Steuerberaterin Margit Schunke

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Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz bringt zahlreiche Steueränderungen

Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder ihren Streit über Steueränderungen beigelegt und sich auf einen umfassenden Kompromiss verständigt. In dem nun am 29.6.2013 im Bundesgesetzblatt verkündeten Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind weite Teile des letztlich gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 enthalten. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über ausgewählte praxisrelevante Änderungen.

 

Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag

 

Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags erfüllen, können für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben abziehen. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung in Höhe von 6 % im Jahr. Unterschiedliche Auffassungen bestanden bis dato zum Beginn des Zinslaufs.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in 2011 ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt. Anders als die Finanzverwaltung hat das Gericht die Aufgabe der Investitionsabsicht nämlich als ein rückwirkendes Ereignis angesehen. Damit beginnt der Zinslauf für den Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr ergibt, erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung beginnt der Zinslauf indes schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde.

 

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die Ansicht der Verwaltung nun gesetzlich festgeschrieben. Diese Neuregelung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

 

Hinweis: Die bisherige Rechtslage ist umstritten. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist nämlich ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Gesetzesänderung könnte jedoch ein Hinweis darauf sein, dass die Verwaltung mit einem positiven Ausgang des Revisionsverfahrens zugunsten der Unternehmer rechnet und daher auf eine „Klarstellung“ durch den Gesetzgeber für die Zukunft hingewirkt hat. Auf den Ausgang des Revisionsverfahrens darf man jedenfalls gespannt sein.

 

Vergünstigungen bei der Privatnutzung von Elektroautos

 

Gegenüber Fahrzeugen, die ausschließlich mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sind Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bei der privaten Nutzungsbesteuerung wegen eines höheren Listenpreises benachteiligt. Dieser Nachteil wird nun ausgeglichen, indem der Listenpreis um die Kosten für das Batteriesystem gemindert wird. Dies erfolgt über eine Pauschale, die sich nach der Batteriekapazität richtet.

 

Hinweis: Diese Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013 und kann für alle begünstigten Fahrzeuge geltend gemacht werden, die vor dem 1.1.2023 angeschafft werden.

 

Abzugsverbot von Prozesskosten

 

Der Bundesfinanzhof hat in 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Bundesfinanzministerium konterte daraufhin mit einem Nichtanwendungserlass, in dem eine mögliche gesetzliche Neuregelung in Aussicht gestellt wurde.

 

Diese ist nun erfolgt, indem Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen sind – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

 

Hinweis: Die gesetzliche Neuregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

 

Lohnsteuer-Nachschau

 

Bei der neu eingeführten Lohnsteuer-Nachschau handelt es sich um eine unangemeldete Außenprüfung, die während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfindet.

 

Hinweis: Ziel der Lohnsteuer-Nachschau ist die wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinarbeitsverhältnissen. Damit soll die zeitnahe und ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sichergestellt werden.

 

Verhinderung der Cash-GmbHs

 

Bis dato bestand die Möglichkeit, Zahlungsmittel, die typischerweise zum nicht begünstigten Privatvermögen gehören, z.B. in eine GmbH einzulegen, um dann die Anteile steuerbegünstigt zu verschenken (sogenannte „Cash-Gesellschaften“).

 

Hinweis: In einem Beschluss aus 2012 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass er hierin keine missbräuchliche Gestaltung erkennen kann. Es handelt sich seiner Ansicht nach vielmehr um die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde nun eingeschränkt. Nach der neuen Gesetzesfassung werden Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (nach dem Abzug von Schulden) als „schädliches Verwaltungsvermögen“ eingestuft, wenn sie 20 % des Unternehmenswerts übersteigen.

 

Hinweis: Die Neuregelungen sind bereits auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht.

 

Neue Rechnungsanforderungen bei Gutschriften

 

Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift. Diese Rechnungen sind nunmehr zwingend durch den Zusatz „Gutschrift“ zu ergänzen.

 

Dieser Zusatz ist insbesondere deshalb wichtig, weil der Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung voraussetzt. Fehlt also der Zusatz „Gutschrift“, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

 

Hinweis: Die Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft; Verkündung am 29.6.2013, Inkrafttreten also am 30.6.2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809; FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2011, Az. 1 K 266/10, Rev. BFH Az. IV R 9/12; BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 – S 2139 b/07/10002; BFH-Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; BMF-Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 – S 2284/07/0031: 002; BFH, Beschluss vom 27.9.2012, Az. II R 9/11).

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