Der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag setzt u.a. voraus, dass das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nahezu ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden soll. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision zugelassen) hat der Gesetzgeber den Abzugsbetrag durch die Formulierung der fast ausschließlichen Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs betriebsbezogen ausgestaltet. Eine außerbetriebliche Nutzung ist also auch dann gegeben, wenn die Nutzung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erfolgt.
Beispiel: Für das Jahr 2009 hat ein Unternehmer in seinem Betrieb A einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer Maschine geltend gemacht. In 2011 wurde die Maschine angeschafft und auch in den Betrieben B und C genutzt, jeweils zu 10 %.
Die Folge: Weil die Maschine in Betrieb A nur zu 80 % betrieblich genutzt wurde, ist der Investitionsabzugsbetrag für das Jahr 2009 rückwirkend zu versagen.
Beachte: Von dieser betriebsbezogenen Sichtweise gibt es indes eine Ausnahme. Bei einer Betriebsaufspaltung kann die Nutzung des Wirtschaftsguts in der Betriebsgesellschaft nämlich der Besitzgesellschaft zugerechnet werden.
Zum Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.11.2011, Az. 11 K 435/10).
Versicherungsvertreter haben eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand zu bilden, wenn sie die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhalten. Eine Rückstellung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Versicherungsvertreter nicht nur eine Abschluss-, sondern auch eine Bestandspflegeprovision erhält. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Teil der Abschlussprovision eine Vorleistung auf die künftige Bestandspflege darstellt, so der Bundesfinanzhof.
Hinweis: Eine Abschlussprovision ist nicht allein deshalb als Vorleistung anzusehen, weil die vertraglich vereinbarten Bestandspflegeprovisionen nicht kostendeckend sind. Ob eine Rückstellung zu bilden ist, beurteilt sich nach den vertraglichen Bestimmungen und nicht nach einer eventuell wirtschaftlichen Unausgewogenheit zwischen der vereinbarten Bestandspflegeprovision und den noch zu erbringenden Leistungen (BFH, Beschluss vom 8.11.2011, Az. X B 221/10; BFH-Urteile vom 19.7.2011, Az. X R 26/10, Az. X R 8/10, Az. X R 9/10, Az. X R 48/08).
Eine steuerrechtliche Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung kommt bei im betrieblichen Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien und Investmentfonds, bei denen das Vermögen überwiegend aus Aktien besteht, in Betracht, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es in der Regel nicht an.
Damit präzisiert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und widerspricht der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung nur zulässig ist, wenn der Aktienkurs
- am Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
- an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 25 % unter den Einstandspreis gesunken ist und
- keine Wertaufholung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz erfolgt ist.
Hinweis: Der Börsenkurs zum Bilanzstichtag ist ausnahmsweise dann nicht maßgeblich, wenn konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er keinen tatsächlichen Wert widerspiegelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) war oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 21.9.2011, Az. I R 89/10 und Az. I R 7/11; BMF-Schreiben vom 26.3.2009, Az. IV C 6 – S 2171 b/0; BMF-Schreiben vom 5.7.2011, Az. IV C 1 – S 1980-1/10/10011: 006).
Bei Software handelt es sich nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann um ein immaterielles Wirtschaftsgut, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.
Die negative Folge: Ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag scheidet aus, da nur materielle bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt sind.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof lässt im Urteilsfall indes offen, ob er der Verwaltungsauffassung folgt, nach der Trivialprogramme bis 410 EUR materielle Wirtschaftsgüter sind (BFH-Urteil vom 18.5.2011, Az. X R 26/09).
Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beifügen müssen. Dieser Vordruck – von der Finanzverwaltung als Anlage EÜR bezeichnet – sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor.
In dem Verfahren ging es im Endeffekt um die Frage, ob für die Abgabeverpflichtung eine bloße Rechtsverordnung ausreichend ist oder ob die Abgabepflicht vielmehr im Einkommensteuergesetz hätte geregelt werden müssen. Im Gegensatz zur Vorinstanz (Finanzgericht Münster) vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass die Abgabepflicht durch die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wirksam begründet worden ist.
Hinweis: Liegen die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 EUR, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle der Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird (BFH-Urteil vom 16.11.2011, Az. X R 18/09).
Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten. Nach dieser aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Kaufpreis für eine vertragsärztliche Praxis also regelmäßig in voller Höhe abschreibungsfähig. Damit widersprechen die Richter der Finanzverwaltung, die sich dafür ausgesprochen hatte, den Gesamtkaufpreis nach Teilwerten aufzuteilen und den Teil, der auf die Zulassung entfällt, als nicht abnutzbar zu behandeln und insoweit die anteilige Abschreibung zu versagen.
Hinweis: Für den Regelfall dürfte durch dieses steuerzahlerfreundliche Urteil nunmehr Klarheit herrschen. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch auch klar, dass die Zulassung in Sonderfällen zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann. Dies kann (muss aber nicht) aus Sicht des Bundesfinanzhofs der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will (BFH-Urteil vom 9.8.2011, Az. VIII R 13/08).
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zugestimmt. Damit müssen arbeitslose Existenzgründer beim Gründungszuschuss erhebliche Einschnitte in Kauf nehmen.
Vollständige Ermessensleistung
Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt. Somit liegt es künftig im Ermessen der Arbeitsagenturen, ob der Zuschuss gewährt wird. Jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes ist durch den Vermittler die persönliche Eignung der Gründerin bzw. des Gründers einzuschätzen.
Geringere Förderung bei gleicher Förderdauer
Die erste Förderphase – Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und 300 EUR zur sozialen Absicherung – wird von neun auf sechs Monate verkürzt. Die zweite Förderphase – pauschal 300 EUR zur sozialen Absicherung – wird von sechs auf neun Monate verlängert.
Hinweis: Damit beträgt die mögliche Gesamtförderdauer weiterhin 15 Monate; die Förderungshöhe wird aber regelmäßig geringer ausfallen.
Längerer Restanspruch auf Arbeitslosengeld
Darüber hinaus müssen Arbeitslose künftig einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens noch 150 statt wie bisher 90 Tagen vorweisen, um den Gründungszuschuss erhalten zu können.
Inkrafttreten
Die vorgenannten Neuregelungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft; also noch im Dezember 2011 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Drs. 762/11 (B) vom 25.11.2011).
Nach zahlreichen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 1.1.2012 in Kraft und enthält wichtige steuerliche Änderungen, die auszugsweise vorgestellt werden.
Berufsausbildung
Bereits rückwirkend (ab dem Veranlagungszeitraum 2004) gilt die „Klarstellung“, dass Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug wird von derzeit 4.000 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2012 auf 6.000 EUR angehoben.
Hinweis 1: Der erhöhte Sonderausgabenabzug wird sich für viele Studenten nicht auswirken, da sie keine Einkünfte erzielen, mit denen die Aufwendungen verrechnet werden können. Eine jahresübergreifende Verrechnung ist im Vergleich zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht möglich.
Hinweis 2: Ob die rückwirkende Gesetzesanpassung, die die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aushebelt, indes rechtens ist, wird wohl bald die Gerichte beschäftigen.
Riester-Rente
Ab 2012 müssen auch mittelbar zulageberechtigte Personen einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR im Jahr auf ihren Vertrag einzahlen, um die volle Riester-Zulage zu erhalten. Damit reagiert der Gesetzgeber insbesondere auf die Fälle, in denen Zulagen zurückgefordert werden, weil Riester-Sparer infolge des schleichenden Übergangs von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung unwissentlich keinen Eigenbeitrag geleistet haben.
Beispiel: Eine Frau, die nicht berufstätig ist und deren Ehegatte einen Riester-Vertrag hat, ist mittelbar zulageberechtigt. Für ihren eigenen Vertrag musste sie bis dato keine Beiträge einzahlen. Wird die Frau jedoch rentenversicherungspflichtig (z.B. nach der Geburt ihres Kindes), ist sie selbst unmittelbar zulageberechtigt und muss einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR einzahlen, was vielfach übersehen wurde.
Um sich die Zulage für zurückliegende Beitragsjahre doch noch zu sichern, hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle die Möglichkeit eingeführt, Beiträge bis spätestens zum Beginn der Auszahlungsphase nachzuentrichten. Diese Möglichkeit besteht für abgelaufene Beitragsjahre bis zum Beitragsjahr 2011.
Hinweis: Die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen die Anleger über die Neuregelung bis zum 31.7.2012 in schriftlicher Form informieren.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Mit einem Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer können Kapitalanleger den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen direkt durch die Bank vornehmen lassen. Wurde kein Antrag gestellt, erfolgt die Festsetzung über die Steuererklärung.
Bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2013 zufließen, wird das Antragsverfahren abgeschafft und durch einen automatisierten Datenabruf ersetzt. Allerdings können Kapitalanleger den Abruf ihrer Kirchensteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern sperren lassen. In diesen Fällen werden sie über die Steuererklärung zur Kirchensteuer veranlagt.
Kindergeld/Kinderfreibetrag
Der Katalog der Freiwilligendienste wurde erweitert. Infolgedessen erhalten Eltern auch für die Kinder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, die einen internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten.
Inkrafttreten: Internationale Jugendfreiwilligendienste ab 1.1.2011 und Bundesfreiwilligendienst ab 3.5.2011.
Sanierungsklausel
Aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 dürfen deutsche Finanzämter die Sanierungsklausel grundsätzlich nicht mehr anwenden – trotz der seitens der Bundesregierung insoweit beim Gericht der Europäischen Union erhobenen Nichtigkeitsklage.
Anstelle der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Aufhebung der Sanierungsklausel erfolgt nunmehr eine Suspendierung. Eine erneute Anwendung bzw. eine Weiteranwendung der Sanierungsklausel sieht das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz insbesondere dann vor, wenn das Gericht oder der Gerichtshof der Europäischen Union den Beschluss der Europäischen Kommission für nichtig erklären und feststellen, dass die Sanierungsklausel keine staatliche Beihilfe darstellt.
Zum Hintergrund: Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Diese Verlustabzugsbeschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt.
Fingierte Schenkungen bei Kapitalgesellschaften
Im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist eine Neuregelung zu beachten, nach der Einlagen in eine GmbH in bestimmten Fällen der Schenkungsteuer unterliegen können.
Nach der neuen Gesetzesfassung wird die Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen, die eine unmittelbar oder mittelbar beteiligte Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt, nämlich als Schenkung fingiert.
Sollte es sich um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang handeln, wird bei der Ermittlung der Schenkungsteuer das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker (Einlegendem) und Beschenktem (Mitgesellschafter) zugrunde gelegt.
Hinweis: Vorgenannte Ausführungen gelten für Erwerbe, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Im Zuge der Umstellung auf das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren – dessen Starttermin aktuell auf den 1.1.2013 verschoben wurde – wurden die umfangreichen lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften überarbeitet (Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG), Drs. 676/11 (B) vom 25.11.2011).
Für Veranlagungszeiträume ab 2011 müssen Unternehmensteuererklärungen – wie z.B. Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen – grundsätzlich in elektronischer Form abgegeben werden.
Hinweis: Dies gilt in der Regel auch für die Einkommensteuererklärung, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen.
Auch im Bereich der Gewinneinkünfte gibt es zum Jahreswechsel 2011/2012 einige Punkte, auf die hinzuweisen ist. So erreichen bilanzierende Unternehmer eine Gewinnverschiebung beispielsweise dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung hingegen reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlung über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die Zehn-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.
Für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR (netto) betragen, ist der sofortige Betriebsausgabenabzug möglich. Betragen die voraussichtlichen Anschaffungskosten indes mehr als 410 EUR, aber nicht mehr als 683 EUR, ist über den Investitionsabzugsbetrag eine Steuergestaltung möglich. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Vorgehensweise.
Beispiel: In 2012 soll ein Laptop für 680 EUR (netto) angeschafft werden. Im Jahresabschluss für 2011 wird insoweit ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 272 EUR (40 % von 680 EUR) steuermindernd geltend gemacht. Wird dieser Laptop in 2012 für 680 EUR angeschafft, verringern sich die Anschaffungskosten um 272 EUR, sodass ein Betrag von 408 EUR verbleibt. Da die verbleibenden Nettoanschaffungskosten unter der Grenze von 410 EUR liegen, kann in 2012 der sofortige Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden.
In geeigneten Fällen sollte zum Jahreswechsel die Option des Fahrtenbuchs thematisiert werden. Ob es günstiger ist, den privaten Nutzungsanteil nach der pauschalen Methode (Ein-Prozent-Regel) oder der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln, hängt indes vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Hinweis 1: Vorteile bietet ein Fahrtenbuch oftmals bei einem geringen privaten Nutzungsanteil oder einem hohen Bruttolistenpreis des Pkw.
Hinweis 2: Bei den Überlegungen sollte nicht vernachlässigt werden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eine gewisse Eigendisziplin und erhöhten Zeitaufwand verlangt.