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Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026

Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz hat aber nun mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wird.

Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des Bundesamts für Justiz nun letztmalig gewährt wird (Mitteilung des BfJ unter www.iww.de/s7329).