Gröbziger Straße 54, 06406 Bernburg Tel. 03471/316424 info@stbschunke.de Kontakt

Vorausschauend beraten. Strukturiert begleiten.

Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Erbrecht: Zum Erben benötigt man nicht zwingend einen Erbschein

Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen, wonach die Bank „zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung“ die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist unwirksam. Der Erbe ist von Rechts wegen nämlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden.

 

Die Klausel gewährt der Sparkasse unabhängig davon, ob das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf einem Erbschein zu bestehen. An diesem zu weiten Ermessensspielraum ändert auch das berechtigte Interesse der Sparkasse nichts, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Entscheidend ist eine Interessenabwägung im Einzelfall.

 

Beachten Sie: Die vom Bundesgerichtshof beanstandete Klausel findet sich in vielen Bankverträgen. Bei einer eindeutigen Nachweismöglichkeit des Erbrechts können die Banken nun nicht mehr die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Ob und wie die Banken dieses Urteil umsetzen, bleibt abzuwarten (BGH, Urteil vom 8.10.2013, Az. XI ZR 401/12).

Erben: Vermögensverwertung des Erblassers ist umsatzsteuerpflichtig

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass durch die Verwertung der Unternehmensgegenstände des Erblassers bei den Erben auch ohne eigenunternehmerische Betätigung Umsatzsteuer anfällt.

In dem Streitfall veräußerten die Erben einen Pkw, den der Erblasser seinem Unternehmen zugeordnet und für den er den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Die Erben führten das Unternehmen des Erblassers nicht fort und gingen daher von einer nicht umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung aus.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof und würdigte den Verkauf als umsatzsteuerpflichtiges Liquidationsgeschäft. Hinsichtlich der vom Erblasser noch nicht abgewickelten umsatzsteuerlichen Rechtspositionen ist ein Erbe nämlich wegen der Gesamtrechtsnachfolge als Unternehmer anzusehen.

Hinweis: Das Urteil ist insbesondere deswegen von Interesse, weil es der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung widerspricht. Führen die Erben das Unternehmen des Erblassers nicht fort, ging die Finanzverwaltung nämlich bislang davon aus, dass es weder beim Erblasser noch bei den Erben zur umsatzsteuerlichen Schlussbesteuerung des Unternehmensvermögens kommt (BFH-Urteil vom 13.1.2010, Az. V R 24/07).