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Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Im Streitfall konnten die Steuerpflichtigen aus Gründen der primären Sterilität keine Kinder zeugen. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnten sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten, so die Argumentation der Steuerpflichtigen.

Das Finanzgericht berücksichtigte die Adoptionskosten hingegen nicht, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig erfolgten. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liegt in Fällen der Adoption zudem keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.

Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011, Az. 6 K 1880/10; Rev. BFH Az. VI R 60/11).

Längere Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis auf Einspruch per E-Mail?

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen: Steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt sich das Finanzamt bereit, Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Fehlt dieser Hinweis, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig mit der Folge, dass sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängert.

Vielfach enthält die am Ende des Bescheids stehende Rechtsbehelfsbelehrung nur den Satz, dass der Einspruch schriftlich beim Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist eine E-Mail aber keine Unterform der Schriftform, sodass eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den Hinweis auf die elektronische Übermittlung unvollständig ist.

Hinweis: Ob vermeintlich bestandskräftige Steuerfestsetzungen in diesen Fällen noch geändert werden können, bleibt abzuwarten. Vor dem Bundesfinanzhof ist nämlich die Revision anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2011, Az. 10 K 275/11, Rev. BFH Az. X R 2/12; Bund der Steuerzahler, Meldung vom 20.2.2012).

Fahrtkosten: Bei einem Vollzeitstudium in voller Höhe abzugsfähig

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können.

Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof bislang auch Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Somit waren Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung nur beschränkt abzugsfähig.

Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung

Hieran hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest: Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Zwei Kläger erfolgreich

Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof die Fahrtkosten einer Studentin zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt wurden die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die bei einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren.

Hinweis: Aufwendungen für Dienstreisen können – auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer – allerdings nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.

Erstausbildung: Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, sondern nur Sonderausgaben, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Ob diese rückwirkend eingeführte Gesetzesänderung indes rechtens ist – entsprechende Verfahren sind anhängig – brauchte der Bundesfinanzhof vorliegend nicht zu entscheiden. In beiden Streitfällen war nämlich eine berufliche Erstausbildung vorangegangen (BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 42/11; BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 44/10).

Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Steuerbürger von den Wirkungen der kalten Progression entlastet werden sollen. Das Vorhaben soll in 2013 und 2014 in zwei Schritten umgesetzt werden und umfasst folgende Eckpunkte:

  • Der Grundfreibetrag soll zum 1.1.2013 auf 8.130 EUR und zum 1.1.2014 auf 8.354 EUR angehoben werden. Damit würde der jetzige Grundfreibetrag von 8.004 EUR um insgesamt 350 EUR erhöht werden.

Hinweis: Bis zum Grundfreibetrag wird ein zu versteuerndes Einkommen keiner Einkommensteuer unterworfen.

  • Entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags soll der Tarifverlauf ebenfalls bis 2014 um insgesamt 4,4 % angepasst werden. Denn jedes Einkommen soll genau um den Betrag entlastet werden, um den es durch die kalte Progression belastet wird.

Beachte: Ob der Bundesrat den Entlastungsplänen indes zustimmen wird, muss derzeit bezweifelt werden.

Hinweis: Doch was verbirgt sich genau hinter dem Begriff „kalte Progression”? Die Finanzverwaltung hat sich hierzu etwas einfallen lassen. In der Mediathek des Bundesfinanzministeriums wird der Begriff im Rahmen der Rubrik „einfach erklärt” interaktiv erläutert (Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression, Drs. 17/8683 vom 15.2.2012; Der Einkommensteuertarif und die kalte Progression „einfach erklärt“).

Erststudium: Aufwendungen nur als Sonderausgaben abzugsfähig

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Es sei zulässig, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich für einen Abzug als vorweggenommene Werbungskosten ausgesprochen hatte, rückwirkend ausgehebelt habe.

Im Gegensatz zu Werbungskosten können Sonderausgaben nur im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Da Studenten während des Studiums keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, entfalten Sonderausgaben somit oftmals keine steuermindernde Wirkung.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch ruhend gestellt werden (FG Münster, Urteil vom 20.12.2011, Az. 5 K 3975/09 F, Rev. unter Az. VI R 8/12).

CeBIT-Computermesse: Beruflich veranlasste Aufwendungen absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Rechtsprechung des Großen Senats zu sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reisen auch für den Besuch von Messen, wie der CeBIT in Hannover gilt. Demzufolge können die Aufwendungen in Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Privataufwendungen aufgeteilt werden.

Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für den Besuch der CeBIT als Werbungskosten geltend. Als er seinen Einkommensteuerbescheid in Händen hielt, traute er seinen Augen nicht – denn anders als in den vorangegangenen Jahren waren die Aufwendungen nicht berücksichtigt worden.

Im Rahmen seines Einspruchs und der Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz argumentierte der Bankbetriebswirt wie folgt: Da er Firmenkunden zu betreuen habe und mit der Warenkreditsicherung befasst sei, besuche er hauptsächlich das Angebot des „Mittelstandsforums”, das insbesondere Software-Lösungen für Risiko- und Debitorenmanagement anbiete.

Erfolgreich war er mit dieser Argumentation vor dem Finanzgericht allerdings nicht: Da der Besuch der CeBIT auch ein allgemeines Informationsinteresse an moderner EDV-Technik befriedige, das der privaten Sphäre zuzuordnen sei, habe das Finanzamt die Aufwendungen zu Recht (insgesamt) nicht anerkannt.

Der Bundesfinanzhof hingegen ließ die Ausführungen der Vorentscheidung so nicht gelten. Ist eine Reise privat und beruflich veranlasst, ist der beruflich veranlasste Anteil zumindest dann als Werbungskosten abziehbar, wenn er nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Notfalls sind der berufliche und der privat veranlasste Anteil zu schätzen.

Hinweis: In vergleichbaren Fällen dürfte es sicherlich von Vorteil sein, wenn der Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass der Messebesuch aus beruflichen Gründen erfolgt (BFH-Urteil vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11).

Handwerkerleistungen nur im Haushalt begünstigt

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EUR. Eine der Bedingungen: Die Handwerkerleistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Wird ein Gegenstand in der Werkstatt des beauftragten Unternehmens repariert bzw. renoviert, ist für diesen Arbeitslohn nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts München keine Steuerermäßigung möglich.

Das Finanzgericht hält den Gesetzeswortlaut in diesem Punkt für nicht auslegungsfähig. Denn die Handwerkerleistung muss „in einem inländischen Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden, sodass Leistungen ausgeschlossen sind, die in der Werkstatt des Handwerkers „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Hinweis: Wird die Leistung sowohl „im“ als auch „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, sollte darauf geachtet werden, dass die Arbeitsleistung in der Rechnung nach dem Ort der Leistung aufgeteilt ist (FG München, Urteil vom 24.10.2011, Az. 7 K 2544/09).

Gesetzesvorhaben: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform

Das Bundesministerium der Justiz hat mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ seine Vorschläge für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vorgelegt. Wichtige Punkte im Überblick:

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Künftig sollen Schuldner die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre verkürzen können. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25 % der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen.

Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Verfahrens von sechs Jahren bleiben.

Einigungsversuche im Verbraucherinsolvenzverfahren

Beim außergerichtlichen Einigungsversuch kommt es immer wieder vor, dass einzelne Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen. Zukünftig sollen Schuldner die Möglichkeit haben, die Zustimmung vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen. Zudem soll kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist (BMJ, Mitteilung vom 23.1.2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen).

Finanzverwaltung warnt vor Spam-E-Mails mit schädlichem Anhang

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass derzeit sehr viele Spam-E-Mails mit angeblichen Mitteilungen des Finanzamts bzw. der Steuerverwaltung in Umlauf sind. Sie fordern den Empfänger zum Öffnen des Anhangs auf, der einen Virus oder Trojaner auf dem Rechner des Empfängers ablegt. Es wird dringend empfohlen, die Nachricht sofort zu löschen und insbesondere die anhängende Datei keinesfalls zu öffnen.

Die Spam-E-Mails sind leicht erkennbar:

  • Deutliches Kennzeichen ist die Absenderadresse. Es werden nicht gefälschte Domänenangaben wie „…@elster.de“ oder „…@finanzamt-xyz.de“ verwendet, sondern beliebige Privat- oder Firmenadressen.
  • Der Betreff kann unterschiedlich lauten, hat aber stets einen Bezug zu ELSTER bzw. zur Steuerverwaltung. Beispiele: „ELSTER Steuerverwaltung“ oder „2011/12 ELSTER Finanzamt 2012″.
  • Im Text der Nachricht wird der Empfänger aufgefordert, die anhängende Datei zu öffnen, angeblich ein verschlüsselter Steuerbescheid.

Hinweis: Die Finanzverwaltung sendet nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Daten in Form eines Anhangs an einer E-Mail (Bayerisches Landesamt für Steuern, Mitteilung vom 8.2.2012).

Splitting-Tarif auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Das Finanzgericht Köln hat Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einem Etappensieg in punkto Gewährung des Splittingtarifs verholfen.

Im Streitfall klagten die gleichgeschlechtlichen Partner auf Eintragung der Lohnsteuerklasse IV unter Anwendung des Faktorverfahrens auf ihren Lohnsteuerkarten, was nach der gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist. Das Finanzamt lehnte ab, das Finanzgericht Köln stimmte zu. Gegen seinen Beschluss hat das Finanzgericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis: Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollten gemeinsam eine Steuererklärung einreichen und bei „Zusammenveranlagung” ein Kreuzchen setzen. Lehnt das Finanzamt diese ab, wahren sich Betroffene mit einem Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf zwei Musterprozesse vor dem Bundesverfassungsgericht ihre Chancen auf die Zusammenveranlagung (FG Köln, Beschluss vom 7.12.2011, Az. 4 V 2831/11; Verfahren anhängig vor dem BVerfG: Az. 2 BvR 909/06, Az. 2 BvR 288/07).