Stehen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gesetzlich normierten Anfrageverfahren des Sozialgesetzbuchs (sogenanntes Statusfeststellungsverfahren) sind sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten abzugsfähig.
Im vorliegenden Sachverhalt schloss ein GmbH-Geschäftsführer mit einem Beratungsunternehmen eine Vereinbarung über eine betriebswirtschaftliche Beratung. Gegenstand dieser Beratung war die Frage, ob für seine Tätigkeit als Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen. Da keine Sozialversicherungspflicht vorlag und die ursprünglich abgeführten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und zur Krankenversicherung erstattet wurden, machte die Unternehmensberatung das vertraglich vereinbarte Erstattungshonorar geltend.
Diese Kosten berücksichtigte der Bundesfinanzhof als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, da die Frage der Sozialversicherungspflicht das Arbeitsverhältnis und damit die Ebene der Einkommenserzielung betrifft (BFH-Urteil vom 6.5.2010, Az. VI R 25/09).
Die Ungewissheit ist zu Ende. Nachdem das Bundesfinanzministerium seinen Nichtanwendungserlass brandaktuell zurückgezogen hat, können Erwerbsaufwendungen, die im Zusammenhang mit wesentlichen Kapitalbeteiligungen stehen, ohne Abzugsverbot geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat.
Hintergrund
Grundsatz: Veräußert ein Gesellschafter seine wesentliche Beteiligung (mindestens 1 %) an einer Kapitalgesellschaft, ist die Veräußerung nur zu 60 % steuerpflichtig. Da der Veräußerungspreis zu 40 % steuerfrei ist, können Aufwendungen, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auch nur zu 60 % abgezogen werden.
Das vorgenannte Teileinkünfteverfahren gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat. Die Folge: Erwerbsaufwendungen (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) können ohne Abzugsbeschränkung geltend gemacht werden. Diese Sichtweise teilte das Bundesfinanzministerium nicht und belegte das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass. Nur kurze Zeit danach bestätigte der Bundesfinanzhof seine Auffassung erneut und kritisierte in dem Beschluss die Auffassung der Finanzverwaltung.
Durch das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat die Finanzverwaltung ihren Nichtanwendungserlass aufgehoben. Dies bedeutet schlussendlich, dass Steuerpflichtige ihre Erwerbsaufwendungen in vergleichbaren Fällen vollumfänglich steuerlich geltend machen können.
Profiskalische Änderung ab 2011 anvisiert
Aus dem Schreiben geht hervor, dass die ursprüngliche Verwaltungsauffassung durch das Jahressteuergesetz 2010 gesetzlich verankert werden soll. Zukünftig wird vermutlich die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreichen. Ob der Steuerpflichtige durch seine Beteiligung tatsächlich Einnahmen erzielt hat, ist somit unbedeutend (BMF-Schreiben vom 28.6.2010, Az. IV C 6 – S 2244/09/10002).