Steuerberaterin Margit Schunke

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Haushaltsnahe Dienstleistung: „Essen auf Rädern” ist nicht begünstigt

In einem aktuellen Streitfall berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen für gelieferte Mahlzeiten („Essen auf Rädern“) als außergewöhnliche Belastungen. Die Steuerpflichtigen beanspruchten indes eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und klagten – letztlich ohne Erfolg.

Begründung des Finanzgerichts Münster: Damit Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft werden, müssen die Dienstleistungen im Haushalt des Steuerzahlers stattfinden. Das ist bei „Essen auf Rädern” nicht der Fall. Denn die eigentliche Leistung – die Zubereitung der Mahlzeiten – erfolgt außerhalb des Haushalts.

Zum Hintergrund

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR). Handelt es sich bei den Aufwendungen indes um außergewöhnliche Belastungen, wirken sich die Aufwendungen nur dann steuermindernd aus, wenn die gesetzlich geregelte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird (FG Münster, Urteil vom 15.7.2011, Az. 14 K 1226/10 E).

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