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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bis zum Monat der Heirat

Heiratet die allein mit einem Kind in einem Haushalt lebende Mutter und wohnt sie noch nicht mit dem Ehemann zusammen, steht ihr im Jahr der Eheschließung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1.308 EUR jährlich) zeitanteilig bis einschließlich des Monats der Heirat zu. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden, dass der Entlastungsbetrag in diesen Fällen nicht rückwirkend für das gesamte Jahr verloren geht.

Nur zeitanteilige Entlastung trotz besonderer Veranlagung

Auch die Wahl der besonderen Veranlagung im Jahr der Heirat bringt nur eine zeitanteilige Entlastung. Zwar werden Ehegatten für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung steuerlich dann so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. Der Entlastungsbetrag knüpft nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aber ausdrücklich daran an, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllt. Wird die besondere Veranlagung gewählt, haben die Voraussetzungen für das Splittingverfahren gleichwohl vorgelegen.

Hinweis: Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 vereinfacht. Dann stehen nicht mehr sieben, sondern nur noch vier Veranlagungs- und Tarifvarianten zur Verfügung; die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung entfällt.

Zum Hintergrund

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt und wird Steuerpflichtigen gewährt, die

  • alleinstehend sind und
  • zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht.

Alleinstehend sind Steuerpflichtige dann, wenn sie

  • nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen oder verwitwet sind und

keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.7.2011, Az. 1 K 2232/06; Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I 11, 2131)).

Entlastungsbetrag: Aktuelle Rechtsprechung eröffnet Gestaltungspotenzial

Nach der gesetzlichen Regelung können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch dann nur einem Elternteil zu, wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang abwechselnd bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält.

Nach Meinung der Finanzverwaltung kann nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Das sieht der Bundesfinanzhof jedoch anders: Hält sich das Kind in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern in annähernd gleichem Umfang auf, können die Eltern einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag geltend macht – es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Sollten sich die Eltern nicht einigen können, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Hinweis: Das Urteil des Bundesfinanzhofs bietet Gestaltungsmöglichkeiten. So kann der Entlastungsbetrag von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt (BFH-Urteil vom 28.4.2010, Az. III R 79/08).