Wird ein Investitionsabzugsbetrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum zu schließen. Dies gilt auch, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird, so der Bundesfinanzhof.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist das Nachweiserfordernis (Benennung der Funktion der Wirtschaftsgüter und Angabe der voraussichtlichen Anschaffungskosten) in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden, sodass bereits eingereichte Unterlagen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren noch vervollständigt werden können.
Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung ergänzt der Bundesfinanzhof um die Aussage, dass es nicht von Bedeutung ist, ob die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung schon erfolgt ist. Insoweit ist die tatsächliche Investition innerhalb des Investitionszeitraums vor der Abgabe der Steuererklärung nicht einer „nachträglichen Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen” gleichzustellen, die nach der Verwaltungsauffassung einem besonderen Anerkennungsrisiko ausgesetzt ist. Eine nachträgliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn die Abzugsbeträge nicht schon im Rahmen der mit der Steuererklärung eingereichten Gewinnermittlung, sondern auf der Grundlage eines später gestellten Antrags begehrt werden.
Beispiel
Da Unternehmer A keine Steuererklärungen für 2009 eingereicht hat, werden die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt geschätzt. Im Einspruchsverfahren reicht A seine Steuererklärung am 3.9.2011 ein und beantragt einen Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Kauf einer Abfüllmaschine. Obwohl A die Maschine bereits im Januar 2011 angeschafft hat, ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2009 zulässig.
Zum Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.
Die Investitionsfrist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (BFH-Urteil vom 8.6.2011, Az. I R 90/10).
Das Finanzgericht Niedersachsen hat der Finanzverwaltung wieder einmal „eine Abfuhr erteilt“ und bezüglich des Zinslaufs nach Aufgabe der Investitionsabsicht ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt.
Anders als die Finanzverwaltung stuft das Gericht die Aufgabe der Investitionsabsicht als ein rückwirkendes Ereignis ein. Damit beginnt der Zinslauf für den Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr ergibt, erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Nach Auffassung der Verwaltung beginnt der Zinslauf schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde.
Hinweis: Ob sich wirklich eine Zinsersparnis ergeben wird, bleibt vorerst abzuwarten. Die Verwaltung hat gegen die nicht zugelassene Revision nämlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und wird zumindest bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs an ihrer Sichtweise festhalten. Somit sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt werden.
Zum Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.
Die Frist, in der das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2011, Az. 1 K 266/10, NZB BFH Az. IV B 87/11).
Das Finanzgericht München hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob bei einem noch zu eröffnenden Betrieb eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig ist, um den Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu können.
Wie die Vorgängervorschrift zur Ansparrücklage, ist auch der nunmehr gültige Investitionsabzugsbetrag an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Um die „alte“ Ansparrücklage im Jahr vor der Betriebseröffnung bilden zu können, war eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig. Dies ist durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs mittlerweile geklärt. Umstritten ist aber, ob dies auch für den Investitionsabzugsbetrag gilt.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts München ist der Nachweis einer verbindlichen Bestellung beim Investitionsabzugsbetrag nicht notwendig. Denn im Gegensatz zur alten Rechtslage ist eine Missbrauchsgefahr nahezu ausgeschlossen, weil durch die Verzinsung der Steuernachforderung bei Nichtinvestition kaum noch ein Stundungseffekt eintreten kann.
Ferner ist für das neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht – dem Gesetzeszweck entsprechend – kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt worden. Ausreichend ist daher, wenn eine Investitionsabsicht ausreichend konkretisiert wird.
Hinweis: Man darf gespannt sein, ob auch der Bundesfinanzhof angesichts der neuen Rechtslage von einer verbindlichen Bestellung absehen wird.
Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.
Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (FG München, Urteil vom 26.10.2010, Az. 2 K 655/10, NZB BFH Az. X B 232/10; BFH-Urteil vom 15.9.2010, Az. X R 16/08).