizierten Fondserträgen und seinen Kreditzinsen mit einer positiven Gesamtrendite kalkulieren konnte.

Etwas anderes könnte sich höchstens dann ergeben, wenn die Prognoserechnung im Emissionsprospekt von unzutreffenden oder unrealistischen Annahmen ausgeht, sodass bereits auf der Ebene der Gesellschaft keine Überschusserzielungsabsicht besteht.

Verlustverrechnung

Fondsanleger können also Verluste mit anderen Einkünften verrechnen. Bei nach dem 10.11.2005 aufgelegten Fonds sind allerdings die im Einkommensteuergesetz definierten Regelungen im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen zu beachten, wonach eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ausscheidet.

Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile durch Verlustverrechnung erzielt werden sollen. Die Verlustverrechnung ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der insgesamt prognostizierten Verluste zum eingesetzten Kapital 10 % übersteigt (FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2009, Az. 2 K 247/08).

Liebhaberei: Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei einer Ferienwohnung

Das Finanzgericht Niedersachsen fasst in einem rechtskräftigen Urteil mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sehr umfangreich die Grundsätze zusammen, wann bei einer Ferienimmobilie die Überschusserzielungsabsicht zu überprüfen ist.

Grundsätzlich ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit davon auszugehen, dass selbst bei Werbungskostenüberschüssen über längere Zeiträume keine Liebhaberei vorliegt, sofern die Wohnungen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Vermietung in Eigenregie oder durch Vermittlung über Dritte erfolgt. Haben sich die Eigentümer hingegen die Selbstnutzung vorbehalten, muss die Einkünfteerzielungsabsicht unabhängig davon überprüft werden, ob das Domizil in der zur Selbstnutzung vorbehaltenen Zeit tatsächlich zur privaten Erholung genutzt wurde oder leer stand. Kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung anlässlich eines Mieterwechsels zur Beseitigung von Schäden und zum Durchführen von Schönheitsreparaturen sind hingegen keine Selbstnutzung. Insoweit tragen die Vermieter die Feststellungslast.

Hinweis: Muss eine Überschussprognose erstellt werden, ist bei der Ermittlung von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich ergeben werden. Deshalb sind als Werbungskosten nur die Aufwendungen einzubeziehen, die auf Zeiträume entfallen, in denen die Ferienwohnung an Gäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist. Bei den übrigen Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen, Haus- und Grundbesitzabgaben, Gebäude-Abschreibung und Versicherungsbeiträge) erfolgt eine Aufteilung auf die Zeit der Vermietung und der Selbstnutzung. Dabei ist von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren auszugehen, wenn sich nicht aus konkreten Umständen eine Befristung der Nutzung etwa durch einen beabsichtigten späteren Verkauf ergibt (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.2.2010, Az. 11 K 100/08).