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Gründungszuschuss nur noch eine Ermessensleistung

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zugestimmt. Damit müssen arbeitslose Existenzgründer beim Gründungszuschuss erhebliche Einschnitte in Kauf nehmen.

Vollständige Ermessensleistung

Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt. Somit liegt es künftig im Ermessen der Arbeitsagenturen, ob der Zuschuss gewährt wird. Jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes ist durch den Vermittler die persönliche Eignung der Gründerin bzw. des Gründers einzuschätzen.

Geringere Förderung bei gleicher Förderdauer

Die erste Förderphase – Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und 300 EUR zur sozialen Absicherung – wird von neun auf sechs Monate verkürzt. Die zweite Förderphase – pauschal 300 EUR zur sozialen Absicherung – wird von sechs auf neun Monate verlängert.

Hinweis: Damit beträgt die mögliche Gesamtförderdauer weiterhin 15 Monate; die Förderungshöhe wird aber regelmäßig geringer ausfallen.

Längerer Restanspruch auf Arbeitslosengeld

Darüber hinaus müssen Arbeitslose künftig einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens noch 150 statt wie bisher 90 Tagen vorweisen, um den Gründungszuschuss erhalten zu können.

Inkrafttreten

Die vorgenannten Neuregelungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft; also noch im Dezember 2011 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Drs. 762/11 (B) vom 25.11.2011).

Gründungszuschuss: Förderungshöhe soll reduziert werden

Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, das derzeit im Entwurf vorliegt, sieht beim Gründungszuschuss einige gravierende Einschnitte vor. Im Fokus stehen insbesondere folgende Punkte:

  • Der Gründungszuschuss soll von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt werden. Somit soll es künftig im Ermessen des Vermittlers liegen, ob der Zuschuss gewährt wird. Jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes ist durch den Vermittler die persönliche Eignung der Gründerin bzw. des Gründers einzuschätzen.
  • Die erste Förderphase – Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und 300 EUR zur sozialen Absicherung – soll von neun auf sechs Monate verkürzt werden. Die zweite Förderphase – pauschal 300 EUR zur sozialen Absicherung – soll von sechs auf neun Monate verlängert werden. Damit würde die mögliche Gesamtförderdauer weiterhin bei 15 Monaten liegen; die Förderungshöhe würde aber regelmäßig geringer ausfallen.
  • Arbeitslose sollen künftig einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens noch 150 statt wie bisher 90 Tagen vorweisen müssen, um den Gründungszuschuss zu erhalten.

Hinweis: Nach derzeitigem Fahrplan sollen die Änderungen bereits zum 1.11.2011 in Kraft treten. Um noch unter die alte Regelung zu fallen, sollten Existenzgründer ihre Gründungspläne also rechtzeitig in die Tat umsetzen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 25.5.2011; Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.6.2011, Drs. 17/6277).