Ein vom Erblasser selbst genutztes Familienheim kann an den Ehegatten (oder an die Kinder bei einer Wohnfläche bis zu 200 qm) grundsätzlich erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Obwohl es sich bei der Auslegung dieser Voraussetzung stets um eine Einzelfallentscheidung handelt, hat die Oberfinanzdirektion Rheinland auf einige wichtige Punkte hingewiesen.
Grundsätzlich muss der Erwerber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen den Entschluss fassen, die Wohnung selbst zu nutzen, und diesen auch umzusetzen.
In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Demzufolge ist die Steuerbefreiung nicht möglich, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt wird oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt. Eine fehlende Selbstnutzung ist nur bei wenigen Lebensumständen, die eine eigene Haushaltsführung unmöglich machen, unschädlich (z.B. Eintritt der Pflegebedürftigkeit).
Im Allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres erfolgt, es sei denn, es sind konkrete Anhaltspunkte erkennbar, dass der Wohnungswechsel problemlos schneller möglich gewesen wäre.
Hinweis: Die Steuerfreistellung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst genutzt wird. Dies gilt indes nicht, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist (OFD Rheinland, Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern 1/2012 vom 4.7.2012).
Das steuerliche Reisekostenrecht soll bereits seit Jahren vereinfacht werden. Das Kabinett hat nun einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts beschlossen, wobei die Reisekostenreform erst ab 2014 zur Anwendung kommen soll. Nach derzeitigem Stand wird die Zustimmung des Bundesrats für den 23.11.2012 erwartet. Nachfolgend die wichtigsten Punkte im Überblick.
Erste Tätigkeitsstätte
Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte soll durch den neuen Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt werden. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend gibt es höchstens noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis, wobei sich die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen bestimmt.
Zum Hintergrund: Die Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte sind nur mittels der Pendlerpauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer) abzugsfähig. Bei einer Auswärtstätigkeit können die Fahrtkosten hingegen unbeschränkt nach Reisekostengrundsätzen abgesetzt werden, was für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers – unabhängig von der Dauer des Einsatzes – nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.
Dieser positiven Rechtsprechung wird zumindest insoweit der Boden entzogen, als eine erste Tätigkeitsstätte in bestimmten Ausnahmefällen auch die eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z.B. Kunden) sein kann, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (z.B. in den Fällen des „Outsourcing“).
Verpflegungspauschalen/Mahlzeiten
Bei den Verpflegungspauschalen soll die derzeitige Staffelung reduziert werden. Bei eintägigen Reisen ohne Übernachtung soll ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden eine Pauschale von 12 EUR gewährt werden. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung ist für den An- und Abreisetag ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit ein Betrag von jeweils 12 EUR vorgesehen; für „Zwischentage“ (Abwesenheit 24 Stunden) jeweils 24 EUR.
Die Pauschalen sollen für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 % des Betrags der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt werden, sofern der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine solche Mahlzeit erhält. Als Ausgleich soll dafür eine angemessene Mahlzeitengestellung (Wert je Mahlzeit: 60 EUR) steuerfrei gestellt werden.
Beispiel: Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für A in einem Hotel zwei Übernachtungen (jeweils mit Frühstück sowie je ein Mittag- und ein Abendessen) gebucht und bezahlt. A erhält keine weiteren Reisekosten erstattet.
Lösung: Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. A kann in seiner Einkommensteuererklärung folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:
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Anreisetag:
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12,00 EUR
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Abreisetag:
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12,00 EUR
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Zwischentag:
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24,00 EUR
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48,00 EUR
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Diese Beträge sind wie folgt zu kürzen: (2 x 4,80 EUR Frühstück, 2 x 9,60 EUR Mittag-/Abendessen = 28,80 EUR). Als Werbungskosten kann A somit 19,20 EUR geltend machen.
Doppelte Haushaltsführung
Bei der doppelten Haushaltsführung treten als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus März dieses Jahres Verschärfungen ein. Danach soll ein eigener Hausstand (Familienhausstand) nur bei einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung vorliegen.
Die Nutzung einer Zweitwohnung oder -unterkunft muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Die Gesetzesbegründung unterstellt aus Vereinfachungsgründen, dass von einer beruflichen Veranlassung des Steuerpflichtigen dann auszugehen ist, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der neuen Tätigkeitsstätte beträgt.
Beispiel: Arbeitnehmer AN hat seinen Hausstand in A und eine neue erste Tätigkeitsstätte in B. Die Entfernung von A nach B beträgt 300 Kilometer. AN findet in C eine Zweitwohnung. Die Entfernung von C nach B beträgt 120 Kilometer.
Lösung: Auch wenn die Zweitwohnung 120 Kilometer von B entfernt liegt, gilt sie als Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, da sie weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in A zur neuen Tätigkeitsstätte in B entfernt liegt.
Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können zukünftig bis zu 1.000 EUR monatlich angesetzt werden. Die bisherige Angemessenheitsprüfung nach der 60 m2 Durchschnittsmiete entfällt.
Übernachtungskosten
Beruflich veranlasste Unterkunftskosten bei einer auswärtigen Tätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sollen im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein. Nach den 48 Monaten gilt auch hier die 1.000 EUR-Regelung.
Unternehmensbesteuerung
Neben der Reisekostenreform ist eine kleine Unternehmenssteuerreform beabsichtigt. Hervorzuheben sind u.a. folgende Maßnahmen:
- Beim Verlustrücktrag soll der Höchstbetrag von derzeit 511.500 EUR auf 1 Mio. EUR und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.023.000 EUR auf 2 Mio. EUR erhöht werden.
Hinweis: Die erhöhten Werte sollen erstmals auf negative Einkünfte anwendbar sein, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden können.
Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft sollen insbesondere die Durchführung als auch die formalen Voraussetzungen beim Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags, der Voraussetzung für eine Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns ist, vereinfacht werden. So können z.B. formale Fehler nachträglich korrigiert werden. Darüber hinaus ist ein Feststellungsverfahren beabsichtigt (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, Drs. 17/10774 vom 25.9.2012; BFH-Urteil vom 13.6.2012, Az. VI R 47/11; BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 87/10).
Praxisgebühren sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als Sonderausgaben absetzbar.
Steuerpflichtige können Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.
Bei der Praxisgebühr ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der Praxisgebühr gewährt wird. Sie stellt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.
Hinweis: Ob Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der Bundesfinanzhof offenlassen, weil die Zahlungen im Streitfall die zumutbare Belastung nicht überstiegen (BFH-Urteil vom 18.7.2012, Az. X R 41/11).
Von der Finanzverwaltung wurde bislang die Ansicht vertreten, dass bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nur solche Schulden als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden können, die zum Todeszeitpunkt bereits entstanden waren. Die Einkommensteuerschuld des Erblassers für das Todesjahr konnte somit nicht steuermindernd abgezogen werden, da sie erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes (grundsätzlich also zum 31.12. eines Kalenderjahres) entsteht. Dieser Sichtweise hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner Rechtsprechung jedoch aktuell widersprochen.
Im Streitfall war die Klägerin neben ihrer Schwester Miterbin ihrer Eltern geworden. Die Eltern waren beide kurz nacheinander im Kalenderjahr 2004 verstorben. Für den Einkommensteuer-Veranlagungszeitraum 2004 waren von den Erbinnen als Gesamtrechtsnachfolger ihrer Eltern erhebliche Nachzahlungen zu entrichten.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs müssen die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein. Für den Abzug der Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist es vielmehr entscheidend, dass der Erblasser in eigener Person – und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger – steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.
Aufteilungsmaßstab
Das Urteil hat weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus praktische Bedeutung. Stirbt einer der Ehegatten und ergibt sich infolge der Zusammenveranlagung für das Todesjahr eine Abschlusszahlung, ist die vom verstorbenen Ehegatten als Erblasser herrührende Einkommensteuerschuld nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Veranlagung ergeben würden (BFH-Urteil vom 4.7.2012, Az. II R 15/11).
Das Grunderwerbsteuerrecht vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2012 eine Neuregelung für die Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1.8.2001 bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt.
Zum Hintergrund
Mit dem am 14.12.2010 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen den Ehegatten gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997, das für eingetragene Lebenspartner – anders als für Ehegatten – keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vorsieht.
Hinweis: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte dafür sorgen, dass die Debatte um die Gleichstellung eingetragener Lebenspartner beim Ehegattensplitting, zu dem bereits Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, weiter an Fahrt gewinnt (BVerfG, Beschluss vom 18.7.2012, Az. 1 BvL 16/11, Verfahren anhängig: u.a. Az. 2 BvR 909/06).
Nach den Plänen der Regierungskoalition soll die Verdienstgrenze für Minijobber ab 2013 von 400 EUR auf 450 EUR angehoben werden.
Ferner soll eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt werden, die der sozialen Absicherung dienen soll. Somit müssten Minijobber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % auf den normalen Beitragssatz von aktuell 19,6 % aufstocken (= 18,40 EUR bei einem Verdienst von 400 EUR). Wer dies nicht möchte, kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Hinweis: Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor (www.minijob-zentrale.de, Meldung vom 18.7.2012).
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs zugestimmt. Durch die vorgenommenen Änderungen soll die Berechnung für ab 2013 geborene Kinder vereinfacht und das Elterngeld somit schneller ausgezahlt werden können. Allerdings wirkt sich die neue Berechnungssystematik in vielen Fällen finanziell nachteilig aus.
Grundsätzliche Vorbemerkung: Das Elterngeld beträgt mindestens 65 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, wobei für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Die monatliche Höchstgrenze liegt bei 1.800 EUR, der monatliche Mindestbetrag beträgt 300 EUR.
Bei der Berechnung des Elterngeldes für ab 2013 geborene Kinder wird nicht mehr auf das tatsächliche Nettoeinkommen abgestellt. Bei der Einkommensermittlung erfolgt vielmehr eine Pauschalierung von Sozialabgaben und Steuern. Die aus dieser neuen Berechnungssystematik resultierenden Folgen werden für Arbeitnehmer nachfolgend vereinfacht erläutert.
Pauschalierung von Abgaben und Steuern
Nach der neuen Gesetzesfassung sind insgesamt 21 % für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Da dieser Prozentsatz rund 0,5 % über den tatsächlichen Beitragssätzen zur Sozialversicherung liegt, würde sich das Elterngeld bei einem Bruttoverdienst von 3.000 EUR um rund 10 EUR (3.000 EUR x 0,5 % x 65 %) reduzieren. Ist diese Verringerung eher als gering zu bezeichnen, sind die Änderungen bei der abziehbaren Lohnsteuer deutlich gravierender.
Derzeit können werdende Eltern die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, indem sie dem später zu Hause bleibenden Partner die günstigere Steuerklasse zuweisen. Dies haben die Sozialgerichte nicht als Gestaltungsmissbrauch eingestuft. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann nach der Neuregelung nur noch dann zu einem höheren Elterngeld führen, wenn die günstigere Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, der Wechsel also mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden hat.
Hinweis: Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für hohe Werbungskosten (z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) wird bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr einbezogen (Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BR-Drs. 347/12 vom 15.6.2012 sowie BR-Drs. 347/12 (B) vom 6.7.2012).
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten für einen „Dogsitter“ nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.
Doch wie ist ein Fall zu entscheiden, in dem die Hunde des Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, gepflegt und betreut werden? Zwar musste das Finanzgericht diese Frage nicht beantworten, die Urteilsgründe lassen aber erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen wäre.
Zum Hintergrund
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Auf Antrag vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 4.000 EUR (FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E; FG Münster, Mitteilung Nr. 11 vom 2.7.2012).
Ohne Oma und Opa geht es nicht: Viele Eltern sind bei der Betreuung ihrer Kinder auf die Hilfe der Großeltern angewiesen. Ersetzen die Eltern den Großeltern die Fahrtkosten, sind die Aufwendungen unter gewissen Spielregeln als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg rechtskräftig entschieden.
Der entschiedene Fall
Die beiden Großmütter hatten ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) erhielten sie von den Eltern aufgrund schriftlicher Verträge erstattet.
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Kinderbetreuungskosten an, weil es der Meinung war, es handele sich nur um familieninterne Gefälligkeiten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen ließ die Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zu.
Diese Spielregeln sind zu beachten
Die Vereinbarung über den Fahrtkostenersatz muss fremdüblich sein. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.
Hinweis: Allein aus Nachweisgründen sollte die Vereinbarung schriftlich erfolgen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Zahlungen auf das Bankkonto der Großeltern erfolgen müssen. Barzahlungen oder Barschecks werden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.
Nach dem Urteil ist es ausreichend, wenn hinsichtlich der Betreuungszeiten eine bloße Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Die konkreten Betreuungszeiten der nächsten Woche können beispielsweise an den Wochenenden abgestimmt werden.
Notwendigkeit, Angemessenheit, Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit der Aufwendungen sind nicht zu prüfen. Demzufolge ist es auch unschädlich, wenn die Betreuungsleistung zusätzlich zu den Aufenthalten des Kindes in einer Kindertagesstätte erforderlich geworden ist.
Kosten und Nutzen abwägen
So positiv das Urteil auch ist, vor einer etwaigen Vereinbarung sollten sich die steuerlichen Auswirkungen vor Augen geführt werden.
Beispiel: Im Zuge der Kinderbetreuung haben die Großeltern im Jahr 2012 insgesamt 1.000 Kilometer zurückgelegt. Bei 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer und der Abzugsbeschränkung auf 2/3 der Aufwendungen, können die Eltern „nur“ 200 EUR als Sonderausgaben absetzen.
Abzugsbeschränkung verfassungsgemäß
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs verstößt die Abzugsbeschränkung auf 2/3 der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind nicht gegen das Grundgesetz.
Dieses Urteil ist zwar zur alten Rechtslage ergangen, es wird aber infolge der unveränderten Abzugsbeschränkungen auch für die Rechtslage ab 2012 gelten.
Rechtslage ab 2012
Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Neuregelung können Eltern Betreuungskosten für zum Haushalt gehörende Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steuerlich geltend machen.
Hinweis: Aufwendungen werden auch für Kinder berücksichtigt, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sofern die Behinderung vor dem Jahr 2007 eingetreten ist, wird auf das 27. Lebensjahr abgestellt.
Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) spielen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten keine Rolle mehr. Darüber hinaus sind die Aufwendungen nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.5.2012, Az. 4 K 3278/11; BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. III R 67/09).
Bestimmte Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit nachweist. Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 rückwirkend eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis hat der Bundesfinanzhof nunmehr als rechtmäßig beurteilt.
Auf die strenge Art des Nachweises von Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, kann nach geltendem Recht nicht verzichtet werden. Auch der Umstand, dass die Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, ist nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich unbedenklich.
Beispiele:
- Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind z.B. für eine Bade- oder Heilkur oder eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich.
- Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht als Nachweis die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus.
Hinweis: Die Nachweise müssen vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
Zum Hintergrund
In 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es eines im Voraus erstellten amtsärztlichen Attestes wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht bedarf. Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt.
Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen (BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. VI R 74/10).