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Verzögerungsgeld auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zulässig

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die Festsetzung von Verzögerungsgeldern für alle von Außenprüfungen betroffenen Steuerpflichtigen grundsätzlich möglich. Ein Verzögerungsgeld kann somit nicht nur gegen bilanzierende Unternehmer festgesetzt werden, sondern auch gegen Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

 

Zum Hintergrund

 

Ein Verzögerungsgeld kann u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Es beträgt mindestens 2.500 EUR und höchstens 250.000 EUR.

 

Damit steht der Finanzverwaltung neben dem Zwangsgeld ein scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds mit der Höhe des Zwangsgeldes, welches höchstens 25.000 EUR betragen darf.

 

Zudem ist das Verzögerungsgeld – anders als das Zwangsgeld – auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2012, Az. 4 K 2121/11).

Außenprüfung: Zur Festsetzung von Verzögerungsgeld

Mit einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.

Zum Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber das sogenannte Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 EUR und höchstens 250.000 EUR und kann u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Damit steht der Finanzverwaltung neben dem Zwangsgeld ein scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 EUR betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld – anders als das Zwangsgeld – auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt (BFH-Beschluss vom 16.6.2011, Az. IV B 120/10).