Das Finanzgericht Hessen hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, von dem viele Steuerpflichtige künftig profitieren könnten, da diese Fallkonstellation in der Praxis immer wieder vorkommt.
Die Mutter des Steuerpflichtigen hatte dem Sohn vor Jahren ihr selbst genutztes Einfamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich an dem Haus ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten, das in das Grundbuch eingetragen wurde. Jahre später bezog die Mutter aus Alters- und Gesundheitsgründen eine altengerechte kleinere Mietwohnung. Die Mietzahlungen übernahm der Sohn. Mutter und Sohn schlossen darüber eine privatschriftliche Vereinbarung.
Nach dem Auszug der Mutter renovierte der Sohn die Immobilie und vermietete diese fortan an Fremde. Die Mietzahlungen für die Mutter setzte er als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt lehnte ab, die Richter des Finanzgerichts Hessen gewährten jedoch den Werbungskostenabzug.
Die für die Mutter übernommenen Mietkosten durften als Werbungskosten abgezogen werden, weil der Sohn und seine Mutter die Aufgabe des Wohnrechts und die Übernahme der Miete schriftlich regelten. Ein noch fortbestehendes Wohnrecht, das der Nutzung dient und tatsächlich nicht ausgeübt wird, steht einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen nicht entgegen.
Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Hessen, Urteil vom 19.4.2012, Az. 13 K 698/09, Rev. BFH Az. IX R 28/12).
Ein vom Erblasser selbst genutztes Familienheim kann an den Ehegatten (oder an die Kinder bei einer Wohnfläche bis zu 200 qm) grundsätzlich erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Obwohl es sich bei der Auslegung dieser Voraussetzung stets um eine Einzelfallentscheidung handelt, hat die Oberfinanzdirektion Rheinland auf einige wichtige Punkte hingewiesen.
Grundsätzlich muss der Erwerber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen den Entschluss fassen, die Wohnung selbst zu nutzen, und diesen auch umzusetzen.
In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Demzufolge ist die Steuerbefreiung nicht möglich, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt wird oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt. Eine fehlende Selbstnutzung ist nur bei wenigen Lebensumständen, die eine eigene Haushaltsführung unmöglich machen, unschädlich (z.B. Eintritt der Pflegebedürftigkeit).
Im Allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres erfolgt, es sei denn, es sind konkrete Anhaltspunkte erkennbar, dass der Wohnungswechsel problemlos schneller möglich gewesen wäre.
Hinweis: Die Steuerfreistellung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst genutzt wird. Dies gilt indes nicht, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist (OFD Rheinland, Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern 1/2012 vom 4.7.2012).
Das steuerliche Reisekostenrecht soll bereits seit Jahren vereinfacht werden. Das Kabinett hat nun einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts beschlossen, wobei die Reisekostenreform erst ab 2014 zur Anwendung kommen soll. Nach derzeitigem Stand wird die Zustimmung des Bundesrats für den 23.11.2012 erwartet. Nachfolgend die wichtigsten Punkte im Überblick.
Erste Tätigkeitsstätte
Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte soll durch den neuen Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt werden. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend gibt es höchstens noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis, wobei sich die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen bestimmt.
Zum Hintergrund: Die Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte sind nur mittels der Pendlerpauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer) abzugsfähig. Bei einer Auswärtstätigkeit können die Fahrtkosten hingegen unbeschränkt nach Reisekostengrundsätzen abgesetzt werden, was für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers – unabhängig von der Dauer des Einsatzes – nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.
Dieser positiven Rechtsprechung wird zumindest insoweit der Boden entzogen, als eine erste Tätigkeitsstätte in bestimmten Ausnahmefällen auch die eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z.B. Kunden) sein kann, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (z.B. in den Fällen des „Outsourcing“).
Verpflegungspauschalen/Mahlzeiten
Bei den Verpflegungspauschalen soll die derzeitige Staffelung reduziert werden. Bei eintägigen Reisen ohne Übernachtung soll ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden eine Pauschale von 12 EUR gewährt werden. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung ist für den An- und Abreisetag ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit ein Betrag von jeweils 12 EUR vorgesehen; für „Zwischentage“ (Abwesenheit 24 Stunden) jeweils 24 EUR.
Die Pauschalen sollen für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 % des Betrags der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt werden, sofern der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine solche Mahlzeit erhält. Als Ausgleich soll dafür eine angemessene Mahlzeitengestellung (Wert je Mahlzeit: 60 EUR) steuerfrei gestellt werden.
Beispiel: Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für A in einem Hotel zwei Übernachtungen (jeweils mit Frühstück sowie je ein Mittag- und ein Abendessen) gebucht und bezahlt. A erhält keine weiteren Reisekosten erstattet.
Lösung: Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. A kann in seiner Einkommensteuererklärung folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:
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Anreisetag:
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12,00 EUR
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Abreisetag:
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12,00 EUR
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Zwischentag:
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24,00 EUR
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48,00 EUR
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Diese Beträge sind wie folgt zu kürzen: (2 x 4,80 EUR Frühstück, 2 x 9,60 EUR Mittag-/Abendessen = 28,80 EUR). Als Werbungskosten kann A somit 19,20 EUR geltend machen.
Doppelte Haushaltsführung
Bei der doppelten Haushaltsführung treten als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus März dieses Jahres Verschärfungen ein. Danach soll ein eigener Hausstand (Familienhausstand) nur bei einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung vorliegen.
Die Nutzung einer Zweitwohnung oder -unterkunft muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Die Gesetzesbegründung unterstellt aus Vereinfachungsgründen, dass von einer beruflichen Veranlassung des Steuerpflichtigen dann auszugehen ist, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der neuen Tätigkeitsstätte beträgt.
Beispiel: Arbeitnehmer AN hat seinen Hausstand in A und eine neue erste Tätigkeitsstätte in B. Die Entfernung von A nach B beträgt 300 Kilometer. AN findet in C eine Zweitwohnung. Die Entfernung von C nach B beträgt 120 Kilometer.
Lösung: Auch wenn die Zweitwohnung 120 Kilometer von B entfernt liegt, gilt sie als Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, da sie weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in A zur neuen Tätigkeitsstätte in B entfernt liegt.
Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können zukünftig bis zu 1.000 EUR monatlich angesetzt werden. Die bisherige Angemessenheitsprüfung nach der 60 m2 Durchschnittsmiete entfällt.
Übernachtungskosten
Beruflich veranlasste Unterkunftskosten bei einer auswärtigen Tätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sollen im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein. Nach den 48 Monaten gilt auch hier die 1.000 EUR-Regelung.
Unternehmensbesteuerung
Neben der Reisekostenreform ist eine kleine Unternehmenssteuerreform beabsichtigt. Hervorzuheben sind u.a. folgende Maßnahmen:
- Beim Verlustrücktrag soll der Höchstbetrag von derzeit 511.500 EUR auf 1 Mio. EUR und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.023.000 EUR auf 2 Mio. EUR erhöht werden.
Hinweis: Die erhöhten Werte sollen erstmals auf negative Einkünfte anwendbar sein, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden können.
Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft sollen insbesondere die Durchführung als auch die formalen Voraussetzungen beim Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags, der Voraussetzung für eine Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns ist, vereinfacht werden. So können z.B. formale Fehler nachträglich korrigiert werden. Darüber hinaus ist ein Feststellungsverfahren beabsichtigt (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, Drs. 17/10774 vom 25.9.2012; BFH-Urteil vom 13.6.2012, Az. VI R 47/11; BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 87/10).
Im Monat November 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.11.2012.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.11.2012.
- Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.11.2012.
- Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.11.2012.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Hinweis: Bei der Grundsteuer konnte die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2012* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2012 und am 15.8.2012* zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2011 zu stellen) konnte die Grundsteuer auch am 2.7.2012 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.11.2012 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.11.2012 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
- vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Der Bundesanzeiger warnt vor Angeboten und Bescheiden über Registereintragungen für Unternehmen im Unternehmensregister sowie im Zusammenhang mit Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.
Nach Informationen des Bundesanzeigers erhalten Unternehmen und Institutionen immer wieder „Angebote“ oder „Bescheide“ auf Grundlage von zuvor im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachungen über ihr Unternehmen bzw. ihre Institution. Angeboten werden unter anderem die Eintragung der Daten in ein Register und der Abruf von eingetragenen Daten. Für die Aufnahme in ein solches Register und für das Recht zum Abruf der Daten wird die Zahlung eines Betrages bzw. eine Eintragungsgebühr gefordert.
Der Bundesanzeiger empfiehlt sich bei Erhalt solcher Schreiben an die Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale zu wenden.
Die bloße Aufnahme in ein solches Register ohne Einverständnis des Betroffenen bzw. ohne Annahme des „Angebots“ löst keinerlei Entgelt- oder Gebührenanspruch aus. Die Ablehnung der Angebote hat keine rechtliche Auswirkung auf bereits erfolgte Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.
Hinweis: Der Bundesanzeiger hat die derzeit bekannten Anbieter solcher „Leistungen“ auf seiner homepage (www.ebundesanzeiger.de/download/D079_UnlautereAnbieterListe.pdf) in einer Liste zusammengestellt (Bundesanzeiger, Meldung vom 9.7.2012).
Ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses bei einem mit dem Verleiher verbundenen Unternehmen eingesetzt wird, kann eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher begründen. Diese Auffassung vertritt jedenfalls das Finanzgericht Düsseldorf.
Nach Ansicht des Finanzgerichts konnte sich der am Flughafen eingesetzte Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so seine Wegekosten mindern. Dies führt dazu, dass er eine regelmäßige Arbeitsstätte hat und seine Fahrtkosten nur nach der Entfernungspauschale ermitteln kann.
Bundesfinanzhof muss Farbe bekennen
Regelmäßige Arbeitsstätte ist die dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Leiharbeitnehmer vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus 2010 ausdrücklich offen gelassen.
In der gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf anhängigen Revision wird sich der Bundesfinanzhof nun mit dieser Frage beschäftigen müssen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.2012, Az. 11 K 3870/10 E, Rev. BFH Az. VI R 18/12; BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. VI R 35/08).
Selbst wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umzieht, darf er keine fiktive Mietentschädigung als Werbungskosten abziehen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.
Im entschiedenen Fall waren Eheleute Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses in A. Aufgrund einer Versetzung des Ehemanns nach B zogen die Eheleute nach B um. In der Einkommensteuererklärung machte der Ehemann bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit u.a. eine fiktive Mietentschädigung für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend. Zur Begründung führte er an, das Haus habe seit dem Umzug leer gestanden und trotz großer Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden können. Das Finanzamt hingegen ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus zum Werbungskostenabzug zu – und zwar zu Recht wie der Bundesfinanzhof befand.
Hinweis: Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Das ist u.a. bei einem Arbeitsplatzwechsel der Fall. Da der Werbungskostenabzug eine tatsächliche Belastung mit Aufwendungen voraussetzt, kann eine fiktive Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Als entgangene Einnahme erfüllt ein Mietausfall nicht den Aufwendungsbegriff, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. VI R 25/10).
Zum 1. Januar 2013 soll der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung voraussichtlich um 0,6 Prozentpunkte sinken. Er würde dann bei 19,0 % liegen – so sieht es zumindest der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
Nach den Vorausberechnungen wird die Rentenversicherung zum Ende dieses Jahres einen deutlichen Überschuss erzielen. Die Nachhaltigkeitsrücklage wird nach dieser Schätzung bis zum Jahresende über das 1,5-Fache der durchschnittlichen Monatsausgaben steigen. In diesen Fällen muss der Beitragssatz gesenkt werden.
Der Beitragssatz von 19,0 % im Gesetzentwurf ist derzeit allerdings „nur“ ein Platzhalter. Ende Oktober wird die Einschätzung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung turnusgemäß aktualisiert. Sollte dann eine Nachjustierung erforderlich sein, würde diese durch einen Änderungsantrag berücksichtigt.
Hinweis: Einige Bundesländer haben im Bundesrat bereits Widerstand angekündigt und plädieren für eine Erhöhung der Nachhaltigkeitsrücklage von 1,5 auf 3 Monatsausgaben (Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013), BR-Drs. 509/12 vom 31.8.2012).
Die Vereinfachung des Reisekostenrechts gewinnt langsam an Fahrt. Die beabsichtigten Änderungen sollen mit einer kleinen Unternehmenssteuerreform verknüpft werden und zum 1.1.2014 in Kraft treten, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) in einer aktuellen Mitteilung. Die vom Bundesfinanzministerium einberufene Projektgruppe stellte im Rahmen eines fachlichen Gedankenaustausches am 29.8.2012 geplante und bereits mit der Politik abgestimmte Änderungen vor.
Neuer Begriff der ersten Tätigkeitsstätte
Durch die gesetzliche Einführung des neuen Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ soll der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ neu definiert werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend wird ausdrücklich klargestellt, dass es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt.
Weiter ist vorgesehen, dass die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen zu bestimmen ist. Nur hilfsweise sollen quantitative Kriterien, wie beispielsweise der Umfang der zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, herangezogen werden können. Damit stellt der Gesetzgeber die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte in das Organisationsrecht des Arbeitgebers. So entfiele zukünftig die bisher stets streitanfällige Orientierung an qualitativen Elementen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte.
Hinweis: Für die Fahrt bis zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug (die bisherige Entfernungspauschale). Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten sind danach als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen können in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.
Geringere Staffelung bei den Verpflegungspauschalen
Bei den Verpflegungspauschalen soll die bisherige gesetzliche Staffelung (mind. 8 Std. abwesend = 6 EUR, mind. 14 Std. abwesend = 12 EUR, 24 Std. abwesend = 24 EUR) wie folgt reduziert werden:
- Für eintägige Auswärtstätigkeiten ist zukünftig ein Pauschbetrag von 12 EUR bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden ohne weitere Staffelung vorgesehen.
- Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten soll für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils 12 EUR ohne die Verpflichtung zur Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten gelten.
- Der Pauschbetrag für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt weiterhin 24 EUR.
Hinweis: Die Erleichterungen für die Verpflegungspauschalen sollen für Gewerbetreibende und Freiberufler entsprechend gelten (DStV, Mitteilung vom 5.9.2012).