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Vorausschauend beraten. Strukturiert begleiten.

Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Steuerstrategien im betrieblichen Bereich

 

Die „passende“ Bilanzpolitik ist von vielen Faktoren abhängig. Zum Beispiel kann handelsrechtlich für anstehende Kreditverhandlungen mit der Hausbank ein hoher Gewinn angestrebt werden, während steuerlich ein möglichst niedriger Gewinn erwünscht ist. Hier gilt es abzuwägen.

 

Bilanzierende Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung beispielsweise dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Erfolgt die Gewinnermittlung nicht durch Betriebsvermögensvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die Zehn-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.

 

Investitionsabzugsbetrag

 

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.

 

Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll. Darüber hinaus darf der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

 

  • Bilanzierung: Betriebsvermögen von 235.000 EUR,

  • Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags) von 100.000 EUR.

 

Sofern zu erwarten ist, dass die Höchstgrenzen in 2013 nur knapp überschritten werden, sollte in geeigneten Fällen eine Gewinnverschiebung in Erwägung gezogen werden.

 

Beachten Sie: Die Investitionsfrist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen.

 

E-Bilanz

 

Erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Gliederung der sogenannten E-Bilanz wird durch die Taxonomie vorgegeben.

 

Hinweis: Für die Abgabe der E-Bilanz existiert keine eigene gesetzliche Frist. Vielmehr stellt die E-Bilanz eine der Steuererklärung beizufügende Unterlage dar. Dementsprechend gilt für die Übersendung der E-Bilanz die gleiche Frist wie für die Übermittlungs-/Abgabepflicht der Steuererklärungen. Konkret bedeutet dies für das Jahr 2013, dass die E-Bilanz spätestens zum 31.5.2014, bei steuerlicher Beratung regelmäßig spätestens zum 31.12.2014 übermittelt werden muss.

E-Bilanz: Finanzministerium Brandenburg gibt Merkblatt heraus

Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg weist auf ein neues Merkblatt zur E-Bilanz hin. Das Merkblatt soll Unternehmen über die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden informieren und ihnen die Umstellung erleichtern.

 

Erhältlich ist das neue Merkblatt im PDF-Format (vier Seiten) u.a. auf den Internetseiten des Ministeriums der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de) unter der Rubrik Download/Publikationen.

 

Zum Hintergrund

 

Bilanzierende Unternehmen sind dazu verpflichtet, Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzbehörden zu senden. Damit wird die Abgabe der Unterlagen in Papierform beim Finanzamt durch die elektronische Übermittlung ersetzt.

 

Die elektronische Übermittlung der E-Bilanzen wird in den meisten Fällen für Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 steht es den Unternehmen noch frei, die Bilanz auf Papier abzugeben oder bereits elektronisch zu übermitteln (FinMin Brandenburg, Information vom 24.8.2012).

Die E-Bilanz kommt wie geplant

Die E-Bilanz (elektronische Bilanz und elektronische Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie geplant eingeführt. Dies hat das Bundesfinanzministerium aktuell mitgeteilt.

 

Die elektronische Übermittlung der E-Bilanzen wird in den meisten Fällen für Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 steht es den Unternehmen frei, die Bilanz auf Papier abzugeben oder bereits elektronisch zu übermitteln.

 

Darüber hinaus weist das Bundesfinanzministerium auf die sogenannten Mussfelder und die Auffangpositionen hin:

 

Mussfelder

 

Jeder muss nur das ausfüllen, was ihn tatsächlich betrifft. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, z.B. weil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird, ist die entsprechende Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln.

 

Auffangpositionen

 

Von besonderer Bedeutung sind die Auffangpositionen, die dann genutzt werden können, wenn für einen Sachverhalt eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchführung abgeleitet werden kann. Sie sollen die Übermittlung erleichtern und den Eingriff in das Buchführungswesen der Unternehmen verhindern.

 

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass es Auffangpositionen dauerhaft geben wird und eine Streichung nicht beabsichtigt ist (BMF, Mitteilung vom 30.5.2012).