Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Im Monat November 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.11.2011.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.11.2011.
- Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.11.2011.
- Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.11.2011.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Hinweis: Bei der Grundsteuer konnte die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2011* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2011 und am 15.8.2011* zu zahlen waren. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2010 zu stellen) konnte die Grundsteuer auch am 1.7.2011 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.11.2011 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.11.2011 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein können. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.
Hinweis: Anders als bei typischen Unterhaltsaufwendungen kommt ein Abzug aber nur dann in Betracht, soweit die Aufwendungen den Betrag der zumutbaren Belastung, die u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte abhängt, überschreiten. Eine Aufteilung der Aufwendungen in Unterhalts- und Krankheitskosten kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. VI R 14/10).
Erhalten Rentner ab 2005 wegen eines Gerichtsverfahrens oder fehlerhaften Rentenbescheiden eine Nachzahlung für die Jahre bis 2004, greift bei der Besteuerung nicht der günstige Ertragsanteil. Der Besteuerungsanteil der Rentennachzahlungen liegt vielmehr bei 50 %.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vertrat eine Rentnerin die Auffassung, dass die Rentennachzahlung nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht und somit mit dem Ertragsanteil zu besteuern sei. Zwar sei die Nachzahlung erst im Jahr 2005 zugeflossen, in dem das neue System der Alterseinkünftebesteuerung schon anzuwenden sei. Wirtschaftlich sei die Nachzahlung jedoch bereits vorher entstanden und wäre bei einem üblichen Verlauf des Bewilligungsverfahrens bis zum 31.12.2004 ausgezahlt worden.
Hinweis: Dieser Meinung schloss sich zwar auch das Finanzgericht an. Der Bundesfinanzhof indes stellte auf die anderslautende gesetzliche Regelung ab und hob das Urteil der Vorinstanz auf (BFH-Urteil vom 13.4.2011, Az. X R 1/10).
Die Familienkassen wurden vom Bundeszentralamt für Steuern angewiesen, offene Kindergeldanträge, die sich auf den Bundesfreiwilligendienst oder den internationalen Jugendfreiwilligendienst beziehen, von der Bearbeitung zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren zum Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) abgeschlossen ist.
Nach derzeitigem Stand soll das parlamentarische Verfahren am 4.11.2011 abgeschlossen sein. Sofern eine vorgezogene Bearbeitung auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern erfolgen soll, wird der Kindergeldanspruch für die neuen Dienste mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt. Eine spätere Korrektur des Ablehnungsbescheids ist nach Ablauf der Einspruchsfrist mangels einschlägiger Korrekturnorm nicht mehr möglich. Insoweit sollten Eltern abwarten und ihre Anträge zurückstellen lassen.
Zum Hintergrund
Nach dem Ende der Wehrpflicht und des Zivildienstes zum 30.6.2011 wurde zum 1.7.2011 der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolgedienst für den Zivildienst eingeführt. Darüber hinaus kam es zur Einführung des internationalen Jugendfreiwilligendienstes.
Bislang wurden Kinder für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes hinsichtlich des Kindergeldes nicht berücksichtigt. Um eine Schlechterstellung gegenüber anderen Kindern zu vermeiden, wurden die Dienstzeiten an die maximale Bezugszeit – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – angehängt. Die beiden neuen Dienste sollen hingegen durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz als neue Fördertatbestände eingefügt werden (BZSt vom 24.6.2011, Az. St II 2 – S 2282 – PB/11/00001).
Im Monat Oktober 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2011.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2011.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.10.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, das derzeit im Entwurf vorliegt, sieht beim Gründungszuschuss einige gravierende Einschnitte vor. Im Fokus stehen insbesondere folgende Punkte:
- Der Gründungszuschuss soll von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt werden. Somit soll es künftig im Ermessen des Vermittlers liegen, ob der Zuschuss gewährt wird. Jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes ist durch den Vermittler die persönliche Eignung der Gründerin bzw. des Gründers einzuschätzen.
- Die erste Förderphase – Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und 300 EUR zur sozialen Absicherung – soll von neun auf sechs Monate verkürzt werden. Die zweite Förderphase – pauschal 300 EUR zur sozialen Absicherung – soll von sechs auf neun Monate verlängert werden. Damit würde die mögliche Gesamtförderdauer weiterhin bei 15 Monaten liegen; die Förderungshöhe würde aber regelmäßig geringer ausfallen.
- Arbeitslose sollen künftig einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens noch 150 statt wie bisher 90 Tagen vorweisen müssen, um den Gründungszuschuss zu erhalten.
Hinweis: Nach derzeitigem Fahrplan sollen die Änderungen bereits zum 1.11.2011 in Kraft treten. Um noch unter die alte Regelung zu fallen, sollten Existenzgründer ihre Gründungspläne also rechtzeitig in die Tat umsetzen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 25.5.2011; Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.6.2011, Drs. 17/6277).
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Im Monat September 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.9.2011.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.9.2011.
- Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.9.2011.
- Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.9.2011.
- Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.9.2011.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.9.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!