Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die seit 2007 verschärfte Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer als verfassungswidrig eingestuft, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Neuregelung verstößt insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, als die Aufwendungen auch in diesen Fällen von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind.
Hintergrund
Zum besseren Verständnis, vorab die unterschiedlichen Regelungen:
Gesetzliche Regelung bis zum Veranlagungszeitraum 2006: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) sind jährlich bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn
- die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder
- wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sind die Aufwendungen ohne Höchstgrenze abzugsfähig.
Gesetzliche Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2007: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Alternativen „mehr als 50 % der Tätigkeit“ und „kein anderer Arbeitsplatz“ wurden gestrichen.
Zentrale Aussagen des BverfG
Sofern betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, bedarf dies nach dem objektiven Nettoprinzip eines besonderen sachlichen Grundes. Die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigte Haushaltskonsolidierung ist dabei ebenso wenig ein Grund wie die angestrebte Verwaltungsvereinfachung. Der Nachweis und die Kontrolle eines mangelnden alternativen Arbeitsplatzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ist nämlich unkompliziert und liefert eine leicht nachprüfbare Basis für die Feststellung der beruflichen Nutzung.
Nicht verfassungswidrig ist hingegen das ab 2007 eingeführte Abzugsverbot, soweit die berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit beträgt. Dies verstößt nach Auffassung des BVerfG nämlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Welche Aufwendungen sind abzugsfähig?
Von dem Urteil profitieren also nur die Steuerpflichtigen, denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nachfolgend einige Beispiele:
- Einem Lehrer steht für seine Unterrichtsvorbereitung kein angemessener Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung.
- Ein angestellter oder selbstständiger Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben. Hierfür hat er sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet.
- Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung.
Von den Abzugsbeschränkungen sind nach wie vor die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände, z.B. Schreibtisch, Computer etc.
Befindet sich das Arbeitszimmer z.B. räumlich getrennt vom übrigen Privatbereich in einem Mehrfamilienhaus, liegt oftmals ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Kosten nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegen. Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern hängt vom Einzelfall ab und beschäftigt schon seit Jahren die Gerichte.
Vorläufige Steuerfestsetzungen
Nach den Äußerungen der Finanzverwaltung ist bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung u.a. wie folgt zu verfahren:
- Sollten vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
- Nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen sollen bis zu 1.250 EUR vorläufig berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ausblick: Der Gesetzgeber muss den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1.1.2007 beseitigen. Ob der bis 2006 geltende Höchstbetrag von 1.250 EUR erneut eingeführt wird oder ob der Gesetzgeber bei der angeordneten Neufassung über die Vorgaben des BVerfG hinausgeht, ist derzeit offen (BVerfG vom 6.7.2010, Az. 2 BvL 13/09; BMF-Schreiben vom 7.1.2004, Az. IV A 6 -S 2145 – 71/03; BMF vom 4.8.2010 „Fragen und Antworten zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern“; BMF-Schreiben vom 12.8.2010, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010-03).
Im Monat September 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.9.2010.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.9.2010.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2010 und – mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2010.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2010 und – mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2010.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2010 und – mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2010.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 13.9.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass durch die Verwertung der Unternehmensgegenstände des Erblassers bei den Erben auch ohne eigenunternehmerische Betätigung Umsatzsteuer anfällt.
In dem Streitfall veräußerten die Erben einen Pkw, den der Erblasser seinem Unternehmen zugeordnet und für den er den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Die Erben führten das Unternehmen des Erblassers nicht fort und gingen daher von einer nicht umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung aus.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof und würdigte den Verkauf als umsatzsteuerpflichtiges Liquidationsgeschäft. Hinsichtlich der vom Erblasser noch nicht abgewickelten umsatzsteuerlichen Rechtspositionen ist ein Erbe nämlich wegen der Gesamtrechtsnachfolge als Unternehmer anzusehen.
Hinweis: Das Urteil ist insbesondere deswegen von Interesse, weil es der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung widerspricht. Führen die Erben das Unternehmen des Erblassers nicht fort, ging die Finanzverwaltung nämlich bislang davon aus, dass es weder beim Erblasser noch bei den Erben zur umsatzsteuerlichen Schlussbesteuerung des Unternehmensvermögens kommt (BFH-Urteil vom 13.1.2010, Az. V R 24/07).
Ersetzt der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer den Beitrag für einen Golfklub, fließen ihm lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis zu. Die Mitgliedschaft in einem Golfklub betrifft nach einem neueren Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen auch dann die Privatsphäre eines Angestellten, wenn dies seinem Beruf förderlich ist, weil sich hierüber Kontakte mit Kunden anbahnen oder Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen. Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich vom privaten Bereich nämlich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten und sportlicher Betätigung im Verein ist oder weil sich über die geschäftlichen Beziehungen hinaus private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft entwickeln können.
Ersetzt daher der Arbeitgeber einem leitenden Mitarbeiter solche Beiträge, wendet er ihm Vorteile im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zu. Anders könnte die Rechtslage allenfalls dann sein, wenn eine aufgedrängte Bereicherung vorliegen würde, der Arbeitnehmer sich dem Eintritt in den Verein also nicht hätte entziehen können, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen. Solche Umstände sind aber regelmäßig nicht gegeben.
Hinweis: Grundsätzlich können auch Gewerbetreibende Mitgliedsbeiträge in privaten Vereinen selbst dann nicht als Betriebsausgaben absetzen, wenn diese den betrieblichen Interessen dienlich sein könnten (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.6.2009, Az. 11 K 72/08).
Der Bundestag hat dem Beschäftigungschancengesetz am 8.7.2010 zugestimmt. Dadurch wird das bislang bis Ende 2010 befristete Kurzarbeitergeld um 15 Monate bis Ende März 2012 verlängert.
Hinweis: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt beim Kurzarbeitergeld einen Teil des Lohns. Ferner trägt die BA in den ersten sechs Monaten die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge – ab dem siebten Monat sogar komplett (Mitteilung der Bundesregierung vom 8.7.2010).
Städte (in den Urteilsfällen Aachen und Berlin) dürfen von einem Studenten für seine am Studienort angemietete Wohnung Zweitwohnungsteuer erheben, wenn er andernorts mit Hauptwohnsitz bei den Eltern gemeldet ist, obwohl er dort nur ein Kinderzimmer bewohnt.
Es ist insoweit unerheblich, ob der Inhaber einer Zweitwohnung auch verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung ist, so der Tenor des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Entscheidend ist allein, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Deshalb muss die Erstwohnung auch keine eigene Kochnische enthalten und kann lediglich ein Kinderzimmer sein.
Hinweis: Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungsteuer ist grundsätzlich die aufgrund des Mietvertrages geschuldete Nettokaltmiete (BFH-Urteil vom 17.2.2010, Az. II R 5/08; BverfG, Urteil vom 17.2.2010, Az.1 BvR 529/09).
Ein Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird beim Kindergeld über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der kompletten Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten begann und daher im ersten Monat des Zivildienstes noch Kindergeld bezogen wurde.
Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung und führt aus, dass der Gesetzeswortlaut nicht zulasten der Eltern eingeschränkt werden darf. Dem Gesetz lässt sich nämlich weder eine Beschränkung dieser Verlängerung noch ein Verbot der Doppelberücksichtigung entnehmen.
Hinweis: Bereits in 2008 entschied der Bundesfinanzhof, dass die gesamte Wehrdienstzeit auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Dienst wegen des davor liegenden Wochenendes erst am Dritten des Monats angetreten und daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen wurde (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. III R 4/10; BFH-Urteil vom 27.8.2008, Az. III R 88/07, BFH/NV 09, 132).
Wird dem Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag ein Betrag als einmalige Abfindung zugesagt, handelt es sich regelmäßig um einen Bruttobetrag, wenn eine eindeutige Regelung fehlt.
Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts begründete das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz seine Entscheidung damit, dass im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung ist. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn der klar erkennbare Parteiwille dahingeht, dass den Arbeitgeber die Steuerlast treffen soll.
Hinweis: Um spätere Streitigkeiten und Schwierigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden, sollte die Abfindung eindeutig als Bruttozahlung bezeichnet werden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2009, Az. 8 Sa 515/09; BAG, Urteil vom 16.6.2004, Az. 5 AZR 521/03).
Eine tarifbegünstigte Besteuerung von Abfindungen setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. Die dafür notwendige Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres.
Wie der Bundesfinanzhof jüngst verdeutlichte, gilt eine Vergleichsberechnung am Maßstab des Vorjahres allerdings nur für den Normalfall, in dem die Verhältnisse des Vorjahres auch diejenigen des Folgejahres mit großer Wahrscheinlichkeit abbilden. Wenn die Einnahmesituation allerdings durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen, müssen nicht nur das Vorjahr, sondern zusätzlich auch die Vorjahre herangezogen werden.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof beanstandet es insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird (BFH-Urteil vom 27.1.2010, Az. IX R 31/09).
Infolge des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) müssen Arbeitgeber seit 2010 jeden Monat persönliche und teilweise hochsensible Daten aller Arbeitnehmer an eine zentrale Speicherstelle melden.
Ob der Regelbetrieb tatsächlich in 2012 starten wird, ist nach den jüngsten Aussagen des Bundeswirtschaftsministers Rainer Brüderle mehr als ungewiss. Der Wirtschaftsminister will die Speicherung der Arbeitnehmerdaten vorerst nämlich aussetzen. „Wir müssen verschärft über ein Moratorium nachdenken“, sagte Brüderle dem Handelsblatt (Montagsausgabe vom 5.7.2010). Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt den Vorstoß von Brüderle, u.a. aufgrund der hohen Belastungen der öffentlichen Haushalte (DStV, Mitteilung 17/2010 vom 5.7.2010).