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Trinkgeld ist umsatzsteuerpflichtig

Erhält ein Gastwirt Trinkgeld, unterliegt das der Umsatzsteuer. Die in der Literatur zum Teil vertretene gegenteilige Auffassung, wonach nur vertraglich vereinbarte Vergütungen zählen, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen nicht mit dem EU-Recht vereinbar (FG Sachsen, Urteil vom 9.3.2011, Az. 4 K 1932/10).

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat dazu Stellung bezogen, wie die Ausgabe von Gutscheinen umsatzsteuerlich zu behandeln ist.

Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Somit unterliegt die Leistung erst bei Einlösung des Gutscheins der Umsatzsteuer.

Beispiele:

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.

Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.

Beispiele:

  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 25.8.2011, Az. S 7270).

Ist-Besteuerung: Konkludenter Antrag nur bei hinreichender Erkennbarkeit

Auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut ein Antrag und dessen Gestattung durch das Finanzamt erforderlich sind, praktizieren viele Unternehmer die Ist-Besteuerung auch ohne Antrag bzw. gehen von konkludentem Antrag und Gestattung aus. Dem hat der Bundesfinanzhof nun Grenzen aufgezeigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

In dem Verfahren machte die Klägerin geltend, dass in der Deklaration ihrer Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erst im Vereinnahmungszeitpunkt ein konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung und im nachfolgenden Schweigen des Finanzamtes eine konkludente Gestattung zu sehen seien. Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen: Zwar kann die Gestattung des Finanzamtes durch formlosen Verwaltungsakt erfolgen, was durch förmliche Bekanntgabe oder erkennbare Gestattung der beantragten Besteuerung möglich ist.

An einer solchen konkludenten Gestattung fehlt es jedoch, wenn das Finanzamt keine oder keine nach außen erkennbare Entscheidung getroffen hat. Vergleichbares gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer bei Abgabe einer Voranmeldung, in der die Umsätze nach Ist-Besteuerungsprinzipien erklärt werden, konkludent einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestellt hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist dies allenfalls dann der Fall, wenn der Voranmeldung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf der Grundlage von Ist-Einnahmen deklariert wurden.

Hinweis: Es empfiehlt sich also ein klarstellender Hinweis spätestens in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

Zum Hintergrund

Durch das Soll-Besteuerungsprinzip (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) hat der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung und nicht erst mit der Vereinnahmung des Entgelts an das Finanzamt abzuführen. Dies kann die Liquidität des Unternehmers unter Umständen erheblich belasten.

Davon abweichend kann auf Antrag eine Umsatzbesteuerung auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen, und zwar dann, wenn eine der nachfolgenden Alternativen erfüllt ist:

  • Der Gesamtumsatz des Vorjahres hat nicht mehr als 500.000 EUR betragen.
  • Bei den Einkünften handelt es sich um freiberufliche Einkünfte.

Der Unternehmer ist von der Buchführungspflicht befreit (BFH-Urteil vom 11.5.2011, Az. V B 93/10).

Ermäßigter Steuersatz: Essenslieferung versus Restaurationsumsatz

Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat sich der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, ob die Umsätze aus einem Imbissstand eine mit 7 % ermäßigt zu besteuernde Lieferung von Speisen oder eine mit 19 % zu besteuernde Restaurationsleistung darstellen. Dabei unterscheiden die Richter wie folgt:

  • Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden, dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.
  • Demgegenüber führt die Abgabe von Standardspeisen zu einem Restaurationsumsatz, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt.

Hinweis: Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter – wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (BFH-Urteile vom 30.6.2011, Az. V R 35/08, Az. V R 18/10; EuGH-Urteile vom 10.3.2011, Az. C-497/09, Az. C-499/09, Az. C-502/09).

Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an den CMR-Frachtbrief

Bei einer Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auch durch einen sogenannten CMR-Frachtbrief geführt werden. Entgegen der Verwaltungsauffassung gilt dies auch dann, wenn der CMR-Frachtbrief nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist.

Begründung des Bundesfinanzhofs: Da die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung auf eine derartige Unterzeichnung bei der steuerrechtlichen Bestätigung eines Drittlandsgeschäftes verzichtet, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, die steuerrechtliche Anerkennung eines EU-Geschäfts hiervon abhängig zu machen (BFH-Urteil vom 17.2.2011, Az. V R 28/10).

Umsatzsteuerfalle bei Einbehalt für Frühstück beseitigt

Behält der Arbeitgeber von einem Mitarbeiter für ein Frühstück anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit mehr als den Sachbezugswert von 1,57 EUR ein, unterstellte die Oberfinanzdirektion Rheinland in einem Schreiben aus Februar 2011 eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Diese Auffassung hat sie aber nach nur rund drei Monaten wieder aufgegeben.

Beispiel

Arbeitgeber A erstattet einem Mitarbeiter anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit die Kosten für Hotel und Frühstück. Für die Frühstücksgestellung behält A einen Betrag von 4,80 EUR ein.

Lösung (alte Auffassung): Die Frühstücksgestellung erfolgt als entgeltliche sonstige Leistung. Da der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt, beträgt die Bemessungsgrundlage 4,03 EUR (4,80 EUR/1,19). Demzufolge muss A 0,77 EUR (4,03 EUR x 0,19) an Umsatzsteuer abführen.

Lösung (neue Auffassung): Für die Frühstücksgestellung erfolgt auch dann keine Umsatzbesteuerung, wenn A einen höheren Betrag als den amtlichen Sachbezugswert von 1,57 EUR einbehält (OFD Rheinland, Kurzinformation USt Nr. 4/2011 vom 17.2.2011, aktualisiert am 30.5.2011).

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Die Vergabe ist kostenlos

Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern kostenfrei erfolgt. Zurzeit im Umlauf befindliche Schreiben, die eine kostenpflichtige „innergemeinschaftliche Registrierung“ anbieten, stammen weder vom Bundeszentralamt für Steuern noch von einer anderen amtlichen Stelle (BZSt, Mitteilung vom 29.6.2011).

Ist-Besteuerung: Wird die Umsatzgrenze dauerhaft angehoben?

Zum Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hat der Bundesrat am 17.6.2011 Stellung bezogen und dabei u.a. angeregt, die für die Ist-Besteuerung maßgebliche Umsatzgrenze von 500.000 EUR um ein Jahr zu verlängern.

Zum Hintergrund

Durch das Soll-Besteuerungsprinzip muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Davon abweichend kann auf Antrag eine Umsatzbesteuerung auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Nach der derzeitigen Rechtslage ist dies u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde die Umsatzgrenze bis Ende 2011 von 250.000 EUR auf bundeseinheitlich 500.000 EUR angehoben. Ab 2012 soll die Grenze wieder auf 250.000 EUR gesenkt werden und für das gesamte Bundesgebiet gelten.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat schlägt vor, die derzeit geltende Grenze um ein Jahr zu verlängern. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für eine dauerhafte Anhebung geprüft werden.

Allerdings soll auch beraten werden, ob der Spielraum der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausgeschöpft werden sollte. Danach besteht bei Ist-versteuernden Unternehmern die Möglichkeit, auch den Vorsteuerabzug nach Ist-Besteuerungsprinzipien – also nicht bereits bei Leistungsbezug, sondern erst bei Zahlung – zu gewähren.

Hinweis: Die Bundesregierung begrüßt den Vorschlag der Länder, die Umsatzgrenze über das Jahr 2011 hinaus bei 500.000 EUR zu belassen und befürwortet darüber hinaus, die bestehende Regelung dauerhaft fortzuführen (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 17.6.2011, Drs. 253/11(B); Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.6.2011, Drs. 17/6263).

Vorsteuer aus laufenden Kosten trotz Nichtzuordnung des Wirtschaftsguts

Der Bundesfinanzhof hat aktuell klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus laufenden Gebäudekosten – soweit sie mit besteuerten Umsätzen zusammenhängen – auch dann möglich ist, wenn die Immobilie nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde.

Hat der Unternehmer z.B. wegen einer nichtunternehmerischen Gebäudenutzung keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Erwerbs- oder Errichtungsjahr vorgenommen, kann nach dem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs aber zumindest die Vorsteuer aus den laufenden Kosten beansprucht werden.

Hinweise

Auch der Vorsteuerabzug aus laufenden Kfz-Kosten hängt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht von der Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen ab.

Ist beim Erwerb des Kfz bereits absehbar, dass die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung und den späteren Veräußerungs- oder Entnahmeerlös den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung übersteigt, sollte der Pkw nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.

Dies gilt insbesondere für Kfz, die ohne Vorsteuerabzug, also z.B. „von privat“ erworben wurden. Bei diesen kommt es allerdings nur beim Verkauf, nicht jedoch bei der Entnahme zur Umsatzbesteuerung (BFH, Beschluss vom 10.2.2011, Az. XI B 98/10; BFH-Urteil vom 28.2.2002, Az. V R 25/96).

Reverse-Charge-Verfahren: Gilt ab 1. Juli auch für Lieferanten von Handys

Um Umsatzsteuerausfälle zu verhindern, hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit vermehrt den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens, also die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, ausgedehnt. Mit Wirkung ab dem 1.7.2011 wurde nunmehr eine weitere Fallgruppe hinzugefügt, die insbesondere von Lieferanten von Mobilfunkgeräten zu beachten ist.

Im Detail betrifft die Neuregelung die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand. Bei den integrierten Schaltkreisen handelt es sich meist um hochwertige Bauteile von EDV-Geräten; z.B. Mikroprozessoren und Zentraleinheiten. Die bauteilebezogene Abgrenzung dürfte in der Praxis allerdings noch zu Problemen führen.

Um Kleinlieferungen nicht mit der Neuregelung zu belasten, wurde eine Umsatzgrenze von mindestens 5.000 EUR aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung ist dabei „auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art“ abzustellen, um Manipulationen z.B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge zu unterbinden. Bei der Anwendung dieser Regelung kommt es folglich auf den Betrag der Endrechnung und nicht auf den Betrag in einer – etwaigen – Anzahlungsrechnung an. Auch nachträgliche Entgeltminderungen werden ausgeblendet, um eine einfache Handhabung zu gewährleisten.

Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft greift allerdings nur dann, wenn der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer ist. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer – insbesondere also im typischen Einzelhandel – bleibt es demnach unabhängig vom Rechnungsbetrag bei der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers.

Hinweis: Ist die Neuregelung anzuwenden, darf der Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Er muss stattdessen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Beim Leistungsempfänger fallen die Steuerschuld und der Vorsteuerabzug zusammen (Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Drs. 242/11 vom 6.5.2011).