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Außenprüfung: Zur Festsetzung von Verzögerungsgeld

Mit einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.

Zum Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber das sogenannte Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 EUR und höchstens 250.000 EUR und kann u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Damit steht der Finanzverwaltung neben dem Zwangsgeld ein scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 EUR betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld – anders als das Zwangsgeld – auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt (BFH-Beschluss vom 16.6.2011, Az. IV B 120/10).

Überentnahmen: Schuldzinsen für Umlaufvermögen nicht privilegiert

Der Bundesfinanzhof hat die Meinung der Verwaltung bestätigt, wonach die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen bei hohen Privatentnahmen auch dann nur gekürzt abziehbar sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen. Allerdings dürften aus Gründen des Vertrauensschutzes vor dem 1.1.1999 getätigte Überentnahmen nicht in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einbezogen werden.

Zum Hintergrund

Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird seit 1999 begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.
  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Hinweis: Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren. Wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung ausdrücklich klarstellt, gilt diese Ausnahme indes nicht für den Zinsaufwand, der auf ein bei der Betriebseröffnung angeschafftes Warenlager entfällt. Begünstigt sind demnach nur Aufwendungen für betriebliche Investitionen, die dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt sind (BFH-Urteil vom 23.3.2011, Az. X R 28/09).

Elektronische Bilanz: Wird der Start um ein weiteres Jahr verschoben?

Das Bundesministerium der Finanzen hat aktuell einen überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass die elektronische Übermittlung de facto um ein weiteres Jahr verschoben werden soll.

Ursprünglich sollten die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Aufgrund von organisatorischen und technischen Schwierigkeiten wurde die Einführung jedoch um ein Jahr verschoben. Zu Erprobungszwecken wurde im ersten Halbjahr 2011 eine Pilotphase durchgeführt.

In dem nun überarbeiteten Entwurf heißt es, dass die elektronische Übermittlung erstmals für Wirtschaftsjahre gelten soll, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Dies ist bekannt. Neu ist indes, dass es im Erstjahr nicht beanstandet werden soll, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Faktisch würde die Einführung damit erneut um ein Jahr verschoben, sodass die Jahresabschlüsse zum 31.12.2012 noch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden können.

Beachte: Derzeit wird über die Auslegung des Begriffs „Erstjahr“ diskutiert. Diese Wortwahl ist insofern missverständlich, als die Bilanz für das Erstjahr 2012 gerade nicht in 2012, sondern regelmäßig erst in 2013 übermittelt wird. Getreu dem Wortlaut könnte es die Verwaltung also beanstanden, wenn der Jahresabschluss zum 31.12.2012 im Jahr 2013 nicht in elektronischer Form übermittelt wird.

Hinweis: Es wäre wünschenswert, wenn die Finanzverwaltung der Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes nach einer Klarstellung nachkommen und letztendlich eine eindeutige Formulierung wählen würde. Das endgültige Schreiben soll Ende August 2011 fertiggestellt werden.

Zum Hintergrund

Bereits Anfang 2010 hatte sich die Finanzverwaltung zur standardmäßigen elektronischen Übermittlung geäußert und festgelegt, dass der Datensatz im XBRL-Format zu übermitteln ist. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, der oftmals auch für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger verwendet wird.

Die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung soll grundsätzlich nach der Kerntaxonomie erfolgen (Taxonomie = Datenschema für Jahresabschlussdaten). Die Kerntaxonomie beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen, wobei im jeweiligen Einzelfall nur die Positionen zu befüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen. Abweichend hiervon wurden für bestimmte Wirtschaftszweige Branchentaxonomien erstellt. Hierzu gehören z.B. Spezialtaxonomien für Banken und Versicherungen.

Für den Unternehmer wird die elektronische Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem höheren Zeitaufwand und zusätzlichen Kosten verbunden sein. Auch wenn die erstmalige Anwendung erst für Jahresabschlüsse zum 31.12.2013 verbindlich sein sollte, ist eine zeitnahe Umsetzung ratsam. Für die notwendigen Vorbereitungen wird nämlich eine entsprechende Vorlaufzeit benötigt.

Für die Finanzverwaltung liegen die Vorteile auf der Hand. Denn durch die aufbereiteten Jahresabschlussdaten werden die Auswertungs- und Analysemöglichkeiten deutlich verbessert (BMF-Schreiben im Entwurf vom 1.7.2011, Az. IV C 6 – S 2133-b/11/10009; DStV, Mitteilung vom 13.7.2011).

Jede fünfte Gemeinde erhöht in 2011 den Hebesatz

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat die Ergebnisse seiner diesjährigen Hebesatzumfrage veröffentlicht, die die standortpolitisch wichtigen mittleren und größeren Städte und Gemeinden erfasst. Danach erhöhen in diesem Jahr 20 % der großen Gemeinden die Gewerbesteuer und sogar 32 % die Grundsteuer B. Eine so starke Anhebung hatte es zuletzt 1992/1993 gegeben (DIHK, Mitteilung vom 4.7.2011).

Abzugsverbot: Aufwendungen für „Jaguar E-Type“ nicht absetzbar

Der Aufwand für einen 28 Jahre alten Jaguar E-Type darf den Gewinn selbst dann nicht mindern, wenn der Oldtimer ausschließlich für gelegentliche Kundenbesuche genutzt wird. Aufwand dieser Art ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen, für den ein Abzugsverbot gilt.

Nach einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als ähnlichen Zweck an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die genannten Aufwendungen.

Hinweis: Eine Ausnahme vom Abzugsverbot kommt laut Gericht selbst dann nicht in Betracht, wenn private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden. Da gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, muss letztlich der Bundesfinanzhof entscheiden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.2.2011, Az. 6 K 2473/09, NZB BFH Az. I B 42/11).

Betriebsprüfungsordnung: Zeitnahe Betriebsprüfung kommt in 2012

Der Bundesrat hat der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung am 8.7.2011 zugestimmt. Damit liegen für Anordnungen nach dem 1.1.2012 erstmals bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Betriebsprüfung vor.

Durch die Änderung der Betriebsprüfungsordnung kann das Finanzamt Steuerpflichtige für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen besteht nicht.

Hinweis: Die Gegenwartsnähe kann dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Prüfungszeitraum den letzten Veranlagungszeitraum umfasst, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde. Es können aber durchaus auch mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume geprüft werden (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, Drs. 330/11(B) vom 8.7.2011).

Investitionsabzugsbetrag: Zum Zinslauf bei Aufgabe der Investitionsabsicht

Das Finanzgericht Niedersachsen hat der Finanzverwaltung wieder einmal „eine Abfuhr erteilt“ und bezüglich des Zinslaufs nach Aufgabe der Investitionsabsicht ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt.

Anders als die Finanzverwaltung stuft das Gericht die Aufgabe der Investitionsabsicht als ein rückwirkendes Ereignis ein. Damit beginnt der Zinslauf für den Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr ergibt, erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Nach Auffassung der Verwaltung beginnt der Zinslauf schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde.

Hinweis: Ob sich wirklich eine Zinsersparnis ergeben wird, bleibt vorerst abzuwarten. Die Verwaltung hat gegen die nicht zugelassene Revision nämlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und wird zumindest bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs an ihrer Sichtweise festhalten. Somit sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt werden.

Zum Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

Die Frist, in der das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2011, Az. 1 K 266/10, NZB BFH Az. IV B 87/11).

GEZ-Gebühren: Beruflich genutzte PCs sind nicht immer gebührenpflichtig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Freiberufler keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen muss, wenn er einen internetfähigen Computer gewerblich nutzt und auf demselben Grundstück bereits ein privates Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, für das er Gebühren zahlt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Urteilsbegründung zwar aus, dass ein internetfähiger PC nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich gebührenpflichtig ist, ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankommt. Im Urteilsfall handelte es sich bei dem internetfähigen PC des Freiberuflers nach Auffassung der Richter jedoch um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit unterliegt. Der Wortlaut des Ausnahmetatbestands spricht dafür, dass es nicht darauf ankommt, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt wird. Eine gegenteilige Auslegung, wonach auch das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zugeordnet werden muss, um den gewerblichen PC als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen, entspricht nicht dem Grundsatz der Normklarheit.

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.

Neues GEZ-Gebührenmodell ab 2013

Ab 2013 wird das jetzige GEZ-Gebührenmodell abgeschafft und durch eine neue pauschale Haushaltsabgabe für Privathaushalte und eine Betriebsstättenabgabe für Unternehmen ersetzt. Haushalte haben ab dann monatlich 17,98 EUR zu zahlen – unabhängig davon, ob überhaupt Fernseher oder Radios vorhanden sind. Gewerbetreibende und Selbstständige werden ebenso zur Kasse gebeten. Auch hier spielt es keine Rolle, ob Empfangsgeräte tatsächlich vorhanden sind.

Da sich die Betriebsstättenabgabe für Unternehmen aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt, hat der Bund der Steuerzahler einen Service-Rechner ins Netz gestellt, mit dem Unternehmer ihre künftige Rundfunkbeitragsbelastung ermitteln können (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.4.2011, Az. 7 BV 10.443; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 21.4.2011).

Due Diligence-Kosten: Keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben

Bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen sind die Kosten der finanziellen und rechtlichen Due Diligence regelmäßig den Anschaffungskosten zuzuordnen und somit keine sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Hinweis: Unter Due Diligence versteht man die umfassende und systematische Analyse des Unternehmens, das Gegenstand des Erwerbs sein soll. Dabei geht es vor allem um die Aufdeckung von Risiken.

Im entschiedenen Fall behandelte eine deutsche Aktiengesellschaft Beratungskosten in Höhe von ca. 350.000 EUR, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb einer britischen Limited und zweier niederländischer Unternehmen entstanden waren, als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzgericht Köln hingegen beurteilte die Kosten als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten und folgte dabei der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach sind Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren, wenn sie nach einem grundsätzlich gefassten Erwerbsentschluss entstehen und das Gutachten nicht lediglich der Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung dient.

Das Finanzgericht Köln stellte entscheidend darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Erteilung eines Due Diligence Auftrags regelmäßig davon auszugehen ist, dass bereits eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefallen ist. Die Annahme, ein Zielunternehmen eröffne einem Interessenten einen derartig weitgehenden Zugriff auf die Unternehmensinterna, ohne dass die Geheimhaltung und ein gemeinsames Ziel wie ein Kauf oder eine Verschmelzung vereinbart worden seien, hält das Finanzgericht Köln für lebensfremd.

Hinweis: Das Finanzgericht Köln hatte gegen seine Entscheidung u.a. deshalb die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, weil die bisherigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs jeweils zu Überschusseinkünften und nicht zu Gewinneinkünften ergangen sind. Da die Revision aber nicht eingelegt wurde, ist das Urteil mittlerweile rechtskräftig (FG Köln, Urteil vom 6.10.2010, Az. 13 K 4188/07, rkr.).

Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Berechnung der Rückstellung

Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist handels- und steuerrechtlich eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dies betrifft z.B. die Aufwendungen für Jahresabschlüsse und Anlagevermögenskarteien über zehn Jahre und für Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe über sechs Jahre.

Hinweis: Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, kommt eine Rückstellung insoweit nicht in Betracht, da es an der rechtlichen Verpflichtung fehlt. Sind Feststellungen zur Zusammensetzung der Unterlagen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich, akzeptiert die Finanzverwaltung für Unterlagen, zu deren Archivierung der Unternehmer nicht verpflichtet ist, einen 20 %igen Abschlag von den Gesamtkosten.

 

Die Rückstellung kann grundsätzlich nach zwei Methoden ermittelt werden:

1. Die Kosten werden für die Unterlagen eines jeden aufzubewahrenden Jahres gesondert ermittelt. Dieser Betrag ist jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu multiplizieren.

2. Die jährlich anfallenden (rückstellungsfähigen) Kosten für einen Archivraum, in dem die Unterlagen aller Jahre aufbewahrt werden, können mit dem Faktor 5,5 (arithmetisches Mittel der Jahre eins bis zehn) multipliziert werden. In der Praxis wird die Rückstellung üblicherweise nach dieser Berechnungsmethode ermittelt.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der Faktor von 5,5 nicht zu beanstanden ist. In seiner Urteilsbegründung führt er zudem an, dass nur die Aufwendungen für solche Unterlagen rückstellungsfähig sind, deren Existenz bis zum jeweiligen Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist. Der Umstand, dass auszusondernde Unterlagen voraussichtlich durch neue Unterlagen (späterer Jahre) ersetzt werden, ist nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 18.1.2011, Az. X R 14/09; OFD Hannover vom 27.6.2007, Az. S 2137 – 106 – StO 222/221).