Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden, dass Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind.
Im Urteilsfall hatten Ehegatten Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten von rund 51.000 EUR geltend gemacht. Der Ehemann, der auf einen Rollstuhl angewiesen war (Grad der Behinderung 90, Merkzeichen „aG“), war in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Die nicht pflegebedürftige Ehefrau war ihrem Ehemann ins Wohnstift gefolgt. Das Finanzamt ließ von den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen – gekürzt um eine sogenannte Hauhaltsersparnis – als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zu. Die auf die Ehefrau entfallenden Kosten berücksichtigte es nicht.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Handhabung. Er entschied, dass Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht zwangsläufig erwachsen. Allein der Umstand, dass die Ehefrau ihrem pflegebedürftigen Ehemann in das Heim gefolgt ist, begründet noch keine unausweichliche Zwangslage.
Hinweis: Die Kürzung der auf den Ehemann entfallenden Heimkosten um eine Haushaltsersparnis beanstandete der Bundesfinanzhof ebenfalls nicht. Denn ein Steuerpflichtiger habe nach Auflösung seines normalen Haushalts nur Kosten durch die Heimunterbringung. Entsprechend seien die Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht und vom Bundesfinanzhof mit 7.680 EUR angesetzt wurde, zu kürzen (BFH-Urteil vom 15.4.2010, Az. VI R 51/09).
Das Finanzgericht Niedersachsen hat die wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursachten Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Das Finanzgericht ist damit der bislang vorherrschenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegengetreten, wonach Maßnahmen zur Fortpflanzung nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn eine homologe künstliche Befruchtung mit dem Samen des Ehemannes oder festen Partners durchgeführt wird.
Die Finanzrichter aus Niedersachsen sind der Auffassung, dass Aufwendungen für die Übertragung von Spendersamen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, wenn der männliche Partner unter einer organisch bedingten Sterilität leidet und daher nicht in der Lage ist, auf natürlichem Weg Kinder zu zeugen. Bei der künstlichen Befruchtung mit Fremdsamen handelt es sich um eine auf das spezielle Krankheitsbild des Mannes abgestimmte, medizinisch indizierte und ärztlich zulässige Heil- oder Therapiemaßnahme. Diese wird mit dem Ziel durchgeführt, die Krankheitsfolgen aufgrund der ungewollten Kinderlosigkeit des Paares abzumildern. Insoweit sind die entstandenen Heilbehandlungskosten zwangsläufig entstanden und steuermindernd zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht hält eine Gleichbehandlung bei der Unfruchtbarkeit einer Frau mit der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit für geboten. Eine Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen das Grundgesetz.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, sodass letztlich der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden haben könnte (FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2010, Az. 9 K 231/07).
Die christlich-liberale Koalition hat sich am 6.7.2010 auf eine Gesundheitsreform verständigt, die de facto weniger Netto vom Brutto bedeutet. Ab 2011 sollen auf die Krankenversicherten nämlich höhere Beitragssätze und höhere Zusatzbeiträge zukommen.
Beitragssätze
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung soll ab 2011 von derzeit 14,9 % auf 15,5 % steigen. Damit wird die Mitte 2009 vorgenommene Beitragssenkung um 0,6 % im Ergebnis rückgängig gemacht. Der Sonderbeitrag für Arbeitnehmer in Höhe von 0,9 % soll weiterhin gelten.
Die Beiträge verteilen sich wie folgt:
- Arbeitnehmeranteil: 8,2 % (aktueller Beitragssatz: 7,9 %)
- Arbeitgeberanteil: 7,3 % (aktueller Beitragssatz: 7,0 %)
Der Arbeitgeberanteil von 7,3 % soll eingefroren werden, um die Gesundheitskosten von den Arbeitskosten für die Zukunft zu entkoppeln.
Rechenbeispiel: Erhält ein Arbeitnehmer einen monatlichen Bruttolohn von 2.000 EUR, so bedeutet die Beitragssatzerhöhung für ihn eine monatliche Mehrbelastung von 6 EUR (164 EUR statt 158 EUR). Bei einem Bruttolohn ab 3.750 EUR (Beitragsbemessungsgrenze) liegt die monatliche Mehrbelastung bei 11,25 EUR (307,50 EUR statt 296,25 EUR).
Zusatzbeiträge
Die Krankenkassen sollen von den Versicherten ab 2011 einen Zusatzbeitrag in unbegrenzter Höhe verlangen dürfen. Nach derzeitiger Regelung ist dieser Beitrag auf 1 % des beitragspflichtigen Einkommens beschränkt. Die Höchstgrenze liegt bei 37,50 EUR (1 % von 3.750 EUR) im Monat.
Übersteigt der Zusatzbeitrag 2 % des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens, soll es für Geringverdiener einen Ausgleich aus Steuermitteln geben – allerdings nur auf Grundlage eines durchschnittlichen, nicht des tatsächlich gezahlten Zusatzbeitrags. Nach den jetzigen Berechnungen des Bundesversicherungsamtes wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag bis 2014 16 EUR nicht übersteigen.
Hinweis: Der Zusatzbeitrag ist nur von Mitgliedern zu zahlen. Der Zusatzbeitrag gilt somit nicht für mitversicherte Familienmitglieder.