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Umsatztantiemen stellen in der Regel verdeckte Gewinnausschüttungen dar

Die Vereinbarung von Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer steht grundsätzlich dem eigenen Gewinnstreben der GmbH entgegen und ist regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Eine umsatzbezogene Zusatzvergütung kann aber steuerrechtlich ausnahmsweise anzuerkennen sein, wenn die mit der Vergütung angestrebte Leistungssteigerung des Begünstigten durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre, so etwa in einer ertragsschwachen Aufbauphase des Unternehmens (BFH-Beschluss vom 12.10.2010, Az. I B 70/10).

Tantieme des beherrschenden Gesellschafters: Zufluss bereits bei Fälligkeit

Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Ein beherrschender Gesellschafter hat es nämlich regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen.

Eine Gewinntantieme des beherrschenden Gesellschafters wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig und gilt demzufolge als in diesem Zeitpunkt zugeflossen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Anspruch gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

Hinweis: Nach Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg ist die Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter auch dann bereits mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, wenn der Geschäftsführervertrag eine Vereinbarung enthält, wonach eine Gewinntantieme erst innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig ist. Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung teilen wird (FG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2009, Az. 4 K 1570/2008, Revision unter Az. VI R 66/09).