Steuerberaterin Margit Schunke

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Fachliteratur bei Lehrern: Aufwendungen können aufgeteilt werden

Zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Arbeitsmitteln eines Lehrers können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest überwiegend beruflich genutzt wird. Bei gemischt genutzten Arbeitsmitteln ist nach den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs eine Aufteilung in Betracht zu ziehen.

Die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit der Inhalt Eingang in den Unterricht findet. Auch die Verwendung zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung kann eine überwiegende berufliche Nutzung begründen.

Um Bücher – wie die Vorinstanz – als Arbeitsmittel abzulehnen, genügt nicht die pauschale Feststellung, dass es sich um Literatur handelt, die auch von zahlreichen Personen gekauft wird, die keine berufliche Verwendung dafür haben. Vielmehr muss für jedes Buch einzeln untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der privaten Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt.

Beachte: Trotz außerschulischen Interessen eines Lehrers an den Themen kann eine ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen.

Hinweis: Nach der Verwaltungsauffassung handelt es sich bei den Kosten für eine überregionale Zeitung insgesamt um nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen, sodass eine steuerliche Berücksichtigung ausscheidet. Denn keine Rubrik oder Seite einer Zeitung kann ausschließlich dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden, sondern dient stets auch dem privaten Informationsinteresse. Damit scheidet eine Aufteilung nach objektivierbaren Kriterien aus (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. VI R 53/09).

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