Kapitalanleger sollten ihre Freistellungsaufträge – rechtzeitig vor der Gutschrift der Kapitalerträge – dahingehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.
Hinweis: Geänderte oder neu eingereichte Freistellungsaufträge müssen die Steuer-Identifikationsnummer enthalten, um gültig zu sein.
Anlage KAP
Da die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von der Bank direkt an das Finanzamt abgeführt wird, brauchen in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich keine Angaben zu den Kapitalerträgen gemacht werden.
Unter Umständen lohnt es sich aber dennoch, die Kapitalerträge in der Steuererklärung in der Anlage KAP zu erklären. Dies ist zum Beispiel dann vorteilhaft, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt oder der Sparerpauschbetrag von 801 EUR pro Person noch nicht ausgenutzt wurde. In diesen Fällen erstattet das Finanzamt die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Verlustverrechnung
Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten und Depots der Ehegatten erfolgen. Falls lediglich die übergreifende Verlustverrechnung beantragt werden soll, kann auch ein Freistellungsauftrag über 0 EUR erteilt werden.
Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es folgende Option: Stellt der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen.
Hinweis: Da der 15.12.2012 ein Samstag ist, dürfte der Antrag infolge der Fristenregelung für 2012 bis zum 17.12.2012 gestellt werden können.
Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2013 wieder bei Null.
Unisex-Tarife
Ab dem 21.12.2012 werden geschlechtsunabhängig kalkulierte Unisex-Tarife eingeführt, d.h. Männer und Frauen zahlen die gleichen Versicherungsbeiträge. Werden noch vorher Versicherungslücken geschlossen, lassen sich unter Umständen günstigere Konditionen erzielen, denn vor diesem Datum abgeschlossene Verträge sind von der Neuregelung nicht betroffen.
Als Faustregel gilt, dass für Frauen Risiko-Lebensversicherungen durch die höhere Lebenserwartung derzeit noch günstiger sind. Beiträge für Altersvorsorge-Produkte werden erst nach Einführung der Unisex-Tarife geringer. Bei Männern ist es umgekehrt: Rentenversicherungen sind noch bis zum 20.12.2012 günstiger, ab dem 21.12.2012 eine Risiko-Lebensversicherung.
EU-Zinsrichtlinie
Die EU-Staaten und wichtige Drittstaaten tauschen Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge aus. Einige Länder verzichten auf Kontrollmitteilungen und setzen die Zinsrichtlinie durch einen anonymen Steuerabzug in Höhe von 35 % um. Länder, die die Quellensteuer auf Zinszahlungen anwenden, sind z.B. Luxemburg, Österreich und die Schweiz. Wird der ausländischen Bank die Erlaubnis zur Übersendung von Kontrollmitteilungen ohne Steuerabzug erteilt, verbessert dies über höhere Nettoerträge den Zinseszinseffekt.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Für im Jahr 2013 ausgezahlte Kapitalerträge müssen Banken die infolge einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer ausgezahlten Erträge an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Dadurch können die Finanzämter überprüfen, ob die bei Beantragung der Nichtveranlagungs-Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren.
Die Bundesregierung möchte die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge verbessern. Infolgedessen hat sie am 26.9.2012 eine Formulierungshilfe für ein Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz beschlossen. Nachfolgend einige wichtige Punkte im Überblick.
Anhebung von Höchstgrenzen
Bei als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen für die Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Rürup-Verträge) soll die Förderhöchstgrenze von 20.000 EUR auf 24.000 EUR angehoben werden. Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten ist eine Anhebung von 40.000 EUR auf 48.000 EUR vorgesehen.
Hinweis: Für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 ist die Abzugsfähigkeit gestaffelt. Demzufolge beginnt die steuerliche Förderung im Veranlagungsjahr 2005 mit 60 % der begünstigten Beiträge (höchstens 60 % von (derzeit) 20.000 EUR/40.000 EUR). Dieser Prozentsatz steigt in den Folgejahren jährlich um zwei Punkte an.
Mehr Transparenz
Mit einem für die Anbieter verpflichtenden Produktinformationsblatt, das die wichtigsten Kriterien übersichtlich darstellt, sollen die Transparenz und Vergleichbarkeit von geförderten Altersvorsorgeprodukten (Riester-Rente/Basis-Rente) erhöht werden. Zudem sollen die Abschluss- und Vertriebskosten bei einem Vertragswechsel begrenzt werden. Weitere Verbesserungen sind bei dem sogenannten „Wohn-Riester“ vorgesehen. Auch die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Riester-Vertrags gegen die verminderte Erwerbsfähigkeit abzusichern, soll erleichtert werden.
Hinweis: Die Änderungen sollen größtenteils zum 1.1.2013 in Kraft treten (BMF, Mitteilung vom 26.9.2012 „Mehr Transparenz bei der Riester-Rente“).
Auch Stückzinsen aus vor dem 1.1.2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapieren sind zu versteuern. Dies hat das Finanzgericht Münster aktuell entschieden.
Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige im Januar 2008 festverzinsliche Wertpapiere erworben. Sie verkaufte die Papiere im Februar 2009 und erhielt neben dem Kurswert auch Stückzinsen in Höhe von 1.947,67 EUR. Diese Vergütung für den Zinsertrag der Papiere, der auf die Zeit von Beginn des Zinszahlungszeitraums bis zum Verkauf entfällt, wollte das Finanzamt versteuern.
Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass die Stückzinsen für die Altanleihen aufgrund einer Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 nicht steuerpflichtig seien. Diese Ansicht teilte das Finanzgericht Münster jedoch nicht. Die Gesetzesmaterialien belegten zwar, dass der Gesetzgeber die ursprünglich steuerfreien Kursgewinne aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen weiterhin steuerfrei stellen wollte. Jedoch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er darüber hinaus auch die ursprünglich steuerpflichtigen Stückzinsen von der Besteuerung habe ausnehmen wollen. Dies habe er zudem zeitnah im Jahressteuergesetz 2010 klargestellt.
Zum Hintergrund
Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 waren Stückzinsen beim Verkäufer als Zinsertrag zu versteuern. Diese Regelung ist jedoch seit dem 1.1.2009 nicht mehr anwendbar. Seit Einführung der Abgeltungsteuer sind Stückzinsen vielmehr als Teil des Veräußerungserlöses anzusehen und als solcher steuerbar.
Allerdings sieht die Übergangsregelung in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vor, dass die neuen Vorschriften über die generelle Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen – die nunmehr auch die Stückzinsen umfassen – nicht für Papiere gelten sollen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft worden waren. Für diese Anlagen sollten die bisherigen Regeln, wonach Kursgewinne aus Wertpapieren im Privatvermögen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei waren, bestehen bleiben. Hieraus folgerte die Steuerpflichtige in dem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster, dass auch in 2009 vereinnahmte Stückzinsen aus vor dem 1.1.2009 angeschafften Anleihen nicht der Besteuerung unterliegen.
Hinweis: Zwar hat das Finanzgericht Münster wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese wurde allerdings nicht eingelegt (FG Münster, Urteil vom 2.8.2012, Az. 2 K 3644/10 E).
Unter gewissen Voraussetzungen erhalten Kapitalanleger die von den Banken einbehaltene Abgeltungsteuer auf Zinserträge vom Finanzamt ganz oder zum Teil erstattet. Voraussetzung ist u.a. eine Steuerbescheinigung der Bank. Die Vorlage eines Sparbuchs genügt nicht. Das hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt in einer aktuellen Verfügung klargestellt.
Da die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von der Bank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, brauchen Kapitalanleger in ihrer Einkommensteuererklärung grundsätzlich keine Angaben zu den Kapitalerträgen zu machen. Unter Umständen lohnt es sich aber dennoch, die Kapitalerträge zu erklären. Dies ist zum Beispiel dann vorteilhaft, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt oder der Sparerpauschbetrag von 801 EUR pro Person noch nicht ausgenutzt wurde. In diesen Fällen erstattet das Finanzamt die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück.
Die Anrechnung der zu viel gezahlten Steuern setzt eine entsprechende Steuerbescheinigung der Bank voraus. Eine Kopie des Sparbuchs reicht selbst dann nicht aus, wenn sich aus dem Sparbuch entnehmen lässt, wie viel Abgeltungsteuer von der Bank einbehalten wurde.
Hinweis: Einige Kreditinstitute versenden die Steuerbescheinigung infolge der abgeltenden Wirkung der Abgeltungsteuer nicht automatisch, sondern nur auf Anfrage (OFD Frankfurt, Verfügung vom 26.6.2012, Az. S 2401 A – 2 – St 54; Bund der Steuerzahler, Meldung vom 31.8.2012).
Mehr als jeder sechste Sparer in Deutschland entrichtet unnötig Abgaben auf Kapitaleinkünfte, weil er seine Zinsen nicht von der Abgeltungsteuer freistellt. Das zeigt die Studie „Sparerkompass Deutschland“, die das Meinungsforschungsinstitut forsa im Auftrag der Bank of Scotland durchgeführt hat.
Vor allem überdurchschnittlich viele junge Anleger (34 %) im Alter von 18 bis 29 Jahren erteilen ihrem Kreditinstitut keinen Freistellungsauftrag und lassen sich auf diese Weise Zinseinnahmen entgehen.
Hinweis: Wer vergessen hat, den Banken einen Freistellungsauftrag zu erteilen, kann zu viel gezahlte Abgeltungsteuer über die Steuererklärung zurückholen (Bank of Scotland, Mitteilung vom 20.6.2012).
Erzielt ein Steuerpflichtiger neben der Rente ausschließlich Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben, wird ein steuermindernder Altersentlastungsbetrag nicht gewährt. Diese Rechtsauffassung hat das Finanzgericht Münster aktuell bestätigt.
Hinweis: Erzielen Ruheständler neben ihrer Rente auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, kann die Beantragung einer Günstigerprüfung in der Einkommensteuererklärung unter Umständen ratsam sein. Das Finanzamt prüft dann, ob die Einbeziehung von Kapitalerträgen in das zu versteuernde Einkommen zu einem günstigeren Ergebnis führt als der Steuerabzug durch die Abgeltungsteuer. Liegt der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, gewährt das Finanzamt auch den Altersentlastungsbetrag. Liegt der persönliche Steuersatz über dem Abgeltungsteuersatz, gilt der Antrag als nicht gestellt.
Zum Hintergrund
Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der anderen Einkünfte (mit Ausnahme der Renten, Versorgungsbezüge sowie der Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben), höchstens jedoch 1.900 EUR. Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren sind, wird der Altersentlastungsbetrag sukzessive – bis zum Jahr 2040 – auf 0 EUR abgeschmolzen (FG Münster, Urteil vom 24.3.2012, Az. 11 K 3383/11 E).
Wird in einem Darlehensvertrag ein variabler Zinssatz vereinbart, muss die Bank die konkreten Voraussetzungen angeben, nach denen der variable Zinssatz geändert werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann der geschuldete Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz oder sogar darunter vermindert werden. Dies hat das Landgericht Duisburg zu einem Zinscap-Darlehen entschieden.
Die Folge im Urteilsfall: Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank soll einem Apotheker zu viel berechnete Zinsen und Gebühren in Höhe von mehr als 230.000 EUR zurückzahlen.
Hinweis: Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist – die Bank hat Berufung eingelegt – hat es für Darlehensnehmer mit vergleichbaren Vereinbarungen nicht zuletzt wegen einer etwaigen Verjährung erhebliche Relevanz.
Zum Hintergrund
Unter dem Namen „Zinscap-Darlehen“ bieten Banken zum Teil variabel verzinsliche Investitionsdarlehen an. Die Banken passen die Zinssätze dieser Darlehen in der Regel viertel- bzw. halbjährlich an die Zinsen des Geldmarktes an. Um den Darlehensnehmer vor steigenden Zinsen zu schützen, wird in dem Darlehensvertrag ein Cap eingebaut. Dieser Cap stellt eine Obergrenze dar, bis zu der die Zinsen im äußersten Fall ansteigen können. Diesen Cap gibt es allerdings auch in der umgekehrten Richtung mit einer Untergrenze bei stark fallenden Zinsen (LG Duisburg, Urteil vom 1.12.2011, Az. 1 O 124/11; Rev. OLG Düsseldorf, Az. I-17 U 197/11).
Die Zahl der von Behörden über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgerufenen Konten hat sich seit 2005 mehr als verdoppelt. Nach Angaben der Bundesregierung wurden im vergangenen Jahr bei 116.908 Aktionen Datensätze von 1.050.726 Konten abgerufen. Auch beim Bundeszentralamt für Steuern stieg die Anzahl der Abrufe (62.333 Abrufe in 2011). Ziel ist dabei die Aufdeckung bisher verschwiegener Kapitaleinkünfte.
Zum Hintergrund
Seit April 2005 ist es Behörden – wie den Sozial- und Finanzämtern oder auch den Arbeitsagenturen – möglich, Kontostammdaten über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundeszentralamt für Steuern abzurufen. Zu den Kontostammdaten zählen die Kontonummer und das Eröffnungs- bzw. Auflösungsdatum eines Kontos, zum anderen aber auch Name, Anschrift, Geburtsdaten, vorhandene Bausparverträge und Wertpapierdepots der Kontoinhaber.
Alle deutschen Banken und Sparkassen sind verpflichtet, diese Informationen den benannten Behörden bereitzustellen. Auch wenn Kontostände und -bewegungen nicht durch den automatisierten Kontenabruf eingesehen werden können, nutzen die Behörden die erworbenen Informationen, um Rückschlüsse auf die Einkünfte der Betroffenen zu ziehen.
Hinweis 1: Auskunftsersuchen der Behörden „ins Blaue hinein“ oder Rasterfahndungen sind unzulässig.
Hinweis 2: Mit der Einführung der Abgeltungsteuer auf private Zinsen und private Veräußerungsgewinne besteht für derartige Einkünfte grundsätzlich kein Verifikationsbedarf mehr. Soweit sie abgegolten sind, können sie daher anonym bleiben. Nur in den gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen besteht noch eine Kontenabrufmöglichkeit (hib – heute im bundestag Nr. 106 vom 2.3.2012; Bundeszentralamt für Steuern: „Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 bis 10 und § 93b der Abgabenordnung“).
Der Bundesfinanzhof bezweifelt, dass zumindest die rückwirkende Anwendung der Regelung im Jahressteuergesetz 2010, Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, rechtmäßig ist. Er hat deshalb dem Antrag eines Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Die abschließende Beurteilung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Zum Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Erstattungszinsen – Steuererstattungen werden verzinst, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird – nicht steuerbar sind. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil jedoch ausgehebelt, sodass die Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen gehören (BFH, Beschluss vom 22.12.2011, Az. VIII B 190/11; beim BFH anhängige Verfahren: VIII R 1/11, VIII R 36/10).
Wird bei einer Bank als Sicherheit für eine Bürgschaft Geld auf einem verzinsten Sperrkonto angelegt, fließen die Kapitalerträge bereits mit der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu – sowohl das Kapital als auch die Erträge werden dem Inhaber des Guthabens bereits zugerechnet.
Für den Bundesfinanzhof ist es insoweit unerheblich, dass das Geld zunächst nicht zur freien Verfügung steht. Diese Beschränkung beruht nämlich auf der freiwilligen Entscheidung, Geld auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die ausgestellte Bankbürgschaft zu hinterlegen, sollte die Bank in Anspruch genommen werden. Zur Absicherung wäre grundsätzlich auch jede andere vom Kreditinstitut als werthaltig erachtete Sicherheit in Betracht gekommen.
Hinweis: Da es sich bei den Zinsen um Ertrag aus einem üblichen Bankgeschäft handelt, unterliegen sie der Abgeltungsteuer und nicht der individuellen Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 28.9.2011, Az. VIII R 10/08).