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Bewirtung: Konkreter Anlass ist anzugeben

Der (teilweise) Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen setzt den Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung voraus. Es reicht nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg somit nicht aus, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.

Im entschiedenen Fall stellte ein Betriebsprüfer bei einer GmbH fest, dass Bewirtungsaufwendungen geltend gemacht worden waren, ohne den konkreten Anlass der Bewirtung zu benennen. Auf den Bewirtungsbelegen waren vielmehr die Namen der bewirteten Personen und ein Hinweis auf deren berufliche oder geschäftliche Tätigkeit vermerkt. So wurde bei einer Besprechung mit dem Rechtsanwalt der GmbH „D, Rechtsanwalt” und bei einer Besprechung mit dem Steuerberater „B, Steuerberater” angegeben. Demzufolge versagte das Finanzamt die Anerkennung der Bewirtungsaufwendungen sowie den darauf entfallenden Vorsteuerabzug – zu Recht, wie das Finanzgericht befand.

Nachweiserfordernis

Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen:

  • Ort der Bewirtung,
  • Tag der Bewirtung,
  • Teilnehmer,
  • Anlass der Bewirtung sowie
  • die Höhe der Aufwendungen.

Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Hinweis: Wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 150 EUR übersteigt, muss die Rechnung auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.

Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung müssen die Angaben zum Anlass der Bewirtung den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege reichen hierfür nicht aus (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.5.2011, Az. 12 K 12209/10).

Investitionsabzugsbetrag ist betriebsbezogen

Der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag setzt u.a. voraus, dass das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nahezu ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden soll. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision zugelassen) hat der Gesetzgeber den Abzugsbetrag durch die Formulierung der fast ausschließlichen Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs betriebsbezogen ausgestaltet. Eine außerbetriebliche Nutzung ist also auch dann gegeben, wenn die Nutzung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erfolgt.

Beispiel: Für das Jahr 2009 hat ein Unternehmer in seinem Betrieb A einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer Maschine geltend gemacht. In 2011 wurde die Maschine angeschafft und auch in den Betrieben B und C genutzt, jeweils zu 10 %.

Die Folge: Weil die Maschine in Betrieb A nur zu 80 % betrieblich genutzt wurde, ist der Investitionsabzugsbetrag für das Jahr 2009 rückwirkend zu versagen.

Beachte: Von dieser betriebsbezogenen Sichtweise gibt es indes eine Ausnahme. Bei einer Betriebsaufspaltung kann die Nutzung des Wirtschaftsguts in der Betriebsgesellschaft nämlich der Besitzgesellschaft zugerechnet werden.

Zum Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.11.2011, Az. 11 K 435/10).

Zahl der abgerufenen Konten hat sich verdoppelt

Die Zahl der von Behörden über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgerufenen Konten hat sich seit 2005 mehr als verdoppelt. Nach Angaben der Bundesregierung wurden im vergangenen Jahr bei 116.908 Aktionen Datensätze von 1.050.726 Konten abgerufen. Auch beim Bundeszentralamt für Steuern stieg die Anzahl der Abrufe (62.333 Abrufe in 2011). Ziel ist dabei die Aufdeckung bisher verschwiegener Kapitaleinkünfte.

Zum Hintergrund

Seit April 2005 ist es Behörden – wie den Sozial- und Finanzämtern oder auch den Arbeitsagenturen – möglich, Kontostammdaten über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundeszentralamt für Steuern abzurufen. Zu den Kontostammdaten zählen die Kontonummer und das Eröffnungs- bzw. Auflösungsdatum eines Kontos, zum anderen aber auch Name, Anschrift, Geburtsdaten, vorhandene Bausparverträge und Wertpapierdepots der Kontoinhaber.

Alle deutschen Banken und Sparkassen sind verpflichtet, diese Informationen den benannten Behörden bereitzustellen. Auch wenn Kontostände und -bewegungen nicht durch den automatisierten Kontenabruf eingesehen werden können, nutzen die Behörden die erworbenen Informationen, um Rückschlüsse auf die Einkünfte der Betroffenen zu ziehen.

Hinweis 1: Auskunftsersuchen der Behörden „ins Blaue hinein“ oder Rasterfahndungen sind unzulässig.

Hinweis 2: Mit der Einführung der Abgeltungsteuer auf private Zinsen und private Veräußerungsgewinne besteht für derartige Einkünfte grundsätzlich kein Verifikationsbedarf mehr. Soweit sie abgegolten sind, können sie daher anonym bleiben. Nur in den gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen besteht noch eine Kontenabrufmöglichkeit (hib – heute im bundestag Nr. 106 vom 2.3.2012; Bundeszentralamt für Steuern: „Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 bis 10 und § 93b der Abgabenordnung“).

Erstattungszinsen: Bundesfinanzhof bezweifelt Steuerpflicht

Der Bundesfinanzhof bezweifelt, dass zumindest die rückwirkende Anwendung der Regelung im Jahressteuergesetz 2010, Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, rechtmäßig ist. Er hat deshalb dem Antrag eines Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Die abschließende Beurteilung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Zum Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Erstattungszinsen – Steuererstattungen werden verzinst, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird – nicht steuerbar sind. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil jedoch ausgehebelt, sodass die Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen gehören (BFH, Beschluss vom 22.12.2011, Az. VIII B 190/11; beim BFH anhängige Verfahren: VIII R 1/11, VIII R 36/10).

Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Steuerbürger von den Wirkungen der kalten Progression entlastet werden sollen. Das Vorhaben soll in 2013 und 2014 in zwei Schritten umgesetzt werden und umfasst folgende Eckpunkte:

  • Der Grundfreibetrag soll zum 1.1.2013 auf 8.130 EUR und zum 1.1.2014 auf 8.354 EUR angehoben werden. Damit würde der jetzige Grundfreibetrag von 8.004 EUR um insgesamt 350 EUR erhöht werden.

Hinweis: Bis zum Grundfreibetrag wird ein zu versteuerndes Einkommen keiner Einkommensteuer unterworfen.

  • Entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags soll der Tarifverlauf ebenfalls bis 2014 um insgesamt 4,4 % angepasst werden. Denn jedes Einkommen soll genau um den Betrag entlastet werden, um den es durch die kalte Progression belastet wird.

Beachte: Ob der Bundesrat den Entlastungsplänen indes zustimmen wird, muss derzeit bezweifelt werden.

Hinweis: Doch was verbirgt sich genau hinter dem Begriff „kalte Progression”? Die Finanzverwaltung hat sich hierzu etwas einfallen lassen. In der Mediathek des Bundesfinanzministeriums wird der Begriff im Rahmen der Rubrik „einfach erklärt” interaktiv erläutert (Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression, Drs. 17/8683 vom 15.2.2012; Der Einkommensteuertarif und die kalte Progression „einfach erklärt“).

Erststudium: Aufwendungen nur als Sonderausgaben abzugsfähig

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Es sei zulässig, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich für einen Abzug als vorweggenommene Werbungskosten ausgesprochen hatte, rückwirkend ausgehebelt habe.

Im Gegensatz zu Werbungskosten können Sonderausgaben nur im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Da Studenten während des Studiums keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, entfalten Sonderausgaben somit oftmals keine steuermindernde Wirkung.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch ruhend gestellt werden (FG Münster, Urteil vom 20.12.2011, Az. 5 K 3975/09 F, Rev. unter Az. VI R 8/12).

CeBIT-Computermesse: Beruflich veranlasste Aufwendungen absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Rechtsprechung des Großen Senats zu sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reisen auch für den Besuch von Messen, wie der CeBIT in Hannover gilt. Demzufolge können die Aufwendungen in Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Privataufwendungen aufgeteilt werden.

Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für den Besuch der CeBIT als Werbungskosten geltend. Als er seinen Einkommensteuerbescheid in Händen hielt, traute er seinen Augen nicht – denn anders als in den vorangegangenen Jahren waren die Aufwendungen nicht berücksichtigt worden.

Im Rahmen seines Einspruchs und der Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz argumentierte der Bankbetriebswirt wie folgt: Da er Firmenkunden zu betreuen habe und mit der Warenkreditsicherung befasst sei, besuche er hauptsächlich das Angebot des „Mittelstandsforums”, das insbesondere Software-Lösungen für Risiko- und Debitorenmanagement anbiete.

Erfolgreich war er mit dieser Argumentation vor dem Finanzgericht allerdings nicht: Da der Besuch der CeBIT auch ein allgemeines Informationsinteresse an moderner EDV-Technik befriedige, das der privaten Sphäre zuzuordnen sei, habe das Finanzamt die Aufwendungen zu Recht (insgesamt) nicht anerkannt.

Der Bundesfinanzhof hingegen ließ die Ausführungen der Vorentscheidung so nicht gelten. Ist eine Reise privat und beruflich veranlasst, ist der beruflich veranlasste Anteil zumindest dann als Werbungskosten abziehbar, wenn er nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Notfalls sind der berufliche und der privat veranlasste Anteil zu schätzen.

Hinweis: In vergleichbaren Fällen dürfte es sicherlich von Vorteil sein, wenn der Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass der Messebesuch aus beruflichen Gründen erfolgt (BFH-Urteil vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11).

Handwerkerleistungen nur im Haushalt begünstigt

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EUR. Eine der Bedingungen: Die Handwerkerleistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Wird ein Gegenstand in der Werkstatt des beauftragten Unternehmens repariert bzw. renoviert, ist für diesen Arbeitslohn nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts München keine Steuerermäßigung möglich.

Das Finanzgericht hält den Gesetzeswortlaut in diesem Punkt für nicht auslegungsfähig. Denn die Handwerkerleistung muss „in einem inländischen Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden, sodass Leistungen ausgeschlossen sind, die in der Werkstatt des Handwerkers „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Hinweis: Wird die Leistung sowohl „im“ als auch „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, sollte darauf geachtet werden, dass die Arbeitsleistung in der Rechnung nach dem Ort der Leistung aufgeteilt ist (FG München, Urteil vom 24.10.2011, Az. 7 K 2544/09).

Verzugszinsen April 2012

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 1.7.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

Steuertermine im Monat April 2012

Im Monat April 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.4.2012.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.4.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.4.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!