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Verluste bei Ausbuchung wertloser Aktien abziehbar

| Verluste aus Aktiengeschäften erkennt das Finanzamt regelmäßig nur an, wenn dem eine Veräußerung vorausgegangen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist da aber anderer Auffassung. Danach führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen. |

Sachverhalt

Ein Anleger hatte Aktien erworben und in seinem Privatvermögen gehalten. Im Zuge eines Insolvenzverfahrens teilte die das Aktiendepot führende Bank dem Anleger mit, dass die zuständige Lagerstelle die Aktien als wertlos eingestuft hat und die Anteile ersatzlos ausgebucht worden sind.

In seiner Steuererklärung machte der Anleger den Verlust in Höhe der Anschaffungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust aber nicht an, da es sich nicht um einen Verkauf gehandelt habe und außerdem keine Steuerbescheinigung ausgestellt worden sei. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz statt.

Der Untergang einer Kapitalanlage stellt zwar keine Veräußerung dar. Nach Meinung des Finanzgerichts ist der Ausfall bei Untergang der Kapitalgesellschaft aber vom Ersatztatbestand der „ausbleibenden Rückzahlung“ erfasst.

Eine Steuerbescheinigung soll einen doppelten Verlustabzug verhindern. Doch diese Gefahr bestand hier nicht. Denn die Bank, die der Verwaltungssicht (einkommensteuerliche Irrelevanz der Ausbuchung) folgte, stellte keine Steuerbescheinigung aus. Eine Doppelberücksichtigung des Verlusts war daher ausgeschlossen.

PRAXISTIPP | Der Bundesfinanzhof hat sich in letzter Zeit bereits mit dem Verfall einer Kauf- und einer Verkaufsoption beschäftigt und etwaige Verluste steuerlich anerkannt. Die Finanzverwaltung ist dieser Ansicht inzwischen gefolgt.

Die Behandlung des Verlusts einer Kapitalanlage bei Untergang/Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist bislang höchstrichterlich jedoch noch nicht geklärt. Demzufolge hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die bereits anhängig ist.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2018, Az. 2 K 1952/16, Rev. BFH Az. VIII R 5/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207171; BMF-Schreiben vom 16.6.2016, Az. IV C 1 – S 2252/14/10001: 005

Kein automatischer Altersentlastungsbetrag auf Kapitalerträge

Erzielt ein Steuerpflichtiger neben der Rente ausschließlich Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben, wird ein steuermindernder Altersentlastungsbetrag nicht gewährt. Diese Rechtsauffassung hat das Finanzgericht Münster aktuell bestätigt.

Hinweis: Erzielen Ruheständler neben ihrer Rente auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, kann die Beantragung einer Günstigerprüfung in der Einkommensteuererklärung unter Umständen ratsam sein. Das Finanzamt prüft dann, ob die Einbeziehung von Kapitalerträgen in das zu versteuernde Einkommen zu einem günstigeren Ergebnis führt als der Steuerabzug durch die Abgeltungsteuer. Liegt der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, gewährt das Finanzamt auch den Altersentlastungsbetrag. Liegt der persönliche Steuersatz über dem Abgeltungsteuersatz, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Zum Hintergrund

Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der anderen Einkünfte (mit Ausnahme der Renten, Versorgungsbezüge sowie der Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben), höchstens jedoch 1.900 EUR. Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren sind, wird der Altersentlastungsbetrag sukzessive – bis zum Jahr 2040 – auf 0 EUR abgeschmolzen (FG Münster, Urteil vom 24.3.2012, Az. 11 K 3383/11 E).