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Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe gehen in die Verlängerung

| Die Bundesregierung hat sich am 25.8.2020 darauf verständigt, das Kurzarbeitergeld zu verlängern. Zudem sollen weitere Maßnahmen ausgedehnt werden, um die Corona-Auswirkungen abzufedern. Ausgewählte Punkte werden dargestellt. |

Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31.12.2021).

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Beiträge zur Hälfte erstattet werden. Eine Erhöhung auf 100 % ist möglich, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Die mit dem Sozialschutz-Paket II (vom 20.5.2020, BGBl I 2020, S. 1055) erfolgte Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70 % bzw. 77 % ab dem 4. Monat und 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Monat) soll bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert werden, deren Anspruch bis zum 31.3.2021 entstanden ist.

Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell anrechnungsfrei sind, bis zum 31.12.2021 verlängert.

Weitere Punkte im Überblick

Die Laufzeit der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Betriebe soll bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Bislang umfasste das Programm nur die Monate von Juni bis August 2020.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung soll bis zum 31.12.2020 ausgedehnt werden.

Künstler, Kleinselbstständige und Kleinunternehmer sollen durch großzügigere Regelungen beim Schonvermögen einen leichteren Zugang zur Grundsicherung erhalten. Auch der wegen der Corona-Krise insgesamt erleichterte Zugang zur Grundsicherung soll verlängert werden.

Versicherte der GKV haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, der angesichts der Corona-Krise zum Teil nicht ausreicht. Deshalb soll § 45 Sozialgesetzbuch V dahin gehend geändert werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.

Quelle | Koalitionsausschuss vom 25.8.2020, TOP 2: Befristete Corona-bedingte Vorhaben

Keine Gewerbesteuer für Insolvenzverwalter mit qualifizierten Mitarbeitern

Einkünfte eines Rechtsanwalts aus Insolvenzverwaltung oder Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind grundsätzlich der sonstigen selbstständigen Arbeit zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenz- oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend tätig bleibt. Damit gibt der Bundesfinanzhof die Vervielfältigungstheorie auf, wonach der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter dem Wesen des freien Berufs widerspricht und zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führt.

Voraussetzung für die Einordnung als selbstständige und damit nicht gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ist aber, dass der Berufsträger weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Diesem Erfordernis entspricht eine Berufsausübung nur, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet. Nur dann gibt der Berufsträger der Arbeitsleistung den erforderlichen Stempel der Persönlichkeit, selbst wenn er in einzelnen Routinefällen nicht mitarbeitet. Zentrale Aufgaben des Insolvenzverfahrens sind im Wesentlichen selbst wahrzunehmen, etwa die Entlassung von Arbeitnehmern. Die kaufmännisch-technische Umsetzung kann er dann auf Dritte übertragen.

Hinweis: Die geänderte Rechtsprechung sollte in der Praxis bedeuten, dass der Arbeitsablauf bei der Beschäftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter so zu organisieren ist, dass der Berufsträger nachweislich eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausübt. Der Bundesfinanzhof bekräftigt zudem erneut, dass eine gewerbliche Nebentätigkeit einer Sozietät jedenfalls dann nicht zur Gewerbesteuerpflicht führt, wenn diese unter der Bagatellgrenze von 1,25 % bleibt (BFH-Urteil vom 15.12.2010, Az. VIII R 50/09; BFH-Urteil vom 26.1.2011, Az. VIII R 3/10).