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Umzugskosten: Neue Pauschalen veröffentlicht

Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Für sonstige Umzugskosten (z.B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1. März 2012 sowie ab 1. Januar und 1. August 2013 gelten.

Für die Frage, welche der nachfolgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

  • ab 1.3.2012: 1.711 EUR, ab 1.1.2013: 1.732 EUR, ab 1.8.2013: 1.752 EUR

Sonstige Umzugskosten:

  • Verheiratete: ab 1.3.2012: 1.357 EUR, ab 1.1.2013: 1.374 EUR, ab 1.8.2013: 1.390 EUR
  • Ledige: ab 1.3.2012: 679 EUR, ab 1.1.2013: 687 EUR, ab 1.8.2013: 695 EUR
  • Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.3.2012: 299 EUR, ab 1.1.2013: 303 EUR, ab 1.8.2013: 306 EUR

Praxishinweise

Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen erhöht sich um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind (BMF-Schreiben vom 1.10.2012, Az. IV C 5 – S 2353/08/10007; BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 – S 2296 b/07/0003).

Gesetzentwurf zu Änderungen bei der geringfügigen Beschäftigung

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung plant die Bundesregierung die Entgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung ab 2013 von bisher 400 auf 450 EUR anzuheben. Entsprechend soll die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt um 50 EUR auf dann 850 EUR erhöht werden.

Darüber hinaus sollen geringfügig entlohnte Arbeitnehmer grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Dies hätte zur Folge, dass sie die Differenz vom Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) zum regulären Beitragssatz (19,6 %) entrichten müssten und somit u.a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben können. Für Minijobber soll jedoch auch die Möglichkeit bestehen, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Derzeit gilt spiegelbildlich, dass zunächst Rentenversicherungsfreiheit eintritt, Minijobber auf Antrag aber eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründen können.

Hinweis: Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1.1.2013 bestanden haben, sind Bestandsschutzregelungen geplant. So sollen z.B. Einkünfte zwischen 400 und 450 EUR bis Ende 2014 weiterhin der Gleitzonenregelung unterliegen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist per Antrag möglich (Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 25.9.2012, Drs. 17/10773).

Leiharbeitnehmer: Regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher?

Ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses bei einem mit dem Verleiher verbundenen Unternehmen eingesetzt wird, kann eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher begründen. Diese Auffassung vertritt jedenfalls das Finanzgericht Düsseldorf.

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts konnte sich der am Flughafen eingesetzte Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so seine Wegekosten mindern. Dies führt dazu, dass er eine regelmäßige Arbeitsstätte hat und seine Fahrtkosten nur nach der Entfernungspauschale ermitteln kann.

 

Bundesfinanzhof muss Farbe bekennen

 

Regelmäßige Arbeitsstätte ist die dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Leiharbeitnehmer vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus 2010 ausdrücklich offen gelassen.

 

In der gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf anhängigen Revision wird sich der Bundesfinanzhof nun mit dieser Frage beschäftigen müssen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.2012, Az. 11 K 3870/10 E, Rev. BFH Az. VI R 18/12; BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. VI R 35/08).

Umzug: Keine Werbungskosten für fiktive Mietentschädigung

Selbst wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umzieht, darf er keine fiktive Mietentschädigung als Werbungskosten abziehen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

 

Im entschiedenen Fall waren Eheleute Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses in A. Aufgrund einer Versetzung des Ehemanns nach B zogen die Eheleute nach B um. In der Einkommensteuererklärung machte der Ehemann bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit u.a. eine fiktive Mietentschädigung für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend. Zur Begründung führte er an, das Haus habe seit dem Umzug leer gestanden und trotz großer Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden können. Das Finanzamt hingegen ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus zum Werbungskostenabzug zu – und zwar zu Recht wie der Bundesfinanzhof befand.

 

Hinweis: Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Das ist u.a. bei einem Arbeitsplatzwechsel der Fall. Da der Werbungskostenabzug eine tatsächliche Belastung mit Aufwendungen voraussetzt, kann eine fiktive Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Als entgangene Einnahme erfüllt ein Mietausfall nicht den Aufwendungsbegriff, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. VI R 25/10).

Fiskus beteiligt sich an den Kosten eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs

Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Werbungskosten sein, wenn der Prozess mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Nach diesen Gesichtspunkten weisen zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten nach der ersten Vermutung regelmäßig auch dann einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften auf, wenn sich Arbeitgeber und -nehmer über strittige Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.

 

Da selbst strafbare und im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehende Handlungen Erwerbsaufwand darstellen und hieraus resultierende Schadenersatzzahlungen nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, gilt das erst recht bei bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Sie sind den Arbeitseinkünften zuzuordnen, weil insofern regelmäßig eine Vermutung dafür spricht, dass der Aufwand im hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit steht.

 

Hinweis: Kam es nicht nur zu keinem strafgerichtlichen Verfahren, sondern hat noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt, kann ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 23/10).

Wechsel zum Fahrtenbuch während des Kalenderjahres unzulässig

Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn es nicht während des ganzen Kalenderjahres geführt wird. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Die Revision beim Bundesfinanzhof ist bereits anhängig.

Nach der Geburt seines dritten Kindes konnte ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen nur noch eingeschränkt privat nutzen und begann am 1. Mai des Streitjahres ein Fahrtenbuch zu führen.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster erkannten das Fahrtenbuch indes nicht an, da es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Kalenderjahr geführt werden muss. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspricht dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung, so das Finanzgericht.

Hinweis: Nach Ansicht der Verwaltung ist ein Wechsel des Verfahrens während des Kalenderjahres nur dann möglich, wenn der Pkw gewechselt wird (FG Münster, Urteil vom 27.4.2012, Az. 4 K 3589/09 E, Rev. BFH, Az. VI R 35/12).

Lkw-Fahrer im Fernverkehr haben keine regelmäßige Arbeitsstätte

Bei Kraftfahrern im Fernverkehr erfüllen weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können Lkw-Fahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum Lkw-Wechselplatz somit nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten geltend machen.

 

Der Lkw-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der Lkw selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist, so der Bundesfinanzhof in der Urteilsbegründung.

 

Verpflegungsmehraufwand absetzbar

 

Das Urteil hat darüber hinaus zur Folge, dass Lkw-Fahrer im Fernverkehr den Verpflegungsmehraufwand abziehen dürfen. Übernachtet ein im Ausland tätiger Fernfahrer in der Schlafkabine seines Lkw, kann er aber nicht die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend machen.

 

Diese Pauschalen überschreiten nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, sodass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen, beispielsweise für die Benutzung der Dusche und der Toilette sowie für die Reinigung der Schlafkabine im Lkw.

Hinweis: Liegen keine Einzelnachweise vor, ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 EUR angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11).

Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR abziehbar, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mit dem Kriterium „kein anderer Arbeitsplatz“ hat sich nun das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigt und entschieden, dass ein Poolarbeitsplatz eines Betriebsprüfers nicht zwingend ein anderer Arbeitsplatz ist.

 

Im entschiedenen Fall erledigte ein Betriebsprüfer alle organisatorischen Arbeiten, Prüfungsvorbereitungen und Berichtsanfertigungen im häuslichen Arbeitszimmer, hinzu kam die Durchführung mehrerer Prüfungen. Das Finanzamt suchte der Betriebsprüfer zweimal monatlich auf, um mit dem PC ans Netz zu gehen, Prüfungsberichte abzugeben und Post zu holen.

 

Da ihm ein Poolarbeitsplatz (30 Plätze für rund 80 Betriebsprüfer) zur Verfügung stand, erkannte das Finanzamt den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR nicht an – zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschied.

 

Kriterien für einen anderen Arbeitsplatz

 

Grundsätzlich ist ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung jeder zum Arbeiten bestimmte Platz. Die Abzugsbeschränkung setzt also keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz sein.

 

Allerdings kommt, so das Finanzgericht Düsseldorf, nur ein büromäßig ausgestatteter anderer Arbeitsplatz in Betracht. Die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entfällt nur dann, wenn der andere Arbeitsplatz so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist.

 

Ein anderer Arbeitsplatz ist nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige für die nötigen Büroarbeiten jederzeit auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Muss der Steuerpflichtige jeden Morgen mit anderen Mitarbeitern einen Wettkampf um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz austragen, steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

 

Zum Hintergrund

 

Mit der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführten Neuregelung, die in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 gilt, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abzugsfähig:

 

  • bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,

 

  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.2.2012, Az. 7 K 3963/11 E).

Betreuer in Kinderheimen: Kostenlose Mahlzeit ist kein Arbeitslohn

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die unentgeltliche Gestellung von Mahlzeiten an Betreuer eines Kinderheims kein Arbeitslohn ist, wenn der Vorteil im überwiegenden Arbeitgeberinteresse gewährt wird.

Im entschiedenen Fall hatte sich das Finanzamt auf den Standpunkt gestellt, dass das den Betreuern während der gemeinsamen Mahlzeiten mit den betreuten Kindern unentgeltlich gewährte Essen einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstelle. Dem folgte das Finanzgericht Schleswig-Holstein nicht, da es sich nicht um eine Entlohnung, sondern lediglich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung handelte.

Folgende Punkte sprachen für ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse:

  • Es bestand eine arbeitsvertragliche Weisung zur Teilnahme an den Mahlzeiten.
  • Die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten mit den Kindern war Teil eines pädagogischen Konzepts.
  • Die Betreuer sollten die Kinder während der Essenseinnahme überwachen und ihnen durch ihre Vorbildfunktion Tischsitten nahebringen.

Hinweis: Ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer eines Kindergartens in der Gruppenbetreuung eingesetzt ist und das Essen gemeinsam mit den Kindern einnimmt, so das Finanzgericht Niedersachsen in einem Urteil aus dem Jahr 2009 (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.1.2012, Az. 5 K 64/11; FG Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2009, Az. 11 K 384/07).

Entfernungspauschale: Nur für eine Fahrt pro Tag

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können in ihrer Steuererklärung nur einmal die Entfernungspauschale ansetzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Hessen ist für die zweite Fahrt kein weiterer Werbungskostenabzug möglich.

Geklagt hatte ein Musiker, der in den Streitjahren sehr häufig zweimal täglich von zu Hause zum Theater fuhr, da er sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug an diesen Tagen mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an – zu Unrecht, wie das Finanzgericht Hessen entschied.

Das Finanzgericht erkannte zwar insoweit eine Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen, die trotz geringerer tatsächlicher Aufwendungen ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten. Darüber hinaus stellte es auch eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips fest, da zweimal am Tag anfallende Fahrtaufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden. Darin liegt – so das Finanzgericht – jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil es sich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern um einen atypischen Fall handeln würde. Zudem bewege sich der Gesetzgeber im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens mit der gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz, nach der die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt wird, innerhalb des ihm zustehenden Typisierungsspielraums (FG Hessen, Urteil vom 6.2.2012, Az. 4 K 3301/09, NZB BFH Az. VI B 43/12).