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Unternehmergesellschaft: Keine Volleinzahlungspflicht bei Kapitalerhöhung

Die Anmeldung zum Handelsregister kann bei einer GmbH erst dann erfolgen, wenn die Einzahlungen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 EUR, erreicht haben. Für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist hingegen geregelt, dass das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt werden muss. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart war nun strittig, ob auch im Fall der Kapitalerhöhung (hier: Erhöhung des Stammkapitals von 1.000 EUR auf 25.000 EUR) und des Übergangs einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine „reguläre“ GmbH die Anmeldung zum Handelsregister von der Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig zu machen ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Ansicht, dass für den Kapitalerhöhungsvorgang auf das GmbH-Mindestkapital für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) keine strengeren Maßstäbe gelten sollen als diejenigen, die bei der Neugründung einer „normalen“ GmbH anzuwenden sind. Somit darf die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 EUR nicht von der Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig gemacht werden.

Zum Hintergrund

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich im § 5a des GmbH-Gesetzes.

Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR der „normalen“ GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.

Hinweis: Vor allem Banken und Lieferanten verlangen aufgrund der geringen Haftungsmasse oftmals eine zusätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2011, Az. 8 W 341/11).

Verdeckte Gewinnausschüttung: Grundlose Senkung der Darlehenszinsen

Im Zweifel liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung – ohne Nennung besonderer Gründe – eine Herabsetzung beschließt, so das Finanzgericht Hamburg.

Im Streitfall gewährte eine GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem Zinssatz von 6 %. Zinsanpassungsklauseln enthielten die Verträge nicht. Demzufolge war es für das Finanzgericht Hamburg unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ein fremder Dritter eine Reduzierung des vertraglich festgelegten Zinssatzes hätte verlangen und erreichen können.

Der von der GmbH vorgebrachte schlichte Hinweis auf die veränderten „wirtschaftlichen Gegebenheiten” hätte nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg jedenfalls unter fremdüblichen Bedingungen nicht ausgereicht; denn niemand verzichtet ohne Weiteres auf vertraglich vereinbarte Zinsen, auch nicht teilweise. Da nachvollziehbare sonstige Gründe von der GmbH nicht vorgetragen wurden, stufte das Finanzgericht die Herabsetzung als verdeckte Gewinnausschüttung ein.

Zum Hintergrund

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (FG Hamburg, Beschluss vom 22.3.2011, Az. 6 V 169/10).

Rückstellung auch bei Abschluss- und Bestandspflegeprovisionen möglich

Versicherungsvertreter haben eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand zu bilden, wenn sie die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhalten. Eine Rückstellung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Versicherungsvertreter nicht nur eine Abschluss-, sondern auch eine Bestandspflegeprovision erhält. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Teil der Abschlussprovision eine Vorleistung auf die künftige Bestandspflege darstellt, so der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Eine Abschlussprovision ist nicht allein deshalb als Vorleistung anzusehen, weil die vertraglich vereinbarten Bestandspflegeprovisionen nicht kostendeckend sind. Ob eine Rückstellung zu bilden ist, beurteilt sich nach den vertraglichen Bestimmungen und nicht nach einer eventuell wirtschaftlichen Unausgewogenheit zwischen der vereinbarten Bestandspflegeprovision und den noch zu erbringenden Leistungen (BFH, Beschluss vom 8.11.2011, Az. X B 221/10; BFH-Urteile vom 19.7.2011, Az. X R 26/10, Az. X R 8/10, Az. X R 9/10, Az. X R 48/08).

Teilwertabschreibungen: Neue Grundsätze bei Aktien im Anlagevermögen

Eine steuerrechtliche Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung kommt bei im betrieblichen Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien und Investmentfonds, bei denen das Vermögen überwiegend aus Aktien besteht, in Betracht, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es in der Regel nicht an.

Damit präzisiert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und widerspricht der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung nur zulässig ist, wenn der Aktienkurs

  • am Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
  • an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 25 % unter den Einstandspreis gesunken ist und
  • keine Wertaufholung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz erfolgt ist.

Hinweis: Der Börsenkurs zum Bilanzstichtag ist ausnahmsweise dann nicht maßgeblich, wenn konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er keinen tatsächlichen Wert widerspiegelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) war oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 21.9.2011, Az. I R 89/10 und Az. I R 7/11; BMF-Schreiben vom 26.3.2009, Az. IV C 6 – S 2171 b/0; BMF-Schreiben vom 5.7.2011, Az. IV C 1 – S 1980-1/10/10011: 006).

Zum Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen auf einem Sperrkonto

Wird bei einer Bank als Sicherheit für eine Bürgschaft Geld auf einem verzinsten Sperrkonto angelegt, fließen die Kapitalerträge bereits mit der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu – sowohl das Kapital als auch die Erträge werden dem Inhaber des Guthabens bereits zugerechnet.

Für den Bundesfinanzhof ist es insoweit unerheblich, dass das Geld zunächst nicht zur freien Verfügung steht. Diese Beschränkung beruht nämlich auf der freiwilligen Entscheidung, Geld auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die ausgestellte Bankbürgschaft zu hinterlegen, sollte die Bank in Anspruch genommen werden. Zur Absicherung wäre grundsätzlich auch jede andere vom Kreditinstitut als werthaltig erachtete Sicherheit in Betracht gekommen.

Hinweis: Da es sich bei den Zinsen um Ertrag aus einem üblichen Bankgeschäft handelt, unterliegen sie der Abgeltungsteuer und nicht der individuellen Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 28.9.2011, Az. VIII R 10/08).

Antrag auf Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2011 stellen

Sind die Mieteinnahmen in 2011 hinter den Erwartungen zurückgeblieben, können Vermieter eventuell Grundsteuer sparen. Bei Mietausfällen besteht nämlich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen.

Hinweis: Der Antrag ist grundsätzlich bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Da der 31. März in diesem Jahr ein Samstag ist, verschiebt sich das Fristende auf den 2.4.2012.

Gesetzesvorhaben: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform

Das Bundesministerium der Justiz hat mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ seine Vorschläge für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vorgelegt. Wichtige Punkte im Überblick:

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Künftig sollen Schuldner die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre verkürzen können. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25 % der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen.

Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Verfahrens von sechs Jahren bleiben.

Einigungsversuche im Verbraucherinsolvenzverfahren

Beim außergerichtlichen Einigungsversuch kommt es immer wieder vor, dass einzelne Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen. Zukünftig sollen Schuldner die Möglichkeit haben, die Zustimmung vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen. Zudem soll kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist (BMJ, Mitteilung vom 23.1.2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen).

Finanzverwaltung warnt vor Spam-E-Mails mit schädlichem Anhang

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass derzeit sehr viele Spam-E-Mails mit angeblichen Mitteilungen des Finanzamts bzw. der Steuerverwaltung in Umlauf sind. Sie fordern den Empfänger zum Öffnen des Anhangs auf, der einen Virus oder Trojaner auf dem Rechner des Empfängers ablegt. Es wird dringend empfohlen, die Nachricht sofort zu löschen und insbesondere die anhängende Datei keinesfalls zu öffnen.

Die Spam-E-Mails sind leicht erkennbar:

  • Deutliches Kennzeichen ist die Absenderadresse. Es werden nicht gefälschte Domänenangaben wie „…@elster.de“ oder „…@finanzamt-xyz.de“ verwendet, sondern beliebige Privat- oder Firmenadressen.
  • Der Betreff kann unterschiedlich lauten, hat aber stets einen Bezug zu ELSTER bzw. zur Steuerverwaltung. Beispiele: „ELSTER Steuerverwaltung“ oder „2011/12 ELSTER Finanzamt 2012″.
  • Im Text der Nachricht wird der Empfänger aufgefordert, die anhängende Datei zu öffnen, angeblich ein verschlüsselter Steuerbescheid.

Hinweis: Die Finanzverwaltung sendet nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Daten in Form eines Anhangs an einer E-Mail (Bayerisches Landesamt für Steuern, Mitteilung vom 8.2.2012).

Splitting-Tarif auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Das Finanzgericht Köln hat Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einem Etappensieg in punkto Gewährung des Splittingtarifs verholfen.

Im Streitfall klagten die gleichgeschlechtlichen Partner auf Eintragung der Lohnsteuerklasse IV unter Anwendung des Faktorverfahrens auf ihren Lohnsteuerkarten, was nach der gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist. Das Finanzamt lehnte ab, das Finanzgericht Köln stimmte zu. Gegen seinen Beschluss hat das Finanzgericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis: Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollten gemeinsam eine Steuererklärung einreichen und bei „Zusammenveranlagung” ein Kreuzchen setzen. Lehnt das Finanzamt diese ab, wahren sich Betroffene mit einem Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf zwei Musterprozesse vor dem Bundesverfassungsgericht ihre Chancen auf die Zusammenveranlagung (FG Köln, Beschluss vom 7.12.2011, Az. 4 V 2831/11; Verfahren anhängig vor dem BVerfG: Az. 2 BvR 909/06, Az. 2 BvR 288/07).

Dürfen Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer belastet werden?

Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen nicht der Grunderwerbsteuer.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein unbebautes Grundstück erworben. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schlossen sie mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die das Ehepaar als Endverbraucher nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnte. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer legte das Finanzamt nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde. Der hiergegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt.

Nach Ansicht des Finanzgerichts verlangt das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft, das den „Anspruch auf Übereignung“ begründet – und diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Entsprechend ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.

Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung der für Umsatzsteuer zuständigen Senate des Bundesfinanzhofs. Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige Senat des Bundesfinanzhofs regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu „einheitlichen Leistungsgegenständen“ zusammen. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision mit der Anregung zugelassen, wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des Bundesfinanzhofs den Großen Senat des Bundesfinanzhofs anzurufen (FG Niedersachsen, Urteil vom 26.8.2011, Az. 7 K 192/09 und 7 K 193/09; BFH-Urteil vom 10.9.1992, Az. V R 99/88; BFH-Urteil vom 27.10.1999, Az. II R 17/99).