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Fußballspieler als immaterielles Wirtschaftsgut

Der Bundesfinanzhof hat jüngst seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können.

Die Vereine müssen in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben.

Hinweis: Nicht zu aktivieren sind hingegen die Provisionen an Spielervermittler, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen (BFH-Urteil vom 14.12.2011, Az. I R 108/10).