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Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof hält daran fest, dass Aufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein können. Ein durch die Aufwendungen erlangter Gegenwert tritt in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund. Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten.

Es ist nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich nicht. Somit ist es unerheblich, ob die der Behinderung geschuldeten Mehrkosten z.B. im Rahmen eines Neubaus oder einer Mietwohnung entstehen.

Hinweis: Allerdings sind nicht die gesamten Aufwendungen, sondern nur die auf der behindertengerechten Ausgestaltung beruhenden Mehrkosten abzugsfähig (BFH-Urteil vom 24.2.2011, Az. VI R 16/10).

Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium hat am 9.5.2011 darauf hingewiesen, dass Betrüger seit dem Wochenende per E-Mail versuchen, an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Sie geben sich per E-Mail als „Bundesministerium der Finanzen“ aus und geben vor, die betroffenen Bürger hätten zu viel Einkommensteuer gezahlt. Um diese nun zurückzuerhalten, müsse ein in der E-Mail angehängtes Antragsformular ausgefüllt werden, bei dem u.a. Angaben zu Kontoverbindung und Kreditkarte sowie Passwort angegeben werden sollen. Das Antragsformular könne nur online ausgefüllt werden und Nachfragen würden nicht per Telefon beantwortet.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium warnt davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren. Sogenannte Änderungsbescheide werden nicht per Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt. Zuständig für die Änderungen von Steuerbescheiden und für die Abgabe von Steuererklärungen ist zudem nicht das Bundesfinanzministerium, sondern das jeweils zuständige Finanzamt (Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 9.5.2011).

Erststudium nach dem Abitur: Aufwendungen sind keine Werbungskosten

Die von der Verwaltung übernommene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Werbungskosten abziehbar sind, lässt sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht auf das nach dem Abitur aufgenommene Erststudium übertragen. Diese Kosten werden somit nur beschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt.

Grundsatz: Seit 2004 können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nur noch dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig.

Da während eines Studiums keine – oder nur geringe – Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision eingelegt wurde, sind beim Bundesfinanzhof mittlerweile zwei Verfahren zu der Frage anhängig, ob Kosten für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindendes Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig sind. Geeignete Fälle sollten offen gehalten werden (FG Münster, Urteil vom 24.2.2011, Az. 11 K 4489/09 F, Rev. unter VI R 15/11; weitere Rev. unter VI R 7/10).

Selbstanzeige: Verschärfte Regeln sind in Kraft

Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (kurz Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) ist am 3.5.2011 in Kraft getreten. Kernpunkt der Gesetzesänderung ist die Neuregelung der Selbstanzeige, deren missbräuchliche Handhabung verhindert werden soll.

 

Im Fokus stehen insbesondere folgende Punkte:

  • Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erfolgt nur noch bei vollständiger Offenbarung aller noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart. Eine steuerstrafrechtliche Lebensbeichte ist damit jedoch nicht verbunden, sodass z.B. eine Selbstanzeige wegen verschwiegener Kapitaleinkünfte auch dann wirksam ist, wenn die Erbschaftsteuererklärung nicht berichtigt wurde.

 

  • Die Selbstanzeige ist ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem dem „Täter“ Entdeckung droht. Das ist bereits der Fall, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Durch die zeitliche Vorverlegung des Ausschlussgrundes wird das Erscheinen des Prüfers zur Ausnahme.

 

  • Beträgt der Hinterziehungsbetrag mehr als 50.000 EUR (je Steuerart und Besteuerungszeitraum), tritt keine Straffreiheit mehr ein. Von der Verfolgung einer Steuerstraftat wird jedoch abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen zusätzlich 5 % der hinterzogenen Steuern gezahlt werden (Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.4.2011, BGBl I 2011, 676).

Steuertermine im Monat Juni 2011

Im Monat Juni 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.6.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.6.2011.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.6.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Verzugszinsen Juni 2011

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten der Müllabfuhr nicht begünstigt

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Müllabfuhr keine haushaltsnahe Dienstleistung erbringt, sodass die Gebühren eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zu 20 % (Höchstbetrag von 4.000 EUR) absetzbar sind.

 

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liegt und die Entsorgungsleistung eben nicht im Haushalt erbracht wird.

 

Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (FG Köln, Urteil vom 26.1.2011, Az. 4 K 1483/10).

Maßnahmenpaket: Unterstützung der Opfer der Naturkatastrophe in Japan

Zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan hat das Bundesfinanzministerium Verwaltungsregelungen zusammengefasst, die für Zuwendungen gelten, die vom 11.3.2011 bis zum 31.12.2011 getätigt werden. Besonders relevante Maßnahmen sind nachfolgend aufgeführt.

 

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Hat ein Unternehmer seinen durch die Naturkatastrophen und die daraus resultierenden anderweitigen Folgen (insbesondere Nuklearkatastrophen) geschädigten Geschäftspartnern zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltliche Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zugewendet, kann er die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.

 

Lohnsteuer

Verzichten Arbeitnehmer zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto teilweise auf Arbeitslohn, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.

 

Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht stattdessen schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Die steuerfreien Lohnteile dürfen weder in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben noch in der Einkommensteuerveranlagung als Spende berücksichtigt werden.

 

Zuwendungsnachweis

Beim Spendenabzug gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung, sofern die Gelder auf eines der für Japan eingerichteten Sonderkonten fließen. In diesen Fällen genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.

 

Spenden an nicht steuerbegünstigte Spendensammler sind auch dann steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.

 

Gemeinnützigkeit

Für die Gemeinnützigkeit ist es unschädlich, wenn eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert, im Rahmen einer Sonderaktion Zuwendungen erhalten hat und für diesen Zweck verwendet. In den Zuwendungsbestätigungen ist auf die Sonderaktion hinzuweisen (BMF-Schreiben vom 24.3.2011, Az. IV C 4 – S 2223/07/0015:005; ergänzt durch BMF-Schreiben vom 4.5.2011, Az. IV C 4 – S 2223/07/0015:005).

Schulgeld: Sonderausgabenabzug ist unabhängig vom Vertragspartner

Nach geänderter Verwaltungsauffassung können Eltern Schulgeldzahlungen auch dann als Sonderausgaben geltend machen, wenn ihr Kind Vertragspartner der Schule ist und nicht sie. Das hat die Oberfinanzdirektion Münster in einem bundesweit abgestimmten Erlass klargestellt.

Danach ist für den Sonderausgabenabzug entscheidend, wer den wirtschaftlichen Aufwand getragen hat – und nicht, wer Vertragspartner der Schule ist. Erhalten Eltern für ihr in Ausbildung befindliches Kind Kindergeld, ist davon auszugehen, dass sie den Aufwand tragen.

Hintergrund: In geeigneten Fällen können Eltern 30 % des Schulgeldes – maximal 5.000 EUR pro Jahr – für ein Kind als Sonderausgaben geltend machen, wenn sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben (OFD Münster vom 5.11.2010, akt. Kurzinfo ESt 30/2005).

Versorgungsleistungen: Verspätete Zahlungen sind unschädlich

Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird steuerlich anerkannt, wenn die Leistungen wie vereinbart erbracht werden. Allerdings rechtfertigt allein die verspätete Zahlung der Versorgungsleistungen nicht den Schluss, dass die Vertragspartner ihren Pflichten insgesamt nicht mehr nachkommen wollen und der Sonderausgabenabzug entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.

Hinweis: Wenn der Vermögensübernehmer (i.d.R. das Kind) die Zahlungen an den Vermögensübergeber (i.d.R. die Eltern) erst dann erbringt, wenn er aufgrund der Kontodeckung dazu wirtschaftlich in der Lage ist, ist das unschädlich (BFH-Urteil vom 15.9.2010, Az. X R 10/09).